Fachbeiträge & Kommentare zu Hinzurechnung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Aufwärtsverschmelzung: Keine Hinzurechnung bei der Übernehmerin, soweit sie an der Überträgerin beteiligt ist (§ 29 Abs 2 S 2 KStG)

Tz. 23 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Nach § 29 Abs 2 S 2 KStG unterbleibt in dem Fall der Aufwärtsverschmelzung (upstream-merger) bei der übernehmenden Kö in dem Verhältnis des Anteils der Übernehmerin an dem übertragenden Rechtsträger die Hinzurechnung des Bestands des stlichen Einlagekontos nach S 1. Dies ist sachgerecht, weil durch die Hochverschmelzung der TG auf ihre MG im...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3.1 Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB

Rz. 92 Zum Schutz vor Manipulationen des Endvermögens dient der § 1375 Abs. 2 BGB. Vermindert ein Ehegatte sein Vermögen durch eine der in § 1375 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB genannten Handlungen, wird ihm derjenige Betrag zu seinem Endvermögen (fiktiv) hinzugerechnet, um welchen das Endvermögen wegen dieser illoyalen Vermögensminderungen verringert wurde. Eine Hinzurechnung nach § 13...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Abwärtsverschmelzung: Minderung des Einlagekontos der Übernehmerin, soweit die Überträgerin an ihr beteiligt ist (§ 29 Abs 2 S 3 KStG)

Tz. 25 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Für den Fall der Abwärtsverschmelzung (downstream-merger) regelt § 29 Abs 2 KStG eine andere Rechentechnik. Zunächst werden nach § 29 Abs 2 S 1 KStG die Einlagebestände der MG denen der übernehmenden TG hinzugerechnet. In einem nachgelagerten zweiten Schritt verringert sich gem § 29 Abs 2 S 3 KStG das eigene Einlagekonto der übernehmenden TG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.1 Aufwärts-Abspaltung

Tz. 42c Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Die in § 29 KStG geregelten Kap-Veränderungen betr gem § 29 Abs 3 KStG auch die Abspaltung. Bei der Aufwärts-Abspaltung gilt nach § 29 Abs 1 KStG das Nennkap der übertragenden TG als in vollem Umfang herabgesetzt, dh nach § 28 Abs 2 S 1 KStG ist es, soweit es einen evtl Sonderausweis überschreitet, dem stlichen Einlagekonto zuzurechnen. Nach ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3.1.1 Unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 95 Unentgeltlich sind die Zuwendungen grds. dann, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgt sind. Darunter fallen Schenkungen, Ausstattungen, Vermögensübertragungen unter Vorwegnahme der Erbfolge, Spenden und Stiftungen.[1] Liegt eine gemischte Schenkung vor, die zu vermuten ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung vorliegt, ist der die Gegenlei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.1.2 Steuerliche Folgen

Tz. 163 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Die stliche Rechtsfolge des § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG setzt außerbilanziell an (Hinzurechnung des gebuchten Aufwands). Die Gewinnermittlung in der ersten (bilanziellen) Stufe wird also – ebenso wie bei vGA nach § 8 Abs 3 S 2, 1. Alt KStG – durch die Vorschrift nicht berührt. Dies ist allerdings nicht unstreitig; in Teilen der Lit wird – uE...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Anwendung des § 28 Abs 1 und 3 KStG auf die Anpassung des Nennkapitals der umwandlungsbeteiligten Körperschaften

Tz. 50 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Was die in § 29 Abs 4 KStG enthaltene Anweisung, in Verschmelzungs- und Spaltungsfällen zwischen Kö nach Anwendung der Abs 2 und 3 des § 29 KStG für die Anpassung des Nennkap der umwandlungsbeteiligten Kö § 28 Abs 1 und 3 KStG anzuwenden, konkret bedeutet, wird nachstehend anhand eines Schaubilds dargestellt.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6 Problemfälle

