Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Fiktion der fortbestehenden Ämter

Rn 5 Während normalerweise mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch die Ämter der Beteiligten erlöschen (§ 259 Abs. 1), durchbricht § 261 Abs. 1 Satz 2 diesen Grundsatz, wenn der Plan die Überwachung durch den Verwalter anordnet. Obwohl das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, behält der Verwalter in diesen Fällen sein Amt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4.1 Der Insolvenzverwalter als Überwachender

Rn 12 § 261 Abs. 2 statuiert die Pflicht des Insolvenzverwalters, während der Überwachung Rechenschaft abzulegen. § 261 Abs. 2 Satz 2 erlaubt es dem Gläubigerausschuss, soweit ein solcher bestellt ist, und dem Gericht, jederzeit einen Zwischenbericht oder einzelne Auskünfte vom Verwalter zu verlangen. Hier finden sich die Grundsätze aus § 58 Abs. 1 Satz 2, § 69 wieder, so da...mehr

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Haftungsbescheid: Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung des FA

Leitsatz Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen Haftung gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. Normenkette § 166 AO, § 174, § 175, § 176...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Grundsatz der anteiligen Tilgung

Leitsatz 1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs‐ und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrä...mehr

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Gegenleistungen können bei Gläubigerinteresse entgegengehalten werden

Zusammenfassung Gegenleistungen können der Geschäftsführerhaftung gem. § 64 S. 1 GmbHG entgegengehalten werden, wenn sie für eine Verwertung im Interesse der Gläubiger geeignet sind. Auf einen zeitlichen Zusammenhang kommt es hierbei nicht an. Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 S. 1 GmbHG entfällt, soweit dem Gesellschaftsvermög...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Rechnungslegung im Insolvenzverfahren

Rn 35 Der Insolvenzverwalter hat zu Beginn des Verfahrens eine Eröffnungsbilanz und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. auch einen Erläuterungsanhang und einen Lagebericht. Konzernrechnungslegungsverpflichtungen bestehen ggf. zusätzlich (§§ 242 ff., 264 ff., 290 ff. HGB)....mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 171 a) Insolvenzmasse Bange, Die Veräußerung einer Arztpraxis im Rahmen eines (Liquidations-)Insolvenzplanverfahrens, ZInsO 2006, 362 ff.; Becker, Die Einbeziehung des Kundenstamms in die Insolvenzmasse, DZWIR 2001, 41; Bork, Massezugehörigkeit von Rückgabe und Entschädigungsansprüchen aus §§ 3 ff. VermG, ZIP 1991, 988; Cepl, Lizenzen in der Insolvenz des Lizenznehmers, NZ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Interne und externe Rechnungslegung

Rn 1 Während des Insolvenzverfahrens ist der Verwalter stets zur internen Rechnungslegung verpflichtet. Ist der Schuldner unternehmerisch tätig (gewesen) und fällt der Geschäftsbetrieb in die Insolvenzmasse, muss nach gesetzlicher Vorgabe zudem die externe – handels- und steuerrechtliche – Buchführung und Rechnungslegung für den Geschäftsbetrieb (fort-)geführt werden. Rn 2 Im...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Literatur

Rn 97 App, Handelsrechtliche, steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Rechnungslegungsvorschriften eines insolventen Unternehmens, StW 2005, 139; Basinski/Hillebrand/ Lambrecht, Handbuch der Insolvenzrechnungslegung, 2014; Becker, Die Anmeldung und Prüfung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren, DStR 2016, 919; Dobler, Das Insolvenzverfahren, steuer- und handelsrechtli...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6 Prüfung des Jahresabschlusses (Abs. 3)

Rn 52 Der Jahresabschluss und der Lagebericht großer und mittelgroßer Kapitalgesellschaften (und durch § 264 a HGB, § 3 PublG erfasster Personalgesellschaften und Einzelkaufleute) sind im Rahmen der Rechnungslegung durch einen Abschlussprüfer gesondert zu prüfen (§§ 316 ff., 267 Abs. 2 und 3 HGB).[95] Ohne diese Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Das...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 35 definiert den gesetzlichen Umfang des Insolvenzbeschlags und damit die Reichweite der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80.[1] Der Insolvenzbeschlag umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners (§ 35 Abs. 1). Die Vorschrift trennt systematisch zwischen Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzve...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) 1Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der sel...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.1 Eröffnungsbilanz

