Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Teil C: Erläuterungen zum Jahresabschluss /   Passiva A II/Kapitalgesellschaften

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 1

Kapitalrücklage

Als Kapitalrücklage sind grundsätzlich die Eigenkapitalzuführungen auszuweisen, die über das gezeichnete Kapital hinausgehen, im Einzelnen

  • der Betrag des Agios, der bei Ausgabe von Anteilen und Bezugsanteilen erzielt wird,
  • der Agio-Betrag bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Optionsrechten zum Erwerb von Anteilen,
  • die Zuzahlung der Aktionäre oder der Gesellschafter für Vorzugsrechte ihrer Anteile,
  • die anderen Zuzahlungen, die Aktionäre bzw. Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
  • Nur bei Aktiengesellschaften: die sich bei einer Kapitalherabsetzung nach § 232 und § 237 Abs. 5 AktG ergebenden Beträge.
 

Rz. 2

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft Vermögensgegenstände von einem Gesellschafter unentgeltlich oder verbilligt, sind diese mit den Anschaffungskosten bzw. einem Merkposten anzusetzen. Wird der Vermögensgegenstand in der Absicht zugewendet, der Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann der Vermögensgegenstand auch mit dem Zeitwert angesetzt werden. Die Differenz zu den tatsächlichen Anschaffungskosten ist in diesem Fall als Ertrag (vgl. GuV 4) oder als andere Zuzahlung im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu erfassen.

 

Rz. 3

Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei Aufstellung der Bilanz vorzunehmen (§ 270 Abs. 1 HGB).

Besonderheiten für Aktiengesellschaften

 

Rz. 4

Bei Aktiengesellschaften unterliegen Beträge, die nach Tz. 1 Ziffern 1 bis 3 in die Kapitalrücklage eingestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen einer gesetzlichen Verwendungsbeschränkung (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG).

 

Rz. 5

Außerdem müssen Aktiengesellschaften in der Bilanz oder im Anhang Folgendes gesondert angeben (§ 152 Abs. 2 AktG):

a) Den Betrag, der während des Geschäftsjahres eingestellt wurde
b) Den Betrag, der für das...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren