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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 24 Wirkungen der Verfügun ... / 2.1 Verfügungen des Schuldners während des Antragsverfahrens (§ 24 Abs. 1, § 81)

Dr. Jürgen Blersch
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Rn 5

Nach § 81 Abs. 1 Satz 1, welcher über die Verweisung in § 24 Abs. 1 in vollem Umfang auch für das Eröffnungsverfahren gilt, sind Verfügungen des Schuldners über massezugehörige Vermögensgegenstände schon nach gerichtlicher Anordnung der Verfügungsbeschränkungen unwirksam. Dabei handelt es sich im Gegensatz zum früheren während des Antragsverfahrens gemäß § 106 KO häufig verhängten allgemeinen Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB nicht um eine relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern in einem später eröffneten Verfahren, sondern um eine absolute (schwebende) Unwirksamkeit.[7] Neben der bereits zitierten und insoweit eindeutigen Begründung des Regierungsentwurfs lässt sich diese absolute Unwirksamkeit im Gegensatz zu den bloß relativen Wirkungen eines gesetzlichen oder gerichtlichen Veräußerungsverbots auch aus dem Gesetz selbst herleiten. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nennt dort das allgemeine Verfügungsverbot. Dieses ist begrifflich zu unterscheiden von dem in § 135 BGB genannten Veräußerungsverbot. Diese begriffliche Unterscheidung greift auch die InsO auf, indem sie in § 80 Abs. 2 im Gegensatz zum Verfügungsverbot das nur zum Schutz bestimmter Personen dienende Veräußerungsverbot der §§ 135, 136 BGB ausdrücklich erwähnt. Entsprechende rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners sind also gegenüber jedermann absolut unwirksam. Eine solche Unwirksamkeit kann folglich auch von jedermann bereits im Eröffnungsverfahren geltend gemacht werden.

 

Rn 6

Betroffen von der Unwirksamkeitsfolge sind gemäß § 81 Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dabei ist offensichtlich, dass im Eröffnungsverfahren nur eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt, denn weder gibt es eine Insolvenzmasse,...

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