Tz. 31 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Die quotale Kürzung gem § 29 Abs 2 S 2 KStG gilt unabhängig davon, wer auf der Seite der AE die Einlagen tats erbracht hat. Ebenso s Urt des FG Ba-Wü v 05.06.2014 (EFG 2014, 1612) zur Abwärtsverschmelzung. UE ist das dem § 29 Abs 2 S 2 KStG zu Grunde liegende Denkgebäude für den Fall stimmig, dass Deckungsgleichheit zwischen dem bei der Übert...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Allgemeines

Tz. 20 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Nach § 29 Abs 2 S 1 bzw Abs 3 S 1 KStG ist bei einem Vermögensübergang zwischen Kö durch Verschmelzung oder Spaltung das stliche Einlagekonto der beteiligten Kö auf der Stufe der Übernehmerin zusammenzufassen. Bei einer Abspaltung ist das stliche Einlagekonto der übertragenden Kö nach dem Verhältnis des gW des übergehenden BV zu dem gW des z...mehr

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AGS 03/2024, Kostenentschei... / III. Verfahrenswert

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 43 FamGKG. Aufgrund der aktuellen Angaben des Antragstellers reduziert sich zum einen sein Nettoeinkommen von 2.384,00 EUR auf 1.710,00 EUR. Zum anderen wird nunmehr das Nettovermögen der Ehegatten mit 1.404.000,00 EUR angegeben. Abzuziehen sind Freibeträge von je 15.000,00 EUR je Ehegatte. Vo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.2 Körperschaften als Einbringende

Tz. 37 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Ist eine Kö Einbringende nach § 20 Abs 1 UmwStG, fällt ausnahmsweise eine GewSt auf den Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile an, wenn die StBefreiung gem § 8b Abs 2 KStG wegen der Regelungen in § 8b Abs 4 KStG aF (dies gilt nur noch für sog einbringungsgeborene Anteile alten Rechts für eine gewisse Übergangszeit, s Tz 5) oder we...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.2 Folgewirkungen auf vorangegangenen Betriebsvermögenstransfer und andere Vorgänge

Tz. 242 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Einbringung als schädlicher Vorgang für andere St-Vergünstigungen Die Einbringung von BV in eine Kap-Ges gem § 20 UmwStG kann rückblickend zu einer stlichen Neubeurteilung verwirklichter Sachverhalte beim Einbringenden führen. Angesprochen sind hier Übertragungs- oder Umstrukturierungsvorgänge im eingebrachten BV, die der Sacheinlage vorange...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3.2 Darlegungs- und Beweislast beim Endvermögen

Rz. 100 Derjenige Ehegatte, der einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht, hat sowohl sein eigenes Endvermögen als auch das Endvermögen des anderen Ehegatten darzulegen und zu beweisen. Damit trägt der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht nur für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten die Beweislast, sondern auch dafür, dass dieser keine Verbindlichkeiten hat. D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.2.3 Genussrechte im Betriebsvermögen einer Körperschaft

Tz. 174 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Die Ausschüttungen auf ein beteiligungsähnliches Genussrecht iSv § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG unterliegen als dividendenähnliche Erträge der St-Befreiung des § 8b Abs 1 KStG (Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG; die Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % des § 8b Abs 4 KStG ist allerdings zu beachten). § 8b Abs 5 S 1 KStG ist im Falle der Gewährung de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.4 Sonstige Auswirkungen beim Einbringenden

Tz. 244c Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Zu den Auswirkungen der Einbringung auf Unterbeteiligungen an dem Sacheinlagegegenstand gelten die diesbzgl Ausführungen zum Formwechsel einer Pers-Ges gleichermaßen (s § 25 UmwStG Tz 36f und Tz 79); zur Problematik der Auswirkungen der Einbringung nießbrauchsbelasteter MU-Anteile s Baßler, Ubg 2011, 863. Zu den Auswirkungen der Sacheinlage...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5.6 Begrenzung der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 BGB