Rn 36 Die Eröffnungsbilanz lässt sich nur sehr eingeschränkt aus dem Masseverzeichnis (§ 151) und dem Gläubigerverzeichnis (§ 152) entwickeln bzw. daran angleichen.[71] Das folgt formal schon aus dem Umstand, dass die Eröffnungsbilanz grundsätzlich an die vorausgegangenen Jahresabschlüsse anschließen muss. Auch in der Sache (der Methode der Einzelbewertung) bestehen erheblic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.2 Inlandswirkungen eines ausländischen Verfahrens

Rn 145 Für ausländische Insolvenzverfahren ordnet Art. 102 § 3 Abs. 1 EGInsO grundsätzlich die Anerkennung durch das deutsche Recht an. Etwas anderes gilt nur bei Verstoß gegen die internationale Zuständigkeit, den ordre public oder Vorschriften über die Eröffnung des Verfahrens nach dem jeweils maßgeblichen Recht.[305] Die Gegenseitigkeit der Anerkennung ist nicht erforderl...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Verzicht auf und Anordnung der Überwachung

Rn 5 Der Verzicht auf die Planüberwachung tritt im Hinblick auf den Wortlaut des § 260 Abs. 1 ohne weiteres immer dann ein, wenn im Insolvenzplan keine Regelung zur Überwachung getroffen wird. Soll eine Planüberwachung erfolgen, muss diese im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegt werden. Dies kann beispielsweise wie folgt formuliert werden: Hinweis "Die Überwachung d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.1.1 (Vorläufige) Fortführung des Geschäftsbetriebs

Rn 38 Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB sind die einzelnen Vermögensgegenstände und Schuldpositionen solange mit dem Fortführungswert zu bewerten, wie nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten gegen eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen. Hiervon ist nicht bereits deshalb auszugehen, weil Insolvenzgründe eingetreten sind und das Insolvenzverfahren eröffnet wor...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4 Neuerwerb als Teil der Masse

Rn 109 Im Gegensatz zu § 1 KO wird gem. § 35 Abs. 1 Var. 2 auch der Neuerwerb, d. h. dasjenige Vermögen, welches während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworben wird, zur Insolvenzmasse gerechnet. Dabei kann die Abgrenzung zwischen dem in die Masse fallenden Neuerwerb und dem Erwerb im Anschluss an das Insolvenzverfahren schwierig sein. Dieses Probl...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.1 Auslandswirkungen eines inländischen Verfahrens

Rn 137 Eine Beschränkung auf den räumlichen Geltungsbereich der InsO findet nicht statt. Auch im Ausland befindliches Vermögen des Insolvenzschuldners ist gemäß dem Universalitätsprinzip Teil der Insolvenzmasse.[289] Allerdings richtet sich die Massezugehörigkeit (wie z. B. Pfändungsfreiheit) nach der Rechtsordnung der belegenen Sache.[290] Zur Möglichkeit der Insolvenzanfec...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.1.2 Einstellung des Geschäftsbetriebs

Rn 41 Ist der Geschäftsbetrieb eingestellt worden oder ist hiervon im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung mit hinreichender Sicherheit und in naher Zukunft auszugehen, muss die Eröffnungsbilanz unter Zugrundelegung von Zerschlagungswerten erstellt werden; ggfl. muss auch – unter den Voraussetzungen von § 247 Abs. 2 HGB – das Anlage- in das Umlaufvermögen umgegliedert werden, w...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4.2 Inventur, Bestandsverzeichnis

Rn 30 Der Insolvenzverwalter hat anstelle des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sodann zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur vorzunehmen, mit der er alle dem kaufmännischen Unternehmen des Schuldners zugehörigen Gegenstände – was eher wirtschaftlich als rechtlich zu verstehen ist – zu erfassen und zu bewerten hat (§ 240 HGB). ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5.2 Körperschaftsteuer

Rn 77 Hinsichtlich der Körperschaftsteuer erfolgt bei Einstellung des Geschäftsbetriebs eine einheitliche Liquidationsbesteuerung. Für die Ermittlung des Gewinns wird grundsätzlich der gesamte Liquiditätszeitraum (höchstens aber drei Jahre) zugrunde gelegt, so dass nicht für jedes Wirtschaftsjahr einzelne Erklärungen abzugeben sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG). Bei der Ermittlu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.8 Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Rn 58 Die bereits bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Geschäftsunterlagen des Schuldners hat der Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmen (§§ 36 Abs. 2 Nr. 1, 148). Diese und während des Verfahrens geschaffene Geschäftsunterlagen sind innerhalb bestimmter Fristen aufzubewahren (§ 257 HGB). Diese – langlaufenden – Aufbewahrungspflichten treffen den Insolvenzverwalter indes nur w...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. 2In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen. (2) 1Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. 2Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung o...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5.1 Einkommensteuer

Rn 74 Die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 3 Satz 1 EStG, 56 EStDV. Die Übermittlung der Gewinneinkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit) an die Finanzbehörden hat grundsätzlich auf elektronischem Weg zu erfolgen. An der Veranlagung kann der Schuldner trotz seiner derzeitigen wirts...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1. Allgemeines

Rn 16 Der Verwalter hat unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze auf den Stichtag der Verfahrenseröffnung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, während des Verfahrens Handelsbücher zu führen, Inventuren durchzuführen und periodisch Jahresabschlüsse (Abschlussbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. auch Erläuterungsanhang und Lagebericht) aufzustellen und diese ggf. prüfe...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.4 Neues Geschäftsjahr (Abs. 2)

Rn 12 Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 beginnt mit der Verfahrenseröffnung – zwingend[19] – ein neues Geschäftsjahr. Dementsprechend entsteht für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. d. R. ein sog. Rumpfgeschäftsjahr, zu dessen Abschluss der Schuldner selbst eine Inventur durchzuführen und einen Jahresabschluss zu erstellen hat (§§ 240 Abs. 2 Satz 1, 242 Abs. 1 Satz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.2 Hintergrund der Regelung

Rn 149 Mit der gesetzlichen Neuregelung beabsichtigte der Gesetzgeber, Konfliktpotential zwischen dem selbstständig tätigen Schuldner sowie dem Insolvenzverwalter zu entschärfen sowie die Masse vor Masseverbindlichkeiten, die eng mit der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners verbunden sind, zu schützen. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu der Neufassung von § 35...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.6 Rechtsfolgen der Freigabe

Rn 159 Die Freigabe des Vermögens aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners bedeutet neben einer Enthaftung der Masse für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten auch die Zuordnung der erwirtschafteten Vermögenswerte an den Schuldner. Sie wirkt ex nunc, d. h. nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung oder die Kenntniserlangung des Verwalters zurück.[349] Auf...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Pflichten in Bezug auf die bisherige Buchführung und Rechnungslegung

Rn 66 Wie auch in Bezug auf die handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten gilt, dass die steuerrechtlichen Pflichten erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und zu erfüllen sind. Namentlich hat der Insolvenzverwalter nicht auch solche steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, die sich auf abgeschlossene Veranlagungs...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.7 Sonstiges

Rn 93 Gegenüber dem Insolvenzschuldner abgegebene Angebote bzw. die Möglichkeit der Annahme eines solchen Angebots gehören zur Insolvenzmasse, so dass der Verwalter einen aus einem solchen Vertrag resultierenden Überschuss zur Masse ziehen kann.[206] Rn 94 Schmerzensgeldansprüche gehören im Hinblick auf die geänderte Fassung des § 847 BGB zur Insolvenzmasse,[207] nachdem dies...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3.2.5 Schuldbefreiungsansprüche

Rn 77 Schuldbefreiungsansprüche unterfallen eigentlich dem Abtretungsverbot des § 399 BGB, solange sie nicht an den Gläubiger der Forderung (sog. Drittgläubiger) abgetreten werden.[178] Gleichwohl gehören diese Befreiungsansprüche zur Masse.[179] Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt sich der Freihalteanspruch des Schuldners in einen Zahlungsanspruch um.[180] Der Bef...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.3 Schlussrechnungslegung

