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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.10 Umsatzsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen

Friedbert Lang
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Tz. 660

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

VGA, die nicht in Geld bestehen, können als unentgeltliche Wertabgaben auch der USt unterliegen. Dies gilt sowohl für die unentgeltliche Übertragung eines WG an den AE (= unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands iSv § 3 Abs 1b UStG, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder tw Vorsteuerabzug berechtigt haben) als auch für die unentgeltliche Verwendung eines Gegenstands der Kö für Zwecke des AE (= gleich gestellte Wertabgabe iSv § 3 Abs 9a S 1 Nr 1 UStG) und die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung der Kö an den AE (s § 3 Abs 9a S 1 Nr 2 UStG).

Nach § 10 Abs 4 UStG sind unentgeltliche Wertabgaben wie folgt zu bewerten:

• Bei unentgeltlichen Lieferungen wird die USt nach dem Einkaufspreis zzgl der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten bemessen (§ 10 Abs 4 S 1 Nr 1 UStG); maßgebend sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes.
• Sonstige Leistungen iSv § 3 Abs 9a UStG sind nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben zu bewerten (§ 10 Abs 4 S 1 Nr 2 und 3 UStG). In den Fällen der Nr 2 gilt dies aber nur für solche Ausgaben, die zum vollen oder tw Vorsteuerabzug berechtigt haben.
 

Tz. 661

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Verbilligte Leistungen an einen AE (oder an eine ihm nahe stehende Person) stellen zwar keine unentgeltliche Wertabgaben iSv § 3 Abs 1b und Abs 9a UStG dar. Sie sind vielmehr als Lieferungen oder sonstige Leistungen zu behandeln. Das zu niedrige Entgelt des AE kann aber zu einem Anwendungsfall der sog Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs 5 UStG führen. In diesen Fällen gelten die Bewertungsregelungen des § 10 Abs 4 UStG entspr; erreicht das tats Entgelt für die Lieferung oder sonsti...

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