Rz. 207 Nach § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Diese Vorschrift hat im Rahmen der Reform eine Korrektur erhalten. Nach der alten Gesetzeslage war die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung auf dasjenige Vermögen begrenzt, welch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2.2 Die Organgesellschaft leistet die Ausgleichszahlungen

Tz. 64 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Von der OG erbrachte Az (dazu s Tz 48ff) sind unzweifelhaft Leistungen iSd § 27 Abs 1 KStG. Die Frage, ob eine solche Az aus dem (eigenen) stlichen Einlagekonto finanziert werden kann, beantwortet sich nach § 27 Abs 1 S 3 KStG. Danach gilt das Einlagekonto nur insoweit als verwendet, als die Leistung den auf dem Schluss des vorangegangenen W...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3 Bestand der nicht auf das Nennkapital geleisteten Einlagen der ausländischen Überträgerin zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs

Tz. 60 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Nach § 29 Abs 6 KStG tritt für die Anwendung der Abs 1–5 an die Stelle eines festgestellten Bestands des Einlagekontos der Bestand der nicht auf das Nennkap geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs. § 27 Abs 8 KStG gilt entspr. Auf die Regelung in § 27 Abs 2 S 3 KStG (grenzüberschreitender Zuzug ausl Kö), der sie weitgehend ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2 Besonderheiten beim Vermögensübergang auf mehrere Unternehmer

Tz. 42a Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Geht das BV einer TG iRe Aufwärts-Aufspaltung auf mehrere Kö als Gesellschafter der übertragenden TG über, ergibt sich, wie Förster/van Lishaut (FR 2002, 1257, 1265); Stimpel (in R/H/N, 2. Aufl, § 29 KStG Rn 62); und Endert (Ubg 2017, 15, 17) zutr ausführen, bei einer streng am Wortlaut des § 29 Abs 2 S 2 KStG orientierten Auslegung eine un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Allgemeines

Tz. 44 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Wenn Az an außenstehende AE der OG geleistet werden, hat die OG unabhängig davon, ob die Zahlung durch die OG oder durch den OT erfolgt, ein eigenes Einkommen zu versteuern. Dies ist die einzige Ausnahme von dem im § 14 Abs 1 S 1 KStG verankertem Grundsatz, dass das Organeinkommen zwecks Versteuerung dem OT zuzurechnen ist. Im Regelfall der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Zusammenfassung des Bestands der steuerlichen Einlagekonten bei der übernehmenden Körperschaft (§ 29 Abs 2 S 1 KStG)

Tz. 16 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Geht das Vermögen einer Kö durch Verschmelzung nach § 2 UmwG auf eine unbeschr stpfl Kö über, ist gem § 29 Abs 2 S 1 KStG der auf den stlichen Übertragungsstichtag iSd § 2 Abs 1 UmwStG festgestellte Bestand des stlichen Einlagekontos der übertragenden Kö dem stlichen Einlagekonto der übernehmenden Kö hinzuzurechnen. Eine Zusammenfassung erfo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.2 Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital?

Tz. 121 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 In den letzten Jahren war streitig, inwieweit allein die og hr-liche Einordnung eines Genussrechts als EK dazu führt, dass die dafür an den Genussrechtsinhaber gezahlten Vergütungen nicht als BA abzb sind. Wäre dies der Fall, müsste § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG in diesen Fällen nicht mehr geprüft werden. In der Lit war schon seit jeher weitge...mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 7.2.2.1 Das Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB

Rz. 50 Gemäß § 1477 Abs. 2 Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeins...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3.1.3 Handlungen in Benachteiligungsabsicht

Rz. 99 Der Handlungsbegriff im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist weit zu fassen und umfasst sowohl Tathandlungen (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Vermögensgegenständen) als auch Rechtsgeschäfte (z. B. nicht erforderliche Überziehung eines Kontos[1]). Der Wille des Ehegatten, den Ehepartner zu benachteiligen, muss das leitende, nicht aber das einzige Motiv seines H...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3.1.2 Vermögensverschwendungen

