Fachbeiträge & Kommentare zu Hinzurechnung

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Verdeckte Gewinnausschüttun... / 7.2 Verdeckte Gewinnausschüttung von Enkel- an Muttergesellschaft ("Ketten-vGA")

Rz. 76 "Durchschüttung" entlang der Beteiligungskette Erfolgt die Vorteilsgewährung nicht an einen unmittelbar, sondern an einen mittelbar übergeordneten Gesellschafter, liegen die Voraussetzungen einer vGA an eine nahestehende Person vor, die jeweils durch das Gesellschaftsverhältnis zum unmittelbar übergeordneten Gesellschafter veranlasst sind. Die vGA ist entlang der Betei...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttun... / 7.3 Ketten-vGA zwischen verschiedenen Beteiligungssträngen

Rz. 80 Kombination zwischen Ketten- und Dreiecks-vGA Unternehmensgruppen mit einer Sparten-, Geschäftsbereichs- oder Business-Unit-Organisation bilden ihre organisatorische Gliederung regelmäßig auch in den Beteiligungsverhältnissen ab. Die operativen Gesellschaften der jeweiligen Sparte bzw. des jeweiligen Geschäftsbereichs sind in diesem Fall einer Obergesellschaft, z. B. S...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttun... / 6.1 Überpreislieferungen an Kapitalgesellschaften

Rz. 48 Aktivierung zu angemessenen Anschaffungskosten Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von einem unmittelbar (oder mittelbar) übergeordneten Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person Wirtschaftsgüter zu einem unangemessen hohen Entgelt (sog. Überpreislieferungen), stellen sich neben der steuerlichen Behandlung des Liefergeschäfts Folgefragen im Hinblick auf die Zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6 Günstigerprüfung (§ 10a Abs. 2 EStG)

Rz. 72 Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und die Zulage nach Abschn. XI sind in der Weise verknüpft, dass zunächst jedem Berechtigten die (progressionsunabhängige) Zulage gewährt wird und in einem zweiten Schritt bei der Veranlagung des Stpfl. auf Antrag geprüft wird, ob für ihn der Sonderausgabenabzug zu einer höheren Vergünstigung führt als die Zulage (Rz. 15). Rz. 7...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttun... / 7.1 Verdeckte Gewinnausschüttungen zwischen Schwestergesellschaften ("Dreiecks-vGA")

Rz. 70 Dreieckstheorie Bei gesellschaftsrechtlich veranlassten Vorteilszuwendungen zwischen Schwestergesellschaften kommt steuerlich die sog. Dreieckstheorie zur Anwendung, nach der 2 gedanklich voneinander zu trennende Vorgänge gesondert steuerlich zu beurteilen sind: Zunächst wird der Vorteil im Rahmen einer vGA von der vorteilsgewährenden Tochter- an die gemeinsame Mutterge...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttun... / 3 Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 17 Fremdvergleichspreis und gemeiner Wert Der Bewertungsmaßstab der vGA ist der Fremdvergleichspreis, d. h. der Betrag, um den das tatsächlich vereinbarte Entgelt von dem Preis abweicht, den fremde Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten. Mithin ist die Höhe der vGA ein Unterschiedsbetrag, nämlich zwischen dem Fremdvergleichspreis und dem...mehr

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Sonderabschreibungen: Praxi... / 3.9 Verfahren und Höhe

Die Sonderabschreibungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren bis zur Höhe von insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.[1] Eine Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g A...mehr

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WEG 2020: Gesetzestext und ... / 3.13 GewStG alte Fassung / GewStG neue Fassung

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Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004

Leitsatz 1. Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist. 2. Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 20...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2.1.5 Hinzurechnung von zeitlich befristeter Überlassung von Rechten

Die Hinzurechnung umfasst auch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.[1] Die Hinzurechnung wird hier pauschal mit 1/4 (25 %) vorgenommen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Laufzeit der Vereinbarung. Eine Ausnahme gilt für die Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. In der Praxis treten solche Fälle z. B...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2.1 Hinzurechnung von Zinsen und den Zinsen vergleichbaren Beträgen

Die Regelung des § 8 Nr. 1 GewStG umfasst den gesamten Bereich der Finanzierungskosten. Keine Rolle spielt gegenüber früheren gesetzlichen Regelungen die Frage, inwieweit die Aufwendungen zu Erträgen führen, die selbst wieder der Gewerbesteuer unterliegen. Zu den grundsätzlichen Fragen hat die Finanzverwaltung durch gleichlautende Ländererlasse[1] Stellung genommen. 2.1.1 Ent...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2 Die wichtigsten Hinzurechnungen

2.1 Hinzurechnung von Zinsen und den Zinsen vergleichbaren Beträgen Die Regelung des § 8 Nr. 1 GewStG umfasst den gesamten Bereich der Finanzierungskosten. Keine Rolle spielt gegenüber früheren gesetzlichen Regelungen die Frage, inwieweit die Aufwendungen zu Erträgen führen, die selbst wieder der Gewerbesteuer unterliegen. Zu den grundsätzlichen Fragen hat die Finanzverwaltun...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2.1.6 Freibetrag

Bei der Hinzurechnung von Zinsen und den Zinsen vergleichbaren Beträgen ist ein Freibetrag von 200.000 EUR zu berücksichtigen[1]. Nur der über diesen Freibetrag hinausgehende Betrag ist mit 25 % bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Hinzurechnung anzusetzen. Praxis-Beispiel Ermittlung der Hinzurechnung bei Finanzierungskosten Der Unternehmer U weist in der Gewinn- und Verl...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2.1.4 Miet- und Pachtzinsen

Die Hinzurechnung von Mieten und Pachten kommt bei allen materiellen Wirtschaftsgütern zum Zuge. Der Hinzurechnung soll in diesem Bereich der Finanzierungsanteil unterliegen, der in der Miet- und Pachtzahlung enthalten ist. Der Anteil wird dabei abhängig vom Umfang des zu berücksichtigenden Wertverzehrs für das belastete Wirtschaftsgut in pauschaler Form ermittelt. Es liegt ...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2.3 Verlustanteil an Personengesellschaften

Maßgebend für die Hinzurechnung ist der aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugerechnete Verlustanteil. Der Grund für die Hinzurechnung liegt in der selbstständigen Besteuerung der Personengesellschaften für die Gewerbesteuer (Objektcharakter der Gewerbesteuer). Ein Verzicht auf die Hinzurechnung würde zu einer doppelten Erfassung der Verluste für die Gewerbesteuer führen.mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2.1.3 Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters

Die Hinzurechnung bei den Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters erfolgt uneingeschränkt.[1] Es ist unerheblich, ob beim Empfänger der Gewinnanteil erneut der Gewerbesteuer unterliegt. Der Gesetzeswortlaut spricht nur vom Gewinnanteil. Die Hinzurechnung gilt auch für Verlustanteile. Das bedeutet praktisch eine Kürzung der Finanzierungskosten nach § 8 Nr. 1 GewStG. Unter ...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 4 Auswirkungen des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG auf die Gewerbesteuer

Wie bereits dargestellt, ergeben sich sowohl bei der Ermittlung der Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag als auch bei den Hinzurechnungen und Kürzungen Auswirkungen, bei denen je nach Sachverhalt unterschiedliche Ergebnisse die Folge sind. In der folgenden Übersicht wird für die jeweils betroffene Rechtsform aufgezeigt, in welchen Fällen bei der Ermittlung des Gewerbesteuerme...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2.1.1 Entgelte für Schulden

Die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden erfolgt unabhängig davon, ob begrifflich Dauerschuldzinsen vorliegen oder ob es sich um kurzfristige Zinsen handelt. Erfasst werden nicht nur die klassischen Zinsaufwendungen. Unter die Zurechnung fallen auch Abschläge aus der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen, insbesondere die Abschläge aus der Forfaitierung von...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2.1.2 Entgelte für Renten und dauernde Lasten

