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Gewinngemeinschaftsvertrag als Mitunternehmerschaft

Dr. Peter Brandis
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Leitsatz

1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligten einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG eine Mitunternehmerschaft bilden. Über diese Frage ist grundsätzlich – bejahend oder verneinend – im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte zu entscheiden.

2. Die Zulassung einer "Querorganschaft", die eine Ergebniskonsolidierung im Gleichordnungskonzern ermöglichen würde, ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten.

 

Normenkette

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG

 

Sachverhalt

Die klagende GmbH gehörte wie ihre Vertragspartnerin, eine AG, zum (EU-ausländischen) X Konzern. Die Schwestergesellschaften fungierten als Holdinggesellschaften für zwei verschiedene Unternehmensbereiche des Konzerns. Sie schlossen im Dezember 2004 (rückwirkend auf den 1.1.2004) einen "Vertrag über die Bildung einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft". Durch die Poolung ihrer Gewinne und Verluste unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit sollte das wirtschaftliche Risiko aus dem sehr zyklischen Geschäft ihrer verschiedenen Beteiligungen gestreut werden. Es ging auch darum, ihre geschäftliche Zusammenarbeit zu vertiefen und gegenseitig Erfahrungen auszutauschen, ihre Geschäftsabläufe zusammenzufassen und zu optimieren. Langfristiges Ziel sei es, die Gesellschaften in einigen Jahren zu verschmelzen. Es bestand die Pflicht, das "gesamte handelsrechtliche Jahresergebnis, sowohl Gewinne als auch Verluste, zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Ergebnisses zusammenzulegen" und dann auf die Vertragsparteien im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen. Der Vertrag sollte auf unbestimmte Zeit geschlossen sein. Erstmals konnte er zum...

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