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Teil C: Erläuterungen zum Jahresabschluss /   Aktiva B I 5

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Rz. 1

Unfertige Leistungen

Unter dieser Position sind Posten aus der betrieblichen Leistungserstellung zu erfassen, die nicht zu Aktiva B I 1 bis 4 gehören, jedoch andererseits aus Gründen der fehlenden Abrechnung noch nicht den Forderungen zuzurechnen sind. Der Zugang (Aktivierung) und der Abgang (nach Erbringung und Abrechnung) dieser Leistungen sind über GuV 2 (Bestandsveränderungen) zu führen. Der Gegenwert wird im Abrechnungszeitpunkt über GuV 1 "Umsatzerlöse" vereinnahmt. Eine frühere Verrechnung ist wegen der gemäß § 246 Abs. 2 HGB unzulässigen Saldierung von noch nicht abgerechneten Leistungen mit erhaltenen Anzahlungen nicht möglich.[1]

 

Rz. 2

Hauptfälle sind:

a) Noch nicht abgerechnete Betreuungsleistungen
b) Noch nicht abgerechnete Betriebskosten

Zu a):

 

Rz. 3

Auszuweisen sind die vom Unternehmen erbrachten noch nicht abgerechneten Leistungen, die den Inhalt des Betreuungsverhältnisses darstellen. Hierzu gehören insbesondere Baubetreuungen und Erschließungsmaßnahmen für Dritte (z. B. im Auftrag von Gemeinden; § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 BauGB).

Zu b):

 

Rz. 4

Auszuweisen sind sämtliche Betriebskosten gemäß II. BV, die am Bilanzstichtag noch nicht abgerechnet sind.

Auf Wohnungsleerstände und eigengenutzte Räume entfallende Betriebskosten sind hier nicht zu erfassen.

Bei Abrechnung ist der sich im Einzelfall ergebende Saldo unter Aktiva B II 1 "Forderungen aus Vermietung" oder Passiva C 5 a) "Verbindlichkeiten aus Vermietung" auszuweisen.

 

Rz. 5

Unter dieser Position sind auch unfertige Bauleistungen aus Werkverträgen, Generalübernehmer- oder -unternehmerverträgen auf fremdem Grund und Boden auszuweisen. Bei Fertigstellung erfolgt der Ausweis unter der Position B II 4 "Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen". Für die Übertragung kommt es auf den Abschluss aller we...

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