Die Zurechnung von Renten und dauernden Lasten umfasst grundsätzlich alle Renten und dauernden Lasten.[1] Hinweis Tatsächlicher Aufwand Bei Rentenzahlungen und dauernden Lasten ist darauf zu achten, dass nicht die komplette Zahlung der Hinzurechnung unterliegt, sondern nur der jeweilige Aufwand im entsprechenden Erhebungszeitraum (i. d. R. der Differenzbetrag zwischen Zahlung ...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2.4 Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen von KGaA-Komplementären

§ 8 Nr. 4 GewStG sieht eine Hinzurechnung von Gewinnanteilen und Geschäftsführervergütungen von KGaA-Komplementären zum Gewinn der KGaA vor, da sich diese Beträge mindernd bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens ausgewirkt haben und bei den Komplementären nur mit Einkommensteuer belastet sind. Die Hinzurechnung trägt dem Objektcharakter der Gewerbesteuer R...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2.2 Nicht erfasste Dividenden und gleichgestellte Bezüge

Durch die Erfassung der Dividenden im Teileinkünfteverfahren sowie der Regelung des § 8b KStG ist die vollständige Erfassung von Dividenden und gleichgestellter Bezüge beim Gewerbeertrag nicht mehr gewährleistet. Der Gesetzgeber hat daher eine ergänzende Hinzurechnungsregelung aufgenommen. Die Hinzurechnungsvorschrift in § 8 Nr. 5 GewStG umfasst die nach § 3 Nr. 40 EStG oder ...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 1 Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag

Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer. Bei der Körperschaftsteuer wird das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt. Dies gilt auch für Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optiert haben.[1] Wichtig Verlustabzug hinzurechnen Beim zu versteuernden Einkommen vo...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 3.3 Gewinnanteile an gewerblichen Personengesellschaften

Der im Gewinn des Gewerbebetriebs enthaltene Anteil am Gewinn einer oder mehrerer Personengesellschaften ist für die Ermittlung des Gewerbeertrags wieder zu kürzen[1]. Der Grund liegt wie bei der Hinzurechnung der Verlustanteile in der objektbezogenen Ermittlung der Gewerbesteuer (keine Doppelerfassung zur Gewerbesteuer). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Gewinnantei...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 2.5 Spenden bei Körperschaften

Im Gegensatz zu Einzelfirmen und Personengesellschaften bildet bei Körperschaften das zu versteuernde Einkommen den Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Um eine vergleichbare Ausgangsbasis zu schaffen, ist es im ersten Schritt erforderlich, alle bei der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft abgezogenen Spenden dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen.mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 5 Erhebungszeitraum und Wirtschaftsjahr

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder die Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr. Weicht bei Unternehmen, die nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind, das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, gilt der Gewerbeertrag in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Für die Gewerbesteuer gilt somit die gleiche Regelung wie bei d...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 6 Gewerbeverluste

Ein Verlustrücktrag entsprechend der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist bei der Gewerbesteuer nicht vorgesehen. Die Verluste sind aber zeitlich unbeschränkt vortragsfähig, was eine gesonderte Feststellung der Verluste auch für die Gewerbesteuer erforderlich macht. Nur festgestellte Verlustvorträge können in folgende Verlustfeststellungen vorgetragen werden. Maßgebend für ...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 3.5 Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.[1] Dass sowohl positive wie negative Beträgeauszuscheiden sind, die auf eine ausländische Betriebsstätte entfallen, ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Diese Regelung hat da...mehr

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ZErb 05/2024, Jastrowsche K... / 1 Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte fünf Geschwister. Die Eltern der Klägerin verfassten ein sog. Berliner Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des Überlebenden (sog. Schlusserben) setzten die Eheleute die Klägerin und drei ihrer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Für die Substanzwertermittlung i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG maßgebender Stichtag

Rz. 368 [Autor/Stand] Wie schon an früherer Stelle ausgeführt (vgl. oben, Rz. 44), hat die Bewertung des Betriebsvermögens nach der Abstandnahme von der Erhebung der Vermögensteuer ab 1.1.1997 und der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1998 nur noch Bedeutung für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung. Insoweit sind für den Bestand und die Bewertung die Verhältni...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bewertung der Anteile an Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG

Rz. 161 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG bilden einen Gewerbebetrieb auch alle Wirtschaftsgüter, die den inländischen "Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer. 2, des § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Vereinfachtes Ertragswertverfahren i.S.v. §§ 199 bis 203 BewG

Rz. 317 [Autor/Stand] Wie die übrigen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG in Betracht kommenden Bewertungsmethoden setzt auch die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens i.S.d. §§ 199 bis 203 BewG voraus, dass der gemeine (Unternehmens-)Wert nicht aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann (vgl. dazu schon oben, Rz. 257). Darüber hinaus ist das ...mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 11 Die weitere Entwicklung des Arbeitsförderungsrechts ab 2018

Rz. 85 Zum 1.1.2018 traten Regelungen aus dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in Kraft. Betroffen sind insbesondere versicherungsrechtliche und förderungsrechtliche Vorschriften, häufig werden aber auch nur Verweisungen, insbesondere auf das SGB IX angepasst. Rel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bewirtungskosten / 7 Hinzurechnung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

Bewirtungskosten, die privat veranlasst sind, sind als Entnahmen zu behandeln. Sind geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten nicht abzugsfähig, weil die Nachweispflichten des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt oder die Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 7 EStG besonders aufgezeichnet worden sind, liegen keine Entnahmen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vor, sondern nich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen / 1.3 Entnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung

Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als "Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben" ermittelt, ist die Entnahmeregelung ebenfalls anwendbar. Das kann zwar nicht ohne Weiteres dem Gesetz entnommen werden. Wenn § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn lediglich den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bezeichnet, ändert das aber nichts daran, d...mehr

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Miet- und Pachtverhältnisse... / 1.1 Miete und Pacht

Rz. 1 Die Miete (§§ 535 ff. BGB) ist auf die zeitweilige Gewährung des Gebrauchs von Sachen (körperliche Gegenstände § 91 BGB) gegen Entgelt (Mietzins) gerichtet. Miete als entgeltliche Gebrauchsüberlassung kann bewegliche Sachen, z. B. Autovermietung, und unbewegliche Sachen, wie Grundstücke, Geschäftsräume, Wohnungen u. a., betreffen. Dagegen ist die Pacht (§§ 581 ff. BGB)...mehr

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Vorratsvermögen im Abschlus... / 2.2.4.1 Niedrigerer Börsen- oder Marktpreis

Rz. 28 § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB spricht nicht vom Börsen- oder Marktpreis, sondern von einem Wert, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergibt. Bei Maßgeblichkeit des Beschaffungsmarkts für die Ermittlung des Börsen- oder Marktpreises sind die Anschaffungsnebenkosten in die Bewertung einzubeziehen: Bei Maßgeblichkeit des Absatzmarkts ist der Börsen- oder Marktpreis u. U. ...mehr

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Miet- und Pachtverhältnisse... / 4.2.2 Sonderbetriebsausgaben

Rz. 76 Die Aufwendungen, die für das im Rahmen von Miet- und Pachtverträgen der Personengesellschaft überlassene Wirtschaftsgut anfallen, sind – sofern keine aktivierungspflichtigen Aufwendungen vorliegen – als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig.[1] Insbesondere kommen in Betracht: Vertragskosten beim Abschluss des Miet- und Pachtvertrags, Absetzung für Abnutzung, Abschreibunge...mehr

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Miet- und Pachtverhältnisse... / 4.2.1 Sonderbetriebseinnahmen

Rz. 66 An die Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung vermietete Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter stehen, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen.[1] Dies gilt auch bei der Weitervermietung des Grundstücks oder Grundstücksteils durch die Personengesellschaft.[2] Rz. 67 Mit der "Überlassung von Wirtschaftsgütern" der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sachanlagen / 6.5 Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

