Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Lohnsteuerklassenwahl

Rn 9 Das Recht des Arbeitnehmers die Lohnsteuerklasse gemäß § 38 b EStG zu wählen geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht auf den Insolvenzverwalter über.[20] Diese Entscheidung begründet der BFH nicht, jedoch dürfte es damit zusammenhängen, dass der Arbeitslohn als solches und die aus dem Arbeitseinkommen zu zahlende Lohnsteuer ebenfalls nicht in die Masse fällt. Die...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Leistungen an den Schuldner während des Antragsverfahrens (§ 24 Abs. 1, § 82)

Rn 22 Leistet im Eröffnungsstadium ein Dritter auf eine Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner, so ist die Entgegennahme dieser Leistung und die Herbeiführung der Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB durch den Schuldner schon gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 rechtlich unwirksam, denn auch eine solche Rechtshandlung des Schuldners stellt eine Verfügung i. S. d. § 81 Abs. 1 dar, denn si...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.7 Verfügungsverbot über künftige Bezüge (§ 81 Abs. 2)

Rn 21 Weiterhin gilt über die uneingeschränkte Verweisung § 81 Abs. 2 mit dem teilweisen Verfügungsverbot über künftige Bezüge nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Damit wird schon für den Zeitraum des Eröffnungsverfahrens sichergestellt, dass der Schuldner nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus noch vor Eröffnung des Verfahrens über seine künftigen Bezüge nach ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2 Fingierte Inanspruchnahme (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG)

Rn 10 Mit der Novellierung von § 6 Abs. 2 ArbnErfG ist das bislang bekannte Regel-/Ausnahmeverhältnis umgekehrt worden. Sah § 6 Abs. 2 ArbnErfG a. F. noch vor, dass der Arbeitgeber spätestens binnen vier Monaten nach Meldung die Erfindung in Anspruch nehmen musste, um zu verhindern, dass diese nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbnErfG a. F. frei wurde, gilt nach der Neufassung der Vors...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Gegenüber dem Grundbuch, etc. (§ 23 Abs. 3)

Rn 26 Abs. 3 verweist für die Eintragung der in Abs. 1 ausdrücklich genannten Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister und Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen auf die entsprechende Anwendung der §§ 32 und 33 (zur Löschungspflicht s. u. Rn. 30). Das Insolvenzgericht treffen schon bei Anordnung der Sicherungsmaßnahmen dieselben Pflicht...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO: etwas zur Masse schuldig werden

Rn 6 Steuerforderungen werden der Masse nicht erst dann geschuldet, wenn sie entstanden oder gar fällig sind, sondern wenn sie begründet sind. Die Begründetheit einer Steuerforderung gem. § 38 InsO ist gleichbedeutend mit dem "schuldig werden" gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.[4] Für die insolvenzrechtliche Begründung des Anspruchs genügte, dass die Forderung ihrem Kern nach berei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO: Aufrechnung durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt

Rn 10 Nur auf Grund einer unzulässigen Rechtswegbestimmung und Bindung des BGH an diesen Rechtswegbeschluss gem. § 17 a Abs. 5 GVG konnte der BGH über einen Erstattungsanspruch des Finanzamts im Insolvenzverfahren entscheiden. Auch für Steuerforderungen aus Aufrechnung ist der Finanzrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet. Er hat damit der Finanzrechtsprechung Gelege...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Nach den gesetzgeberischen Intentionen soll die Vorschrift sicherstellen, dass Verfügungsbeschränkungen des Schuldners dem Geschäftsverkehr bekannt werden.[1] Neben der Informationswirkung dient die Veröffentlichung vor allem auch der Vermeidung gutgläubigen Rechtserwerbs, z. B. bei Leistungen an den Schuldner nach Anordnung der Verfügungsbeschränkungen, da die Gutglaub...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Veräußerung der Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb (Nr. 1)

