Fachbeiträge & Kommentare zu Immobilien

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.8 Sonstige Einzelfälle (Fall-ABC)

Rz. 150 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Abfälle, werthaltige Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt; hiervon ist insbesondere auszugehen, w... mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.4.2 ESRS G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

Rz. 54 Die Angabepflicht ESRS G1-5 umfasst Informationen über die Tätigkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der politischen Einflussnahme, einschl. der Lobbytätigkeiten in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens (ESRS G1.27). Die Angabepflicht bezieht sich somit auf den durch die CSRD neu hinzugefügten Art. 29b Abs. 2 Buchst. c) (i... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Grunderwerbsteuer in an Deutschland angrenzenden Staaten

Rz. 11 In allen an Deutschland angrenzenden Staaten – mit Ausnahme von Dänemark, Tschechien und Polen – wird eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer bzw. Abgabe erhoben. Häufig sind diese Abgaben als "Registersteuer" ausgestaltet. Die Steuersätze liegen zwischen 1 % in einzelnen Kantonen der Schweiz und 12,5 % in Belgien. Näheres zur landeseigenen Bezeichnu... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4 Steueraufkommen

Rz. 10 Das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer steht nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 4ff. GG den Ländern zu. Die Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen, ob und wie das Aufkommen auf andere Gebietskörperschaften verteilt wird. Baden-Württemberg und Hessen gewähren ihren Landkreisen einen bestimmten Anteil am Aufkommen. Die Höhe des Aufkommens an Grunderwerbsteuer im Bundesgebiet... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Vorsteuerberichtigung: die ... / 2.3.5 Vorsteuerberichtigung für die Instandsetzungsarbeiten aus 2025 in 2026

Die Instandsetzungsmaßnahmen führen ebenfalls zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 UStG, wenn sich die Verwendung dieser bezogenen Leistungen innerhalb des maßgeblichen Berichtigungszeitraums ändert. Dabei sind die einzelnen Leistungen getrennt zu betrachten. Wichtig Zusammenfassung mehrerer Leistungen zu einem Berichtigungsobjekt möglich Mehrere Leistungen ... mehr

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Vorsteuerberichtigung: die ... / 1 Problematik

Das geltende Umsatzsteuersystem beurteilt die Ausgangs- und die Eingangsleistung streng getrennt. Bezieht ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Leistung, entsteht aufgrund dieses Leistungsbezugs im Regelfall bei dem leistenden Unternehmer[1] eine Umsatzsteuer, die er seinem Kunden in einer Rechnung gesondert ausweist. Dies erfolgt unabhängig davon, ob der Leist... mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Anschaffungsnahe Aufwendungen / 9 Abgrenzung zu Finanzierungskosten

Beim Erwerb einer Immobilie fallen Nebenkosten an, die als Finanzierungs- oder Instandhaltungskosten sofort zu 100 % abziehbar sind oder zu den Anschaffungskosten gehören. Alle Notar-, Grundbuch- und Bankaufwendungen, die mit der Eintragung von Grundschulden und Hypotheken im Zusammenhang stehen, gehören zu den Finanzierungskosten. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Meldepflichten nach GwG und §§ 3–6 GwGMeldeV-Immobilien

Rz. 135 Von zunehmender Relevanz sind überdies Mitteilungspflichten nach den § 43 GwG und §§ 3–6 GwGMeldeV-Immobilien. Da sich Anfragen der Notare nach § 18 Abs. 3 BNotO insoweit häufen, wird auf die Ausführungen zu § 18 Abs. 3 Nr. 18 DONot verwiesen. mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 1. Meldepflichten nach Geldwäschegesetz (GwG)

Rz. 43 Nach § 2 Nr. 10 GwG unterfallen notarielle Verwahrungsgeschäfte, unabhängig davon, ob Geld, Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte in die Verwahrung genommen werden, dem Geldwäschegesetz (vgl. dazu ausführlich § 10 BeurkG Rdn 17 ff.). Die nach § 43 Abs. 2 S. 1 GwG bestehenden Meldepflichten von Verpflichteten gelten für Notare nach § 43 Abs. 2 S. 1 GwG jedoch grunds... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sonstige Mitteilungspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

