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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.9.1 Allgemeines

Alexandra Pung
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Tz. 71

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Durch das AmtshilfeRLUmsG ist das materielle Korrespondenzprinzip (§ 8b Abs 1 S 2 sowie S 4 und 5 KStG) ab dem VZ 2014 (s Tz 136) auf alle Bezüge iSd § 8b Abs 1 S 1 KStG und damit auch auf ordentliche GA und hybride Finanzierungen ausgedehnt worden. Entspr wurden die Regelungen für natürliche Personen (s § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG und s § 32d Abs 2 Nr 4 EStG) auch auf alle Bezüge ausgedehnt. Zu einer vergleichbaren Regelung in Österreich s Schmid (IStR 2012, 772). Krit zu der iE überschießenden Wirkung der Vorschrift und der Durchbrechnung des Trennungsprinzips s Becker/Loose (IStR 2012, 758, 759, 761) und s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 130). Auch sehen Becker/Loose (IStR 2012, 758, 762) wegen der zahlreichen Switch-over und Subject-to-Tax-Klauseln in den DBA nur einen geringen Anwendungsbereich. Hingegen geht Desens (Beihefter zu DStR 4/2013, 13, 18) uE zutr davon aus, dass st-systematisch das Korrespondenzprinzip gerechtfertigt ist, da die Freistellung im Hinblick auf eine KSt-Vorbelastung erfolgt. Zu der Regelung ebenfalls s Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller (DB 2013, 1319, 1321), s Roth (Ubg 2013, 609, 610), s Eisgruber (ISR 2013, 229, 231) und s Hörster (NWB 2013, 1967, 1986).

Durch die Einführung des materiellen Korrespondenzprinzips durch das JStG 2007 wurden die Ebene des AE und die Ebene der Kap-Ges bereits bei vGA verknüpft. Die Vorschrift sollte das Entstehen von sog "weißen" Eink verhindern. Der Hauptanwendungsbereich wird im Verhältnis zu ausl TG bestehen. Zu der Zielsetzung im Ausl einen stlichen BA-Abzug und im Inl dazu korrespondierend einen stfreien Beteiligungsertrag zu erreichen, ebenfalls s Bogenschütz (Ubg 2008, 533, 540), s Bärsch/Spengel (Ubg 2013, 377) und s Rust (ISR 2013, 241). Hintergrund der ...

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