Rn 13 Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb, tritt nach § 27 Nr. 1 ArbnErfG der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein. 3.1.1 Voraussetzungen Rn 14 Der Erwerber haftet aufgrund dieses gesetzlich angeordneten Schuldeintritts[53] also dann für die Vergütungsansprüche...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Auffangtatbestand (Nr. 3)

Rn 20 In allen anderen Fällen, d. h. wenn keine Veräußerung des Geschäftsbetriebs mitsamt der Diensterfindung und auch keine Verwertung der Erfindung im schuldnerischen Unternehmen erfolgt, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie die darauf bezogenen Schutzrechtspositionen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahren...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1.2 Rechtsfolge

Rn 18 Liegen die Voraussetzungen von § 27 Nr. 1 ArbnErfG vor, kommt es zu einem gesetzlich angeordneten Schuldeintritt des Erwerbers in die (vormalige) Verpflichtung des Insolvenzschuldners/Insolvenzverwalters, dem Erfinder seine Vergütung gemäß §§ 9, 11, 12 ArbnErfG zu zahlen.[63] Der Käufer schuldet die Vergütung dabei nicht etwa, was naheliegend wäre, ab dem Stichtag des ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt für das Insolvenzeröffnungsverfahren die Rechtswirkungen der vom Gericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [1] angeordneten Verfügungsbeschränkungen sowohl im Verhältnis zum Schuldner als auch im Verhältnis zu Dritten. Erreicht wird dies in § 24 Abs. 1 durch eine Verweisung auf die Vorschriften, welche nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für Verfü...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Sonstige Ansprüche

Rn 25 § 27 ArbnErfG enthält nicht zu sämtlichen im Verhältnis zwischen Arbeitnehmererfinder und Insolvenzverwalter bestehenden Ansprüchen Regelungen. Namentlich werden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche von ihm nicht erfasst.[87] Insoweit ist auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Das soll beispielsweise zur Konsequenz haben, dass ein Insolvenzverwalter einem...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Rechtsnatur und Wirkungen der gerichtlich angeordneten Verfügungsbeschränkungen (§ 24 Abs. 1)

Rn 2 Nach dem Gesetzeswortlaut erfasst die Regelung in § 24 Abs. 1 beide gesetzlich in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, d. h. sowohl das allgemeine Verfügungsverbot als auch den Zustimmungsvorbehalt. Nur die zuletzt genannte Beschränkung erfordert zwingend die gleichzeitige Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, dagegen gilt § 24 Abs....mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Sinn und Zweck der Erstellung zusätzlicher Anlagen

Rn 1 Sinn und Zweck der Planrechnungen ist es, den Beteiligten das Risiko einer von künftigen Erträgen der Unternehmensfortführung abhängigen Planerfüllung darzustellen. Die Vorschrift findet Anwendung, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners ganz oder zumindest z.T. aus den zukünftigen Erträgen des Schuldnerunternehmens befriedigt werden sollen und betrifft mithin i. d. R...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Verfügungen des Schuldners während des Antragsverfahrens (§ 24 Abs. 1, § 81)

Rn 5 Nach § 81 Abs. 1 Satz 1, welcher über die Verweisung in § 24 Abs. 1 in vollem Umfang auch für das Eröffnungsverfahren gilt, sind Verfügungen des Schuldners über massezugehörige Vermögensgegenstände schon nach gerichtlicher Anordnung der Verfügungsbeschränkungen unwirksam. Dabei handelt es sich im Gegensatz zum früheren während des Antragsverfahrens gemäß § 106 KO häufig...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Diensterfindung

Rn 7 Die Vorschrift regelt nur die Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers auf "Diensterfindungen". Hierunter sind nach der Legaldefinition von § 4 Abs. 2 ArbnErfG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen zu verstehen, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obl...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.2 Zustellung