Rn 49 Der Insolvenzverwalter hat letztlich bei Beendigung des Verfahrens durch Aufhebung (§§ 200, 258) oder Einstellung (§§ 207 ff.) – soweit der Geschäftsbetrieb des Schuldners zu diesem Zeitpunkt noch fortgeführt wird – eine handelsrechtliche Schlussrechnung aufzustellen; das ergibt sich wiederum aus § 155 Abs. 2.[91] Die Schlussrechnungslegung dient dem Zweck, den wirtsch...mehr

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zfs 09/2017, Wirksamkeit vo... / Sachverhalt

Die Kl., die gewerbsmäßig Kunststofffenster und -türen herstellt, macht gegen die Bekl. Ansprüche aus einer Forderungsausfallversicherung geltend. Mit Versicherungsvertrag v. 25.10.2011 schlossen die Parteien eine Forderungsausfallversicherung mit einer Selbstbeteiligung der Kl. i.H.v. 20 % für den Zeitraum v. 1.1.2012 bis zum 31.12.2012. Diese Versicherung wurde von der Kl....mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Normzweck

Rn 1 Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine Überwachung der Vorgaben des Insolvenzplans möglich sein soll. Die Überwachung ist sowohl für die Gläubiger als auch für den Schuldner ein Instrument zur Sicherung des Plans. Allerdings wird die Aufhebung des Verfahrens von einer solchen Kontrolle vollständig getrennt. Die Überwachung ändert nichts an der Aufhebung des Verfahren...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Exkurs: Internationale Bezüge der Insolvenz

Rn 136 Ein Insolvenzverfahren kann unter verschiedensten Aspekten internationale Bezüge aufweisen.[287] Von grenzüberschreitenden Insolvenzen wird gesprochen, wenn der Insolvenzschuldner Vermögen oder Gläubiger in mehreren Staaten hat.[288] 7.1 Auslandswirkungen eines inländischen Verfahrens Rn 137 Eine Beschränkung auf den räumlichen Geltungsbereich der InsO findet nicht stat...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.1.3 Verlängerung der Vorlagefrist (Abs. 2)

Rn 45 Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 kann der Insolvenzverwalter die Frist für die Aufstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses um die Zeit bis zum Prüfungstermin verlängern. Das soll den Insolvenzverwalter in der Eröffnungsphase des Verfahrens entlasten; in der ersten Zeit nach Eröffnung des Verfahrens haben die Pflichten zur internen Rechnungslegung (Erstellung eines Ver...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Besteuerungsverfahren und Insolvenzeröffnung

Rn 69 Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steuern dürfen nicht mehr verbescheidet werden, dennoch erlassene Steuerbescheide sind nichtig (§ 125 AO). Die (Insolvenz-) Forderungen des Fiskus sind vielmehr in Form von Steuerberechnungen zur Tabelle anzumelden (§ 87).[122] Das gilt auch für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, wenn und soweit diese sich auf ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.2 Fortführung des Unternehmens durch einen neuen Unternehmensträger

Rn 21 Solange der Schuldner sein Unternehmen selbst fortführt, hat der Insolvenzverwalter dessen Geschäftsführung zu überwachen. Ein Insolvenzplan kann auch vorsehen, dass die Gläubiger nach einer übertragenden Sanierung (vgl. § 217 Rn. 12) aus den Erträgen des Unternehmens befriedigt werden sollen. Dies ist eine, wenn auch in der Praxis selten genutzte Möglichkeit, mit eine...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.3 Anwendungsbereich

Rn 10 Die interne Rechnungslegung ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erforderlich, wenn nach Insolvenzantragstellung durch das Gericht ein (starker oder schwacher) vorläufiger Verwalter bestellt worden ist (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 66). Diese Rechnungslegung kann – entsprechend dem Umfang des jeweiligen Verfahrens sowie Art und Umfa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird. (2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen. (3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.9 Sanktionen und Haftung bei Nichterfüllung

Rn 60 Dem Insolvenzverwalter obliegt im Hinblick auf den zur Insolvenzmasse gehörenden Geschäftsbetrieb ab Verfahrenseröffnung die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung. Die Aufstellung des Jahresabschlusses, dessen Feststellung, die Prüfung desselben sowie die Veröffentlichung und Bekanntmachung der Dokumente unterliegen zudem bestimmten Fristen. Kommt der Insolvenz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Insolvenzmasse – Begriff und Rechtsnatur

