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Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 5.1 Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 10 Abs. 3 EStG)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 262

Nach § 10 Abs. 3 EStG beträgt der Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 20.000 EUR, im Fall zusammen veranlagter Ehegatten[1] 40.000 EUR. Siehe auch Rz. 261.

Der Höchstbetrag gilt für Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Rz. 56ff.), zur landwirtschaftlichen Alterskasse (Rz. 59), berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Rz. 60), privaten kapitalgedeckten Lebensversicherungen (Rz. 62ff.) sowie Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und verminderter Erwerbstätigkeit (Rz. 66f.).

Zu den Beiträgen sind der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. Dies gilt auch für Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI bei versicherungspflichtig bzw. versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten (§ 10 Abs. 3 S. 7 EStG). Im Rahmen der Ermittlung des abziehbaren Höchstbetrags sind diese Beträge von den zu berücksichtigenden Aufwendungen wieder abzuziehen. Dies ist im Regelfall für den geringfügig Versicherten wegen des Abzugs bei der Höchstbetragsberechnung nachteilig, im Übrigen wirken sich die Beträge bei der späteren Rentenhöhe kaum aus. Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[2] ist mit Wirkung ab Vz 2008 in den Fällen der §§ 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c, 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI ein Wahlrecht eingeräumt worden, diese Beträge nur auf Antrag des Stpfl. einzubeziehen, wenn der Stpfl. die Hinzurechnung dieser Beträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 7 EStG beantragt hat.

Bei der Beurteilung der Steuerfreiheit von Beiträgen des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers in der Schweiz, ist zwischen obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen zu differenzieren.[3] Beginnend ab Vz 2005 sind in diesem...

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