Rz. 30 Dem Registergericht hat der Notar nach § 379 Abs. 1 FamFG Mitteilung zu machen, wenn er von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister erfährt. Hiervon zu unterscheiden ist die Einreichungspflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift verpflichtet den Notar, nach dem Wirksamwerd... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Der Notar als Verpflichteter nach dem GwG

Rz. 21 Zu den Verpflichteten des GwG gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG auch Notare, soweit sie mehr

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Einleitung / V. Grenzen des Verfahrens

Rz. 34 Das notarielle Beurkundungsverfahren ist auf das Erreichen bestimmter Verfahrensziele ausgerichtet, die in § 17 Abs. 1 BeurkG als Amtspflichten des Notars aufgeführt sind. Jenseits dieser Ziele hat es verfahrensrechtlich sein Bewenden.[78] Die Grenzen des Beurkundungsverfahrens sind vielen Rechtsuchenden unbekannt. Diese Wissenslücke haben sich in der Vergangenheit bi... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normzweck; Entstehungsgeschichte

Rz. 158 Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des § 17 BeurkG bestehen nur gegenüber den formell Beteiligten i.S.v. § 6 Abs. 2 BeurkG (siehe Rdn 48). Diese Beschränkung kann dazu führen, dass Personen, die durch das der Beurkundung zugrundeliegende Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet werden, durch bestimmte Gestaltungen des Beurkundungsverfahrens von der Belehrung au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / X. Meldung von Verdachtsfällen

Rz. 39 Gem. § 43 Abs. 1 GwG hat der Verpflichtete einen Geldwäscheverdacht unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Von dieser Meldepflicht sind u.a. Notare in weitem Umfang ausgenommen, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erh... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XII. Abs. 2 Nr. 13

Rz. 60 Nach § 50 Nr. 5 GwG ist ausschließlich der Präsident des Landgerichts zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Geldwäschegesetzes. Ein besonderes Augenmerk wird seitens der Dienstaufsicht künftig zunehmend darauf gerichtet sein, ob der Notar die erforderlichen geldwäscherechtlichen Maßnahmen ergriffen hat, was auf den allgemeinen politischen Trend zurückzuführen ist, ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Erkennbar missbilligter Zweck

Rz. 20 Im Interesse der Glaubwürdigkeit des Notaramtes darf der Notar keine Amtshandlungen vornehmen, deren rechts- oder sittenwidrigen Zweck er bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen muss.[36] Das Amtsverbot gilt insbesondere, freilich nicht ausschließlich, bei einem Verdacht von Straftaten.[37] Ob der Notar amtlich oder privat Kenntnis von dem missbilligten Zweck erlangt hat,... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vorbemerkung

Rz. 6 Abs. 1 knüpft an § 93 Abs. 2 S. 1 BNotO an und wiederholt in S. 1 lediglich, dass Gegenstand der regelmäßigen Prüfung die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars ist. Abs. 1 S. 2 konkretisiert dies insoweit, als ausgeführt wird, was der Prüfung unterliegt, nämlich die Übereinstimmung der Amtsführung mit den Amtspflichten aus den anwendbaren Vorschriften,... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Allgemeine Belehrung

Rz. 78 Die Grundregeln wurden bereits behandelt (siehe Rdn 52 ff.). Speziell bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages hat der Notar darüber zu belehren, dass das Eigentum erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf den Erwerber übergeht. Ferner muss er darauf hinweisen, dass diese Umschreibung an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft ist. Dies sind insbesondere Au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XVII. Kapitalanlagegesellschaften

Rz. 44 Kapitalverwaltungsgesellschaften (Definition gem. § 17 KAGB)[115] haben für Verfügungen, die zum Immobiliensondervermögen gehören oder die Teil eines geschlossenen Publikumsfonds sind, die Zustimmung ihrer Verwahrstelle einzuholen, §§ 84 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KAGB.[116] Die Verfügungsbeschränkung ist unter Nennung der Verwahrstelle ins Grundbuch einzutragen, § 246 Abs. 1... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verfahrensrechtliches

