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Frotscher/Geurts, EStG § 34a Begünstigung der nicht entn ... / 3.1 Allgemeines

Michael Ferstl, Jochen Breitenbach
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Rz. 12

Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist gem. § 34a Abs. 2 S. 1 EStG zunächst der nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG oder § 5 EStG durch Bestandsvergleich ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres.[1] Zum Gewinn gehören auch Ergebnisse aus Ergebnisabführungsverträgen in Organschaftsfällen, der Übernahmegewinn i. S. v. § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG, steuerfreie Gewinnbestandteile wie steuerfreie Betriebsstättengewinne, steuerfreie Teileinkünfte und InvZul.[2]

Seit dem Vz 2024 ist der nicht entnommene Gewinn um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres zu erhöhen.[3] Wie bereits dargestellt (RZ. 6ff.), entfällt dadurch ein bisher bestehender Nachteil der Thesaurierungsbesteuerung. Die Steuerbelastung im Thesaurierungsfall wird gemindert. Des Weiteren bleiben nach § 34a Abs. 2 S. 2 EStG bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns ab dem Vz 2024 die Entnahmen für die Zahlung der ESt nach § 34a Abs. 1 EStG und des zugehörigen SolZ außer Ansatz. Nach § 34a Abs. 2 S. 3 EStG gelten Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der ESt nach § 34a Abs. 1 EStG (zzgl. SolZ) als zur Zahlung dieser Beträge verwendet.[4] Durch die gesetzliche Fiktion sind konkrete Zahlungsnachweise für entnommene Beträge insoweit entbehrlich. Auch diese Neuerung führt zu einer Erhöhung des Thesaurierungsvolumens und damit zu einer Reduzierung der Steuerbelastung im Thesaurierungsfall. Ob die entnommenen Beträge tatsächlich zur Zahlung der ESt (zzgl. SolZ) verwendet werden, ist aufgrund der gesetzlichen Fiktion unerheblich. Die Höhe der Entnahmen, die für die Zahlung der ESt i. S. § 34a Abs. 1 EStG (zzgl. SolZ) außer Ansatz bleiben, darf jedoch den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen nicht überschrei...

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