Rn 3 Die Insolvenzmasse im Sinne der Insolvenzordnung umfasst gemäß § 35 Abs. 1 das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich des von ihm verwalteten Gesamtguts bei ehelicher Gütergemeinschaft (§ 37) und sonstiger insolvenzspezifischer Rechte,[9] soweit die Vermögensbestandteile nicht unpfändbar (§ 36) oder vom Insolvenzverwalter freigegeben[10] worden sind. Vermögen im...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.1.4 Patente und Erfindungen

Rn 29 In die Insolvenzmasse fallen Erfindungen sowie angemeldete Patente,[69] die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PatG grundsätzlich übertragbar sind, soweit es nicht um den persönlichkeitsrechtlichen Teil geht.[70] Anders als bei Marken trägt das Europäische Patentamt keinen Insolvenzvermerk ein.[71] Ein noch nicht angemeldetes Patent stellt dann einen in die Masse fallenden Vermög...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.2 fortlaufende Rechnungslegung während des Verfahrens

Rn 46 Zur Bilanz, die auch fortlaufend zum Ende eines jeden Liquidationsgeschäftsjahres zu erstellen ist, vgl. bereits eingangs Rn. 35. Aufzunehmen sind vor allem auch diejenigen Vermögenspositionen, die sich im Laufe der Abwicklung ergeben. Die Bilanz bildet zusammen mit der ebenfalls periodisch aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Mit dieser wer...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Kosten, Vergütung

Rn 94 Kosten für die Erfüllung der handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten entstehen, wenn entsprechende Geschäftsbesorgungen bei Dritten beauftragt werden. Da hierbei besondere Verwaltungsaufgaben erledigt werden, gehen die Kosten in der Regel als sonstige Masseverbindlichkeiten zu Lasten der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 4 Abs. 1 Satz ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Rechnungslegung

Rn 25 Kaufleute haben bei der Buchführung und Rechnungslegung die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu beachten; Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Insolvenzverwalter.[49] Rn 26 Die Buchführung und der Jahresabschluss müssen deshalb verständlich sein (Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit). Die Buchführung muss einem sachverständigen Dritten innerhalb ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.1.1 Unternehmen und freiberufliche Praxis

Rn 13 Der Begriff Unternehmen ist in Bezug auf die Insolvenzmasse lediglich als Oberbegriff aller zum Betrieb gehörigen Vermögensgegenstände zu verstehen. Es handelt sich um eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, die nur einzeln nach den zivilrechtlichen Regeln im Wege einzelner Rechtsgeschäfte[30] einer Verwertung zugeführt werden können. Das "Unternehmen" als solches ist ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Pflichten in Bezug auf die bisherige Buchführung und Rechnungslegung

Rn 21 Der Verwalter hat nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Bücher des Kaufmanns zu führen und Rechnung zu legen, wenn und soweit das kaufmännische Unternehmen zur Insolvenzmasse gehört. Diese Pflicht beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dementsprechend obliegt dem Verwalter – vorbehaltlich anderslautender Anordnungen durch das Insolvenzgericht, wobei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.1.2 Firma

Rn 19 Die Firma (Name des Vollkaufmanns im Handelsverkehr, § 17 Abs. 1 HGB) unterliegt grundsätzlich der Insolvenzmasse,[45] obwohl sie nicht Gegenstand der Einzelzwangsvollstreckung ist.[46] Eine Verwertung kann im Hinblick auf § 23 HGB allerdings nur durch den Verkauf des Unternehmens samt seiner Bezeichnung erfolgen. Enthält die Firma den Namen einer Person, so kann aufgr...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Mitwirkungspflichten des Schuldners

Rn 92 Der Schuldner hat dem Verwalter die Geschäftsbücher und (Rechnungslegungs-) Unterlagen des Unternehmens herauszugeben (§ 36 Abs. 2 Nr. 1).[144] Nach § 97 ist er ganz generell zu Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, was besonders bei der Erstellung des Masseverzeichnisses und des Gläubigerverzeichnisses (Inventars) von praktischer Bedeutung ist. Zu Mitwirkungs- und Aus...mehr