Rz. 18 Zuständigkeit und Verfahren für die besondere amtliche Verwahrung sind in den §§ 344 ff. FamFG geregelt. Nach § 3 Nr. 2c RPflG sind die in diesen Vorschriften beschriebenen richterlichen Aufgaben dem Rechtspfleger zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen. Auch die Hinterlegung bei einem örtlich unzuständigen Gericht ist besondere amtliche Verwahrung (§ 2 Abs. 3 FamF... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. § 14 Abs. 2 BNotO

Rz. 141 Von besonderer Bedeutung ist § 14 Abs. 2 BNotO, wonach der Notar die Amtstätigkeit zu versagen hat, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere, wenn seine Mitwirkungen bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Daraus folgt zum einen, dass der Notar keine nichtigen Rechtsgeschäfte beu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Die Zuständigkeit des Notars bei Versteigerungen

Rz. 4 Hier ist zwischen der Zuständigkeit für die Durchführung der Versteigerung einerseits und der Zuständigkeit für die Beurkundung der Versteigerung andererseits zu unterscheiden. Rz. 5 Der Notar ist für die Durchführung einer Versteigerung dann zuständig, wenn es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt (§ 20 Abs. 3 BNotO). Dies gilt uneingeschränkt aber nur für die... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Sachverhaltsklärung

Rz. 18 Der Notar hat den Sachverhalt zu klären. Nur wenn er das getan hat, kann er den Willen der Beteiligten richtig erfassen und in die passende rechtliche Form bringen.[50] Die Pflicht zur Sachverhaltsklärung ist insofern die notwendige inhaltliche Voraussetzung für die Belehrungspflicht.[51] Die Pflicht zur Sachverhaltsklärung trifft den Notar allerdings nur insoweit, al... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Genehmigungsbedürftige Geschäfte

Rz. 73 § 1850 Abs. 1 BGB regelt das Genehmigungserfordernis für Geschäfte über Grundstücke, Rechte an Grundstücken, Schiffe und Schiffsbauwerke. Dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1850 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen Verfügungen und die Verpflichtungen dazu (§ 1850 Abs. 1 Nr. 5 BGB), insbesondere die Übereignung eines Grundstücks, die Bestellung von Belastungen (auch aufgrund von... mehr

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Einleitung / I. Europa

Rz. 38 Die europäische Integration macht auch vor dem Notariat nicht halt. Erste Fixpunkte setzte der EuGH in einem Beschluss von 2002[79] und einem Urteil von 2007.[80] Dabei stand in diesen Entscheidungen keineswegs die Organisation des staatlichen Notariats als solche auf dem Prüfstand. In der Sache ging es um die von einem Amtsnotar erhobene Beurkundungsgebühr für die Gr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 6. Wandlungsfähigkeit der Auslegung des "berechtigten Sicherungsinteresses"

Rz. 46 Zukünftige rechtliche oder faktische Entwicklungen sollten bei der Frage der Zulässigkeit der Verwahrung auf Notaranderkonto und der Auslegung des "berechtigten Sicherungsinteresses" im Blick behalten werden, insbesondere da die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe einem zeitlichen Wandel unterliegen kann. Bei der Auslegung können daher grundsätzlich auch anderweitig... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Gegenstand der regelmäßigen Prüfung ist die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte der Notarin oder des Notars. 2Überprüft wird die Übereinstimmung der Amtsführung mit den Amtspflichten aus den anwendbaren Vorschriften, insbesondere der Bundesnotarordnung, dem Beurkundungsgesetz, dem Geldwäschegesetz und der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien, der V... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XIX. Abs. 3 Nr. 19

Rz. 148 Der Notar kann seine hoheitliche Amtstätigkeit im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege nur erfüllen, wenn er Vertrauen genießt. Vertrauen kann der Notar nur erwarten, wenn er über das ihm Anvertraute schweigt. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist daher eine seiner wichtigsten Amtspflichten. Ein Verstoß hiergegen zieht in der Regel schwere Sanktionen nach sich.[121] Fo... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verbrauchervertrag

Rz. 195 S. 2 gilt nur für Verfahren, die die Beurkundung eines Verbrauchervertrags zum Gegenstand haben.[576] Ein Verbrauchervertrag ist nach § 310 Abs. 3 BGB ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB); diese Legaldefinition gilt auch i. R. von § 17 Abs. 2a. [577] Existenzgründer sind bei auf unternehmerisches Handeln ausgerichteten Ges... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung und Geschichte