Rz. 97 Vermögensverminderung durch Verschwendung sind solche Ausgaben, die unnütz und übermäßig sind, weil sie zum Vermögen in keinem Verhältnis stehen, deren Sinn und Zwecklosigkeit von vornherein feststeht.[1] Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nicht, die Lebensführung generell zu überprüfen. Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht zur Begr...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 5.3 Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG für Anleger, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen und nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und 5 InvStG erfüllen

Zeile 86 In diese Zeile ist der Fonds-Abkommensgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Abkommensgewinns aus Zeile 56 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 86 einzutragen. Zeile 87 In diese Zeile ist der Fonds-Abkommensgewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sichergestellt, dass steuerlich nur de...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 5.5 Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG für natürliche Personen, die die Spezialinvestmentanteile im Privatvermögen halten und für Anleger, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und 5 InvStG erfüllen

Zeile 92-99 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 100 In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Teilfreistellungsgewinns aus Zeile 58 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 100 einzutragen. Zeile 101 DIese Zeile bleibt frei. Zeile 102 In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn um bereits in...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 5.2 Ermittlung des Anleger-Abkommensgewinns

Zeile 83 In diese Zeile ist der Fonds-Abkommensgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Abkommensgewinns aus Zeile 55 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 83 einzutragen. Zeile 84 In diese Zeile ist der Fonds-Abkommensgewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sichergestellt, dass steuerlich nur de...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 5.1 Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG

Zeilen 71-79 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 80 In diese Zeile ist der Fonds-Aktiengewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Aktiengewinns aus Zeile 54 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 80 einzutragen. Zeile 81 In diese Zeile ist der Fonds-Aktiengewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sicherges...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 5.4 Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG für natürliche Personen, die die Spezialinvestmentanteile im Betriebsvermögen halten und nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und 5 InvStG erfüllen

Zeile 89 Diese und die nachfolgenden Zeilen sind nur von Organgesellschaften auszufüllen. Nur in diesen Fällen sind hier die Gewinne für natürliche Personen zu ermitteln. In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Teilfreistellungsgewinns aus Zeile 57 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile ...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage Zin... / 3 Abziehbare Zinsen und Zinsvortrag (§ 4h EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8a KStG)

In den Zeilen 5–38 werden die Höhe der im laufenden Wirtschaftsjahr abzugsfähigen Zinsen und der Zinsvortrag ermittelt. Bei einer Organschaft hat nur der Organträger, wenn er nicht zugleich Organgesellschaft ist, die Anlage Zinsschranke auszufüllen. Da alle Gesellschaften des Organkreises als "ein" Betrieb gelten (§ 15 Satz 1 Nr. 3 KStG) und die Auswirkungen der Zinsschranke ...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage Ver... / 2 Anfangsbestand

Vor Zeilen 11-18 In den Zeilen 11 bis 18 wird der Anfangsbestand der Verluste ermittelt. Dieser ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags. Vom Anfangsbestand ausgehend, sind in dem Vordruck die Geschäftsvorfälle des Wirtschaftsjahres zu erfassen, die Auswirkungen auf den verbleibenden Verlustvortrag am Ende des VZ haben. Zeile 11 In dieser Zeile ist...mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 9 Hinzurechnungen

Vor Zeilen 50–69 In den Zeilen 50–69 werden die nach § 8 GewStG vorgeschriebenen Hinzurechnungen berücksichtigt. In den Hinzurechnungen drückt sich der Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer aus, die die objektive Ertragskraft des Unternehmens erfasst. Dies betrifft insbesondere die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG. Andere Hinzurechnungen dienen der Abgrenzung z...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage ZVE / 3.3 Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 i. V. m. § 52 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 AuslInvG