Für Investitionen in das Sachanlagevermögen kommen in Betracht: Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert – sog. Teilwertabschreibung. Ggf. ist in späteren Wirtschaftsjahren eine Wertaufholung vorzunehmen.[1] Steuerrechtlich handelt es sich bei Inanspruchnahme der Teilwertabschreibung um ein Wahlrecht. Eine Wertaufholung hingegen muss vorgenommen werden.Das Handelsrecht sch...mehr

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Miet- und Pachtverhältnisse... / 4.5.1 Grundsachverhalte

Rz. 91 Grundsätzlich ist der Gewinn bei Gewerbetreibenden weiterhin durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG zu ermitteln. Der Verpächter kann jedoch bei Wegfall der Buchführungspflicht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG übergehen. In diesem Fall sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen grundsätzlich im erste...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Gewerbesteuer / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Rückstellung nach Handelsrecht Rückstellung nach Steuerrecht Verbot der Gewinnminderung Außerbilanzielle Hinzurechnungmehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuer / 5.3 Hinzurechnungen

Bei den Hinzurechnungen handelt es sich um Beträge, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das zu versteuernde Einkommen gemindert haben, für Zwecke der Gewerbebesteuerung nicht oder zumindest nicht vollständig Berücksichtigung finden sollen. Die wichtigsten Hinzurechnungen[1] sind: 1/4 (25 %) der Summe aus der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Finanzierungskosten nach Abzug eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuer / 4 Berechnung der Gewerbesteuer

Für Details s. Ermittlung der Gewerbesteuer Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsvorrichtungen: Was ... / 7.2 Gewerbesteuer: Hinzurechnungen und Kürzungen

Gemäß den Regelungen des Gewerbesteuergesetzes sind Miet- und Pachtzinsen regelmäßig für die Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Das Gesetz[1] unterscheidet bei der Hinzurechnungshöhe hierbei prozentual danach, ob es sich um eine Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter (20 % der Miet- und Pachtzinsen) oder aber für unbewegliche Wirtschaftsgüter (50 % der Miet- und Pa...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsvorrichtungen: Was ... / 7.8 Für Betriebsvorrichtungen kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht steuerbilanziell eine Gewinnminderung, obwohl der Betrieb erst in Zukunft entsprechend investieren will. Kleine und mittlere Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens – zu welchen auch Betriebsvorrichtungen gehören – bis zu 40 % (geändert durch das ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Folgen des "Hornbach-Urteils" für die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit von § 1 AStG 2003

Streitig ist die Hinzurechnung von Haftungsvergütungen nach § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen vom 16.5.2003 (BGBl. I 2003, 660; im Folgenden: AStG 2003). Im Hinblick auf das Urteil des EuGH v. 31.5.2018 – C-382/16 (Hornbach-Baumarkt-AG gegen Finanzamt Landau), GmbHR 2018, 746 = GmbH-StB 2018, 273 (Böing / Dokholian...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.2 Anzuwendende Vorschriften (Ertragsteuern)

Rz. 811 Wie im handelsrechtlichen Teil ausgeführt, schließen sich Verschmelzung und Formwechsel gegenseitig aus; den Gesellschaftern der GmbH stehen folgende Möglichkeiten offen:[1] Es wird die Verschmelzung nach §§ 2 ff. UmwG gewählt; in Betracht kommt allerdings nur die Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG), nicht durch Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG). Die Verschmelzun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Handelsvertreter / Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.[1] Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag[2], das ist grundsätzlich der nach den Vorschriften des EStG bzw. des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewS...mehr

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Sale-and-lease-back-Verfahren / 4 Gewerbesteuerliche Fragen

Gemäß § 8 Nr. 1d GewStG werden 20 % der Leasingraten für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags hinzugerechnet.[1] Nach § 8 Nr. 1e GewStG gilt dies auch für 50 % der Leasingraten für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Entgegen der früheren Rechtslage kommt es nicht me...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.15 Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

Tz. 39 Stand: EL 136 – ET: 04/2024 Der Freibetrag für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 GewStG wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung ab dem EZ 2020 (dauerhaft) von 100 000 EUR auf 200 000 EUR angehoben.mehr