Rn 11 Der Beschluss über die Anordnung der Verfügungsbeschränkungen ist des Weiteren dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Diese Zustellungen können nach § 8 auch durch Aufgabe zur Post erfolgen. Räumt man dem faktischen Geschäftsführer ein Beschwerderecht für den Schuldne...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Veröffentlichung sonstiger Sicherungsmaßnahmen

Rn 16 Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 besteht eine Veröffentlichungspflicht des Gerichts nur für die dort genannten Verfügungsbeschränkungen bei gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung. Da § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht auf § 30 Abs. 1 verweist und andererseits die bloße vorläufige Insolvenzverwaltung ohne Anordnung von Verfügung...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 (Besondere) Vereinbarung

Rn 15 Grundlage des Abzugs der Einlage (bzw. des Verzichts auf den Verlustanteil) muss eine (besondere) Vereinbarung sein. Die Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals wird klar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass § 136 ein Unterfall der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung ist (siehe oben Rn. 2). Die Rückgewähr (bzw. der Verzicht auf den Verlustanteil) muss also – um eine An...mehr

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Gewinngemeinschaftsvertrag als Mitunternehmerschaft

Leitsatz 1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligten einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG eine Mitunternehmerschaft bilden. Über diese Frage ist grundsätzlich – bejahend oder verneinend – im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte zu entscheiden. 2. Die Zulassung einer "Querorganschaft", die eine Ergebn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Allgemeines

Tz. 108 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Nach § 37 Abs 5 KStG hat die Kö, gegenüber der die Schlussermittlung des KSt-Guthabens ergangen ist oder deren Rechtsnachfolger innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zuletzt festgestellten KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (ebenso hierzu s Tz 116). Der Auszahlungs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000, Beil 10; Eisgruber, Unternehmens-StRef 2001: Das Halbeink-Verfahren auf der Ebene der Kö, DStR 2000, 1493; Frotscher, Die kstliche Übergangsregelung nach dem StSenkG, BB 2000, 2280; Klapdor/Hild, Die Übergangsregelungen im neuen KSt-Recht, DStZ 2000, 737; Neu/Neumann/Neumayer, St-Optimierung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Gesicherter Anspruch

Rz. 2 Das Verwertungsrecht der Finanzbehörde nach § 327 AO setzt voraus, dass der Finanzbehörde eine im Verwaltungsverfahren vollstreckbare Geldforderung zusteht, für die sie eine Sicherheit[1] erlangt hat[2] und die noch nicht erfüllt ist.[3] Vollstreckbarkeit i. d. S. bedeutet nach § 327 S. 1 AO zunächst, dass die Finanzbehörde das Vollstreckungsverfahren nach den §§ 249–25...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Nichtanwendung des § 325 AO

Rz. 3 Die Anordnung des dinglichen Arrests[1] gibt die Rechtsgrundlage für die Arrestvollziehung.[2] Wird die Arrestvollziehung durch Hinterlegung oder anderweitige Sicherheitsleistung abgewendet[3], so muss die Arrestanordnung weiterhin bestehen bleiben, da anderenfalls die Sicherheitsleistung bzw. das hinterlegte Geld zurückgegeben werden müsste. Eine Aufhebung der unanfech...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.3 Insolvenzrechtliche Behandlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags

Tz. 75a Stand: EL 72 – ET: 11/2011 Unabhängig von der Frage, auf welchen Stichtag das EK 02 im Liquidationsfall letztmals festzustellen ist (dazu s Tz 62), stellt sich die Frage, wann der (auf der Grundlage dieses EK 02 ermittelte) KSt-Erhöhungsbetrag entsteht bzw im insolvenzrechtlichen Sinne begründet ist. Nach § 38 Abs 6 S 3 KStG entsteht der KSt-Erhöhungsbetrag am 01.01.2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Arrestgrund

