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Leitfaden 2024 - Anlage ÖHG / 3 Ermittlung des Gewerbeertrags (§§ 7 bis 9 GewStG)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Die Summe der Einträge in den einzelnen Zeilen aller Anlagen ÖHG muss dem Betrag in der entsprechenden Zeile der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A entsprechen.

Vor Zeilen 21–77

In diesen Zeilen werden die gewerbesteuerlichen Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Sparte, für die der Vordruck ÖHG ausgefüllt wird, zugeordnet. Damit kann ein Gewerbeertrag pro Sparte ermittelt werden. Bei der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen ist zu beachten, dass anders als in der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A zum Teil nicht die vollen Beträge einzutragen sind, sondern nur die Hinzurechnungsbeträge. Dies ist erforderlich, da in der Anlage ÖHG der Gewerbeertrag ermittelt wird, nicht nur, wie in der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A, die Besteuerungsgrundlagen für die maschinelle Ermittlung angegeben werden.

Ist die steuerpflichtige Körperschaft Organträger, hat die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen bis Zeile 56 ohne die Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaften zu erfolgen. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaften wird erst in Zeile 58 zugerechnet.

Organgesellschaften haben die Zeilen 21-77 nur für Tätigkeiten auszufüllen, die sie in dem laufenden Erhebungszeitraumm ausgeübt haben.

Die entsprechenden Zeilen der Anlage ÖHG werden in Zusammenhang mit der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A erläutert.

Zeile 21

In Zeile 21 ist als Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Sparte der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG, der auf diejenige Sparte entfällt, für die die Anlage ÖHG ausgefüllt wird, einzutragen. Dieser ist aus Zeile 39 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A zu übernehmen und auf die einzelnen Sparten aufzuteilen.

Zeile 22

Ist der Stpfl. mit der Tätigkeit aus der Sparte nach § 3 GewStG partiell von der Gewerbesteuer befreit, ist in dieser Zeile die Nr. aus § 3 G...

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