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Verdeckte Gewinnausschüttung: Korrektur innerhalb oder außerhalb der Steuerbilanz

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BMF, Schreiben v. 28.5.2002, IV A 2 - S 2742 - 32/02, BStBl I 2002, 603

1

Die Körperschaftsteuer bemisst sich bei Körperschaftsteuerpflichtigen grundsätzlich nach dem zu versteuernden Einkommen § 7 Abs. 1 KStG). Maßgebend für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Einkommen i.S. des § 8 Abs. 1 KStG. Dies ermittelt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG schreibt allgemein vor, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern. Das KStG enthält keine Aussage dazu, auf welcher Stufe der Einkommensermittlung die vGA korrigiert wird.

2

Nach dem BFH-Urteil vom 29.6.1994, I R 137/93 erschöpft sich bei einem Körperschaftsteuerpflichtigen, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in einer Gewinnkorrektur und setzt außerhalb der Steuerbilanz an. Die Gewinnerhöhung auf Grund einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist dem Steuerbilanzgewinn außerhalb der Steuerbilanz hinzuzurechnen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung der Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus Folgendes:

 

I. Grundsatz

 

1. Allgemeines

3

Voraussetzung für die Annahme einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist u.a. eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die sich auf die Höhe des Einkommens ausgewirkt hat (vgl.Abschn. 31 Abs. 3 Satz 1 KStR 1995). Soweit eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorliegt, ist sie außerhalb der Steuerbilanz dem Steuerbilanzgewinn im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft hinzuzurechnen

4

Ist die vGA bei der erstmaligen Veranlagung des Wirtschaftsjahrs, in dem es zu der Vermögensminderung bzw. zu der verhinderten Vermögensmehrung gekommen ist, nicht hinzugerech...

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