Rz. 7 Die Anordnung des Arrests dient der Sicherung der Vollstreckung.[1] Demgemäß ist die Anordnung nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO dann gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass – ohne alsbaldige Vollziehung des Arrests[2] – die Beitreibung, d. h. die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners vereitelt oder wesentlich erschwert wird.[3] Erforderlich ist also ein Sicherungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.1 Grundsatz

Rz. 29 Dritte, die nicht Adressaten des Verwaltungsakts sind, sind nur ausnahmsweise einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis ist nur dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt ihnen gegenüber Rechtswirkungen oder einen Rechtsschein entfaltet. Sie müssen eine aus dem Verwaltungsakt erwachsende eigene Beschwer geltend machen können. Dies ist nur der Fall, wenn der Verwaltungsakt u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.4.2 Vollbeendigung

Rz. 14 Im handelsrechtlichen Sinn ist eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft regelmäßig voll beendet, wenn die Liquidation abgeschlossen und das Gesamthandsvermögen vollständig abgewickelt ist. Auf die Löschung der Personengesellschaft im Handelsregister kommt es dagegen nicht an.[1] Darüber hinaus endet eine Personengesellschaft mit dem Auflösungsbeschluss auch ohne Liq...mehr

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GmbH: Wirksame Erbringung der Resteinlagenschuld

Zusammenfassung Die Zahlung auf die Resteinlagenschuld muss dem Vermögen der Gesellschaft vollwertig, unbeschränkt und definitiv zufließen. Für diese Tatsachen trägt der einlagepflichtige Gesellschafter die Beweislast. Der bloße Nachweis des Mittelzuflusses ist nicht ausreichend. Hintergrund Der Beklagte hatte seine Gesellschaftsanteile an den neuen Gesellschafter-Geschäftsfüh...mehr

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Beitrittsaufforderung an BMF: Nachträgliche Anschaffungskosten nach zivilrechtlicher Neuordnung des Kapitalersatzrechts durch das MoMiG

Leitsatz Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Inkrafttreten des MoMiG Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach ...mehr

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zfs 1/2017, Beckmann/Matusche-Beckmann: Versicherungsrechts-Handbuch, C.H. Beck, 3. Auflage 2015, 3.360 Seiten, 219 EUR, ISBN 978-3-406-66257-7

Die dritte Auflage des Versicherungsrechts-Handbuchs ist rund sechs Jahre nach der zweiten Auflage erschienen. Die Vorauflage, herausgegeben kurz nach der VVG-Reform, befasste sich mit dem neuen VVG noch als "Neuland". Jetzt konnte die in der Zwischenzeit ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie die neuen Fragestellungen rund um das neue VVG umfangreich berücks...mehr

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AGS 1/2017, Angebot eines "... / 1 Sachverhalt

Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für die von ihnen Vertretene, der Beratungshilfe bewilligt worden war für die Angelegenheit "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gem. § 305 InsO". Erstellt wurde ein sogenannter "Fast-Nullplan", mit dem trotz eines unter der Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkom...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Bru...mehr

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Jansen, SGB IV § 7e Insolve... / 2.2.2 Gleichwertiges Sicherungsmittel (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 13 Ein Dritter ist nach Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich. Die Wertguthaben können hiernach auch von dem Arbeitgeber geführt werden. Dazu muss allerdings nach Abs. 2 Satz 2 ein anderes, also einem Treuhandverhältnis gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbart werden, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit au...mehr

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Jansen, SGB IV § 7e Insolve... / 2.7 Arbeitgeberhaftung (Abs. 7)

Rz. 25 Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10298 S. 18): Zitat Die Regelung in Absatz 7 ergänzt die Vorschriften in den Absätzen 5 und 6 und gibt dem Beschäftigten in den Fällen einen Schadenersatzanspruch, in denen der Insolvenzschutz sich nachträglich als nicht insolvenzfest herausstellt. Damit wird der Seite des Arbeitgebers das Risiko übertragen, die Wirksamkeit bzw. In...mehr

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Jansen, SGB IV § 7e Insolve... / 2.1 Pflicht zur Vereinbarung einer Insolvenzsicherung (Abs. 1)