Rz. 1 Abs. 1 entspricht im Wortlaut § 26 Abs. 2 DONot a.F., an dem lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden. § 26 Abs. 1 DONot a.F., der die besondere Sorgfaltspflicht der Notare bei der Feststellung der Beteiligten wiederholte, wurde nicht übernommen, da ein über § 10, § 40 Abs. 4 BeurkG hinausgehender Regelungsgehalt nicht ersichtlich gewesen sei.[1] Abs. 2 wu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / cc) Inhalt und Umfang der Belehrung

Rz. 29 Der Notar muss die Rechtslage prüfen und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. Er hat den Beteiligten demnach aufzuzeigen, Rz. 30 Die Pflicht zur Rechtsbelehrung geht nur so weit, wie eine Bele... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Kryptowerte

Rz. 18 In der Literatur ist ersichtlich noch nicht diskutiert worden, wie mit Kryptowerten zu verfahren wäre, die in die Verwahrung gegeben werden sollen. Ein praktisches Bedürfnis dazu besteht anders als im Erbrecht wohl nicht. Mögliche Anwendungsfälle sind reduziert, da sowohl bei Immobiliengeschäften als auch beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen u... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / ii) Gewährleistungsrechte

Rz. 105 Hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit des Vertragsgegenstands (insb.: der Kaufsache, z.B. Grundstück oder Wohnungseigentum) trifft den Notar keine Nachforschungspflicht, sofern der Sachverhalt dazu keinen konkreten Anlass bietet.[375] Ohne die ausdrücklich oder konkludente Übernahme i.S.v. § 24 Abs. 1 BNotO muss er auch nicht überprüfen, ob eine vom Verkäufer... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Aufspaltung in Angebot und Annahme

Rz. 185 Die (materiell-rechtlich gem. § 128 BGB mögliche) Aufspaltung der Vertragsbeurkundung in die Beurkundung des Angebots und der Annahme kann ebenfalls zu Belehrungsdefiziten führen. In diesem Fall hat der Notar die Grundsätze nach § 14 Abs. 3 BNotO zu beachten und insbesondere hinreichende sachliche Gründe darzulegen, die ausnahmsweise eine derartige Aufspaltung rechtf... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Rz. 32 Hier sind wirtschaftlich Berechtigte nicht die juristische Person oder die Personengesellschaft, sondern diejenigen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Art und Weise Kontrolle ausüben (§ 3 Abs. 2 GwG).[57] Lässt sich eine solche Person nicht ermitteln oder bestehen Zweifel daran, dass die ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Feststellungen zur Identität der Person und zum Gegenstand der Tätigkeit

Rz. 28 Die Mitwirkungsverbote orientieren sich sowohl am Gegenstand des Geschäfts als auch an der Person der Beteiligten.[72] Im Rahmen der nach Abs. 1 anzulegenden Dokumentation hat der Notar daher zwei Dinge sicherzustellen. Einerseits muss die Identität der Person zweifelsfrei erkennbar sein. Andererseits muss der Gegenstand der Tätigkeit in ausreichender Weise gekennzeic... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.1 Der Jahreswert der Nutzung oder Leistung

Der Jahreswert der Nutzung oder Leistung bestimmt sich nach § 15 BewG. Bei der Nutzung eines Geldbetrags ist für die einjährige Nutzung von einem Betrag in Höhe von 5,5 % auszugehen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein anderer Wert festzustellen ist. Soweit die Nutzung oder Leistung nicht in Geld besteht, ist der übliche Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen, § 15... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.4 Mischfälle

Häufig werden langjährige Nutzungen oder Leistungen nicht nur von einem Kriterium (feste Laufzeit oder lebenslänglich) abhängig gemacht, es kommen auch Mischfälle vor. Insbesondere kommen die folgenden Rentenformen vor: Abgekürzte Leibrente: Bei einer abgekürzten Leibrente wird die Rente nur für eine bestimmte Zeit gewährt, auch wenn der Berechtigte länger leben sollte. Bei d... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Fondsetablierungskosten als... / b) Spezifische Kostenregelungen (Rz. 28–36)

