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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.2.5.1 Allgemeines

Friedbert Lang
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Tz. 380

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ist eine Vereinbarung mit dem Gesellschafter, die in der St-Bil zur erfolgswirksamen Passivierung einer Verbindlichkeit oder Rückstellung geführt hat, ganz oder tw als vGA zu beurteilen, hat dies auf die Bilanzierung der Verpflichtung keinerlei Einfluss. Das BV ist in der St-Bil zutr ausgewiesen; der gebildete Passivposten ist im Hinblick auf die vGA auch nicht in eine Ausschüttungsverbindlichkeit oder -rückstellung umzuqualifizieren.

 

Tz. 381

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für den betreffenden Passivposten ist zum Zwecke der weiteren stlichen Behandlung der vGA eine Nebenrechnung zur St-Bil durchzuführen; s Schr des BMF v 28.05.2002 (BStBl I 2002, 603). IHd im Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teils ist ein Teilbetrag I zu bilden. Ergänzend ist in einem Teilbetrag II festzuhalten, in welchem Umfang der Teilbetrag I bei der Einkommensermittlung (zweite Stufe der Gewinnermittlung) dem St-Bil-Gewinn tats hinzugerechnet worden ist. Die Nebenrechnung als Folge einer vGA ist für jeden betroffenen Passivposten gesondert vorzunehmen. Die Ermittlung der Teilbeträge I und II in einer Nebenrechnung erfolgt nicht in einer gesonderten Feststellung iSd § 180 AO. Es handelt sich dabei nur um eine verwaltungsinterne Datenerfassung, die nicht in Bestandskraft erwächst und nicht der Festsetzungsverjährung unterliegt. Die Teilbeträge können jederzeit korrigiert werden, wenn sich deren Ermittlung als fehlerhaft erweist.

 

Tz. 382

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Teilbeträge I und II dienen insbes dazu, bei einer zeitverschobenen vGA (Einkommenskorrektur zeitlich lange vor dem Jahr des bilanziellen Wegfalls der entspr Verpflichtung bei der Kö) eine Doppelbesteuerung aus der Auflösung der zuvor passivierten Ausschüttungsverpflichtung zu vermeiden. Soweit zuvor ein...

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