Zeile 35 In dieser Zeile ist die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3, 4 EStG einzutragen, wenn in den Jahren bis 1998 Verluste ausländischer Betriebsstätten auf Antrag abgezogen worden sind, die nach dem anzuwendenden DBA steuerlich nicht zu berücksichtigen waren. Folge des Abzugs dieser Verluste ist, dass spätere Gewinne der Betriebsstätte trotz Freistellung nach dem DBA bis zur ...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage BEG / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck ist eine Anlage zur Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A und enthält die Angaben, die für die Ermittlung der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 5 GewStG sowie der Kürzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG von Gewinnen aus Beteiligungen an Körperschaften erforderlich sind. Gewinne aus Anteilen sind alle Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG, also...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage ÖHG / 3 Ermittlung des Gewerbeertrags (§§ 7 bis 9 GewStG)

Die Summe der Einträge in den einzelnen Zeilen aller Anlagen ÖHG muss dem Betrag in der entsprechenden Zeile der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A entsprechen. Vor Zeilen 21–77 In diesen Zeilen werden die gewerbesteuerlichen Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Sparte, für die der Vordruck ÖHG ausgefüllt wird, zugeordnet. Damit kann ein Gewerbeertrag pro Sparte ermittelt werde...mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 8 Gewinn aus Gewerbebetrieb

Vor Zeilen 39-49 In diesen Zeilen sind Angaben zum Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie zu Faktoren zu machen, die gewerbesteuerlich aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb auszuscheiden sind. Die Zeilen 39–102 sind nicht auszufüllen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (pauschale Ermittlung des Gewerbeertrags lt. Zeile 103). Bei Spartentrennung (Ermittlung in Anlage ÖHG mit Über...mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 10 Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

Vor Zeilen 70–82 In den Zeilen 70–82 sind von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des Stpfl. erhaltene Gewinnausschüttungen nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen, soweit nicht die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG gegeben sind. Hierdurch wird ein umständliches Verfahren vermieden, bei dem in dieser Zeile alle Gewinnausschüttungen hinzuzurechne...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 4.10 Weitere außerbilanzielle Korrekturen

Zeile 76 In dieser Zeile sind die steuerpflichtigen Einkünfte zu mindern, wenn sich eine bilanzielle Gewinnerhöhung im Zusammenhang mit einer bereits versteuerten verdeckten Gewinnausschüttung ergibt. Dies ist der Fall, wenn eine Verpflichtung der Körperschaft gegenüber dem Gesellschafter in der Handels- und Steuerbilanz der Körperschaft passiviert, aber von der Finanzverwalt...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage BEG / 4 Angaben für Körperschaften sowie für Mitunternehmerschaften und Organgesellschaften, sofern Körperschaften beteiligt sind

Zeile 12 Die Zeilen 12–20 sind nur von Körperschaften auszufüllen, die unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft an der ausschüttenden Körperschaft beteiligt sind. Bei Organgesellschaften sind die Angaben zu machen, soweit an ihnen Körperschaften beteiligt sind. Die entsprechenden Angaben für Einzelunternehmen sind in Zeilen 21–28 zu machen. In Zeile 12 ist der...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage BEG / 5 Angaben für Einzelunternehmen sowie für Mitunternehmerschaften und Organgesellschaften, sofern natürliche Personen beteiligt sind

Zeile 21 Die Zeilen 21-28 sind nur von den Einzelunternehmen auszufüllen, die an der ausschüttenden Körperschaft beteiligt sind. Außerdem nehmen diese Zeilen die Daten auf, wenn eine natürliche Person über eine Personengesellschaft an der ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist. Dabei werden Beteiligungen erfasst, die im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen der...mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 11 Kürzungen