Rz. 3 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10289, S. 16) führt hierzu aus: Zitat In der Begründung zum Gesetzentwurf für den früheren § 7a SGB IV (Bundestagsdrucksache 13/9741) finden sich keine Ausführungen über die besondere Erwähnung des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei den Vorkehrungen zum geforderten Insolvenzschutz. Durch die Erset...mehr

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Anpassung des UStAE zum Jahresende 2016

Überblick Mittlerweile ist es gute Übung, dass die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahreswechsel überarbeitet und Anpassungen vornimmt. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit...mehr

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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz

Leitsatz 1. Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers endet die Organschaft. 2. Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft. 3. Die Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270ff. InsO in den Insolvenzverfahren des bisherigen Organträgers un...mehr

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Berichtigung im Insolvenzfall

Leitsatz Führt die Insolvenzanfechtung nach §§ 129ff. InsO aufgrund einer Rückzahlung an den Insolvenzverwalter zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG, ist der sich hieraus ergebende Steueranspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Teil der Masseverbindlichkeit für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung. Normenkette § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kein Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht mehr. Das FA kann gegen eine abgetretene Forderung der Insolvenzmasse unter den Voraussetzungen des § 406 BGB auch gegenüber dem neuen Gläubiger die Aufrechnung erklären. Normenkette § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 201, § 203 InsO, § 215, § 406 BGB, § 226 AO Sachverhalt Zugun...mehr

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Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

Leitsatz 1. Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Februar 2016, X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391). 2. Wurde der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, liegt allerdings ein in das Jahr ...mehr

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Umsatzsteuerschulden: Verheimlichte Einnahmen begründen keine Masseverbindlichkeiten

Leitsatz Ist der Schuldner ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter selbstständig tätig und vereinnahmt er entsprechende Beträge für sich, werden dadurch keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO a. F. begründet. Sachverhalt Die Beteiligten streiten darüber, ob Umsatzsteuerschulden des Insolvenzschuldners Masseverbindlichkeiten darstellen und dami...mehr

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Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch beteiligten Aktionärs (Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG)

Leitsatz Die Gewährung eines krisenbestimmten Darlehens an die AG durch einen Aktionär, der zu diesem Zeitpunkt an der Gesellschaft unternehmerisch beteiligt ist, führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Normenkette § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 EStG 1997, § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 133, § 157, § 314 Abs. 1 BGB, § 57 AktG, § 32a GmbHG Sachverhalt Der Kläger...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Regelung im ZVG das Insolvenzverfahren betreffend

Rn 30 Einige Vorschriften des ZVG haben unmittelbaren Einfluss auf das Insolvenzverfahren. Sie enthalten Regelungen zur Kostenverteilung bei der Mitversteigerung beweglicher Gegenstände, Regelungen zur einstweiligen Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens und Regelungen über ein reduziertes geringstes Gebot. 4.1 Kostenverteilung bei mitversteigertem Zubehör Rn 31 § 10...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. 2Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. 3Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht ber...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Systematik

Rn 7 Verbindlichkeiten können im Insolvenzverfahren unterschiedliche Rangstufen einnehmen und auf unterschiedlichen Ebenen gegen die Insolvenzmasse durchgesetzt werden: Forderungen, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen und nach den allgemeinen Regeln außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen sind (dingliche Aussonderungsansprüche [§ 47] und nicht vermögensrechtlich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.2.3 Strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen

Rn 22 Nach §§ 111 b ff. StPO können strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen wie die Beschlagnahme von Gegenständen aus dem Vermögen des Täters (§ 111 c StPO) und der dingliche Arrest (§ 111 d StPO) erfolgen.[60] Rn 23 Diese Beschlagnahme begründet nur ein relatives Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5 StPO, welche im Insolvenzverfahren wirkungslos ist.[61] Der dingliche Arrest...mehr