Ergänzend zu den allgemeinen Grundsätzen regelt das BMF die steuerrechtliche Behandlung einzelner Kostenarten, die in der Fondspraxis besonders häufig auftreten. Die Regelungen in Rz. 28–35 betreffen ausdrücklich Fonds mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie solche mit Überschusseinkünften. In Rz. 36 erstreckt das BMF diese Grundsätze jedoch zutreffend grds. auch auf d... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Vierte Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 mit den bereits erfolgten Änderungen durch das Vierte SGB III-ÄndG v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) in Kraft getreten. Danach wurde sie mehrfach geändert und durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und an... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.2.5 Hausgrundstück, Eigentumswohnung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)

Rz. 50 Angemessenes Wohneigentum auf einem Hausgrundstück oder als Eigentumswohnung ist bis zu einer Wohnfläche als alleiniges Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit bis zu 140 qm bzw. bei Eigentumswohnungen bis zu 130 qm vor einer Verwertung geschützt. Diese Größe gilt für jeweils 1 bis 4 Personen. Einen Zuschlag gesteht der Gesetzgeber im Umfang von 20 qm für jede wei... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.8 Instandhaltungs- und Reparaturkosten bei Wohneigentum

Rz. 289 Abs. 2 stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Leistungen zur Deckung des Bedarfs für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, das nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (bis 31.12.2022: § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4) nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, weil es von angemessener Größe ist und von dem Leistungsbere... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.4.2 Tatsächliche Aufwendungen bei Eigentum

Rz. 142 Auch bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist zunächst zu prüfen, ob diese von angemessener Größe sind (vgl. BSG, Urteil v. 18.9.2014, B 14 AS 58/13 R). Zudem ist die Verwertbarkeit und deren Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. dazu die Komm. zu § 12). Bezogen auf selbst genutzte Hausgrundstücke, Eigenheime und Eigentumswohnungen hat das BSG grundlegend entschieden, dass ... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Danach wurde sie mehrfach geändert und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefas... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.6 Verkehrswert (Abs. 3, bis 30.6.2026 Abs. 5)

Rz. 132 Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen (Abs. 3, § 8 GrusiG-V). Steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberücksichtigt. Damit ist gewährleistet, dass der Vermögenswert nicht durch Abschreibung abgesenkt werden kann. Der Verkehrswert eines Vermögens ist der bei Veräußerung auf dem freien Markt erzielbare Erlös für den Vermögensgegenstand. Maßgebend ist... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.3 Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen

Rz. 15 Verwertbarkeit von Vermögen bedeutet, es schlechthin für den Lebensunterhalt nutzbar machen zu können. Das muss nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf oder Bewilligung von Leistungen der Fall sein, z. B. bei späterer Fälligkeit einer Forderung, solange eine Verwertung überhaupt in absehbarer Zeit möglich erscheint. Ein Verwertungshindernis ist für jeweil... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.5.6 Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigentum

Rz. 229 Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Leistungsberechtigte ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bewohnen: Die Angemessenheit der Kosten ist in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat, sodann is... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.5 Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug

Rz. 257 Abs. 4 Satz 4 (zum 1.7.2026 von Abs. 1 Satz 6 verschoben) tritt schon seit dem 1.8.2006 (bis 31.12.2022: Abs. 1 Satz 2) der Auffassung entgegen, ein Anspruch auf Erstattung angemessener Kosten für Unterkunft könne ausgeschöpft werden, indem eine günstige Wohnung verlassen und eine neue Wohnung mit höherem Mietzins bezogen wird, der sich nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.1 Vermögen nach § 12

Rz. 3 Zum Vermögen gehören Geld und Geldeswerte, Sachen, Forderungen und Rechte. Darunter fallen insbesondere gesetzliche Zahlungsmittel und Schecks, bebaute und unbebaute Grundstücke, bewegliche Vermögensgegenstände, Rechte aus Wechseln, Aktien, Grundschulden, Dienstbarkeiten, Nießbrauch. Auch selbstgeschaffene Kunstwerke stellen Vermögen dar (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 1... mehr