Vor Zeilen 83-99 In den Zeilen 83–99 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt, jedoch ohne die Kürzungen für Erträge aus Kapitalbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG, die in die Zeilen 70-82 einzutragen waren. Zeile 83 Die Zeilen 83–87 betreffen die Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes, Zeile 88 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. In Zeile 83 is...mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) enthält die Gewerbesteuererklärung sowie die Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und des verbleibenden Zuwendungsvortrags. Gewerbesteuerpflichtig sind nach § 2 GewStG alle im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetriebe und nach § 35a GewStG die im Inland betriebenen Reisegewerbebetriebe. N...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage ÖHK / 3.4 Gesamtbetrag der Einkünfte der Sparte

Zeile 209 In dieser Zeile ist die Zwischensumme nach Hinzurechnung der nicht ausgleichsfähigen Verluste der jeweiligen Sparte zu bilden. Es ist dies der Gesamtbetrag der Einkünfte pro Sparte. Zeile 210 In den Zeilen 210 und 211 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus Zeile 209 aufzuspalten in positive und negative Gesamtbeträge der Einkünfte. Beide Zeilen sind nicht auszufüllen,...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 12 Gewinnkorrekturen bei Organschaft

Zeile 269 In Zeile 269 sind bei Organträger oder Organgesellschaft die negativen Beträge hinzuzurechnen, die bei ihnen angefallen und bereits in einem ausländischen Staat geltend gemacht worden sind. Diese Verluste haben den Jahresüberschuss lt. Zeile 11 vermindert bzw. den Jahresfehlbetrag erhöht und sind daher in dem steuerpflichtigen Einkommen (Zeilen 201 bzw. 202) noch en...mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 14 Angaben in Organschaftsfällen

Vor Zeilen 105–119 Die Zeilen 105–119 nehmen zusätzliche Informationen bei Organschaft auf, die für die Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags des Organträgers erforderlich sind. Die Zeilen 105-107 und 108 sind von allen Organträgern auszufüllen, auch soweit sie selbst Organgesellschaft sind. Ist der Organträger auch Organgesellschaft, sind auch die für Organgesellschaften ...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage OT / 3 Einkommenszurechnung

Vor Zeilen 13–25 Die Zeilen 13–25 enthalten die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft. Das eigene Einkommen des Organträgers muss um die Auswirkungen der Gewinnabführung oder Verlustübernahme sowie der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen bereinigt sein. Das ist in Zeilen 270 ff. der Anlage GK des Organträgers geschehen....mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 4.2 Verlustausgleichsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG

Vor Zeilen 47-64 In den Zeilen 47–64 ist das (Bilanz-)Ergebnis um weitere Beträge zu korrigieren, die aufgrund steuerlicher Vorschriften den Gewinn nicht mindern dürfen bzw. in einem späteren VZ als dem der handelsrechtlichen Entstehung (dem laufenden VZ) den steuerlichen Gewinn mindern. Dabei handelt es sich um bestimmte Verluste, die bei ihrer Entstehung den Gewinn nicht min...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 4.6 Verlustausgleichsbeschränkung als typisch stiller Gesellschafter nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 6 und 8 und § 15a EStG

Zeilen 59-62 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 63 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG dürfen auch Verluste aus typischen stillen Beteiligungen, die auf die Körperschaft entfallen, nicht ausgeglichen werden; § 15 Abs. 4 Sätze 6–8 EStG gilt entsprechend. Daher hat eine entsprechende Hinzurechnung in Zeile 38 zu erfolgen, soweit der Verlust den Ausgangswert (Zeile 11) gemindert hatt...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 12.1 Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis des Organträgers aufgrund der Organschaft berücksichtigten Werte

Vor Zeilen 270–271 In den vom Organträger auszufüllenden Zeilen 270 und 271wird der Bilanzgewinn um die handelsrechtliche Gewinnabführung korrigiert. Handelsrechtlich werden die Ergebnisse der Organgesellschaften an den Organträger abgeführt, der handelsrechtliche Bilanzgewinn des Organträgers enthält also bereits die Organergebnisse. Steuerrechtlich wird die Ergebnisabführun...mehr