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Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 5.1 Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 10 Abs. 3 EStG)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 262

Nach § 10 Abs. 3 EStG beträgt der Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 20.000 EUR, im Fall zusammen veranlagter Ehegatten[1] 40.000 EUR. Siehe auch Rz. 261.

Der Höchstbetrag gilt für Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Rz. 56ff.), zur landwirtschaftlichen Alterskasse (Rz. 59), berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Rz. 60), privaten kapitalgedeckten Lebensversicherungen (Rz. 62ff.) sowie Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und verminderter Erwerbstätigkeit (Rz. 66f.).

Zu den Beiträgen sind der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. Dies gilt auch für Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI bei versicherungspflichtig bzw. versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten (§ 10 Abs. 3 S. 7 EStG). Im Rahmen der Ermittlung des abziehbaren Höchstbetrags sind diese Beträge von den zu berücksichtigenden Aufwendungen wieder abzuziehen. Dies ist im Regelfall für den geringfügig Versicherten wegen des Abzugs bei der Höchstbetragsberechnung nachteilig, im Übrigen wirken sich die Beträge bei der späteren Rentenhöhe kaum aus. Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[2] ist mit Wirkung ab Vz 2008 in den Fällen der §§ 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c, 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI ein Wahlrecht eingeräumt worden, diese Beträge nur auf Antrag des Stpfl. einzubeziehen, wenn der Stpfl. die Hinzurechnung dieser Beträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 7 EStG beantragt hat.

Bei der Beurteilung der Steuerfreiheit von Beiträgen des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers in der Schweiz, ist zwischen obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen zu differenzieren.[3] Beginnend ab Vz 2005 sind in diesem Vz lediglich 60 % der Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Dieser Betrag erhöht sich jährlich um 2 %, sodass im Vz 2025 100 % der Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind.

Nach der BFH-Rspr. ist die überobligatorische Vorsorge mit der Basisvorsorge i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG nicht vergleichbar, weil die Leistungen der überobligatorischen Vorsorge auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, somit freiwilligen Charakter haben und erheblich über das gesetzlich garantierte Minimum hinausgehen. Sie sind daher, obwohl es sich bei der PK (öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in St. Gallen) um eine öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelt, nicht als Annex zur öffentlich-rechtlichen obligatorischen Pflichtversicherung anzusehen.[4]

Rz. 263 einstweilen frei

 

Rz. 264

Bei Stpfl., die zum Personenkreis des § 10 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, ist der Höchstbetrag zu kürzen. Der Höchstbetrag ist um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (§ 10 Abs. 3 S. 3 EStG). Abzustellen ist auf den zu Beginn des jeweiligen Kj. geltenden Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung. Es ist somit ein fiktiver Gesamtversicherungsbeitrag zu ermitteln und in Abzug zu bringen. Dieser Betrag errechnet sich im Jahr 2005 mit 60 % des Gesamtbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhöhte sich bis zum Jahr 2022 um jährlich 2 %. Ab dem Kj. 2023 beträgt er 100 % (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG).[5] Berechnungsgrundlage sind die Bruttobezüge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Berechnung des Kürzungsbetrags ist einheitlich höchstens auf die Beitragsbemessungsgrundlage (Ost) in der allgem. Rentenversicherung abzustellen. Das sind für Vz 2023: 18,6 % aus 85.200 EUR; für Vz 2024: 18,6 % aus 89.400 EUR und für Vz 2025: 18,6 % aus 96.600 EUR.[6]

 

Rz. 264a

§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a EStG: Erfasst werden Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag ihres Arbeitgebers von der Rentenversicherung befreit waren und denen im Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslange Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind.

Das sind z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger; nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI oder nach § 230 SGB VI versicherungsfreie Arbeitnehmer, z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften, auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Arbeitnehmer wie z. B. Lehrkräfte an nichtöffentlichen Schulen, bei denen eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.[7]

 

Rz. 264b

Nicht hierunter fallen Arbeitnehmer, die aufgrund eigenen Antrags gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit worden sind und für di...

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