Fachbeiträge & Kommentare zu Hessen

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 359 [Autor/Stand] § 11 HGrStG ersetzt den § 20 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, in welchen Fällen ein Steuermessbetrag aufgehoben wird. Dies ist nach Abs. 1 der Fall, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt (z.B. ein Mietshaus wird in Eigentumswohnungen geteilt, es fällt somit als wirtschaftliche Einheit weg) oder wenn ein Steuerbefreiungsgrund für den gesamten Steuerge...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Inbezugnahme des § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG (Steuergegenstand)

Rz. 85 [Autor/Stand] Durch den Verweis auf § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG wird sichergestellt, dass die bundesrechtlich getroffene Unterscheidung zur Bewertung für Zwecke der Grundsteuer in land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232 BewG) und Grundvermögen (§ 243) landesrechtlich uneingeschränkt nachvollzogen wird. Dies ist von Bedeutung, weil diese Vermögensarten unterschiedl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Anlass der Reform der Grundsteuer

Rz. 1 [Autor/Stand] Die politische und fachliche Diskussion um eine sachgerechte Bemessung der Grundsteuer wurde in Deutschland – ausgelöst durch den Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer[2] – über fast ein viertel Jahrhundert kompromiss- und ergebnislos geführt.[3] Erst durch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 [4] waren die politischen Akteure endgültig zum Handeln verpfl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Vorbemerkungen

Rz. 404 [Autor/Stand] Die Landesfinanzbehörden setzen im Wege der Veranlagung mit dem Steuermessbetrag die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer fest (§ 2 Abs. 5, §§ 8 ff. HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 AO, vgl. Rz. 476). Die Bemessungsgrundlage gilt auch für die Grundsteuer C,[2] denn bei ihr handelt es sich letztlich (nur) um einen gesonderten Hebesatz, der bei bestimmten Gr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Lageabstufung (Bodenrichtwertrelation) durch den Faktor

Rz. 48 [Autor/Stand] Die Flächenberechnung wird durch einen – automatisiert bereitgestellten (Rz. 436) – Faktor ergänzt[2] (Rz. 14). Durch den Faktor wird in Hessen das Ergebnis der reinen Flächenberechnung um eine Lageabstufung erweitert. Dazu wird das Ergebnis des "reinen Flächenmodells" (wie in Bayern) mit dem Faktor multipliziert. Der Faktor ist das Verhältnis der Höhe d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Nutzenrelation und Flächenmerkmale und Äquivalenzzahlen

Rz. 45 [Autor/Stand] Mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die landesrechtliche Bemessungsgrundlage zunächst an – nicht wertabhängigen – Flächenmerkmalen und darauf anzuwendenden Äquivalenzzahlen (0,04 EUR pro qm für den Grund und Boden und 0,50 EUR pro qm für das Gebäude; zum Begriff Äquivalenzzahl im HGrStG, vgl. Rz. 14) anzuknüpfen, wird der Belastungsgrund im Sinn...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 8. Anforderungen an Bestimmtheit und Begründung (Abs. 5)

Rz. 395 [Autor/Stand] § 13 Abs. 5 Satz 1 HGrStG schreibt den Gemeinden vor, die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage und das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz oder (im Falle einer Abstufung nach der Dauer der Baureife) die gesonderten Hebesätze beziehen, zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und öffentlich bekannt zu geben. Maßgebli...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 337 [Autor/Stand] § 9 HGrStG ersetzt den § 17 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, unter welchen Voraussetzungen ein bestehender Steuermessbetrag neu festgesetzt wird. Dieser Vorgang wird als Neuveranlagung bezeichnet. Geregelt wird auch, zu welchem Zeitpunkt die Neuveranlagung erfolgt und welche Verhältnisse hierbei zugrunde zu legen sind. Eine Neuveranlagung erfolgt, wenn wä...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (3) Weitere anwendbare Vorschriften im Überblick

Rz. 157 [Autor/Stand] Im Übrigen sind insb. die Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar, wenn sie für das Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags erforderlich sind. Hier sind insb. zu nennen die Vorschriften: über den Datenschutz und das Steuergeheimnis (§§ 29b ff. AO); über das Steuerschuldrecht (§§ 33 ff. AO; zu §§ 39, 43, 44 AO, Rz. 166 ff.); zur Haftung (§§ 6...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / III. Besonderheiten bei der Bewertung

Rz. 71 [Autor/Stand] Im Landesgrundsteuerrecht erfolgt keine Bewertung im eigentlichen Sinne, da es sich um ein wertunabhängiges Modell handelt (vgl. Rz. 13, 14, 31, 32). Zentrale Vorschrift für die Herleitung der Grundsteuerbemessungsgrundlage ist § 4 Abs. 1 HGrStG. Diese Norm regelt, wie die einzelnen sich aus den §§ 5 bis 7 ergebenden Berechnungsparameter miteinander zu k...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Wohnungs- und Teileigentum (Abs. 4)

Rz. 275 [Autor/Stand] § 5 Abs. 4 Satz 1 HGrStG gibt vor, bei der Berechnung der Flächenbeträge nach Abs. 1 bis 3 für Wohnungs- und Teileigentum die bundesrechtlichen Regelungen des § 249 Abs. 5 und 6 BewG entsprechend anzuwenden. § 249 Abs. 5 BewG (Wohnungseigentum) stellt dabei auf den Begriff der Wohnung ab. Dieser ist im Landesrecht aber nicht eigenständig normiert, wesha...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / dd) Keine abweichenden Regelungen im HGrStG (letzter Teilsatz in Abs. 5)

Rz. 161 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG gelten die Vorschriften der Abgabenordnung nur dann entsprechend, "soweit das HGrStG keine abweichende Regelung enthält". Eine solche abweichende Regelung wurde z.B. in § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG getroffen, wonach nur § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO für anwendbar erklärt werden, nicht jedoch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO [2] (Rz. 175, Rz. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 280 [Autor/Stand] (1) Die Steuermesszahl für die Flächenbeträge nach § 5 Abs. 1 und 3 beträgt 100 Prozent. (2) Die Steuermesszahl für den Flächenbetrag nach § 5 Abs. 2 beträgt 70 Prozent. (3) Für Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) werden die Steuermesszahlen nach den Abs. 1 und 2 für die Flächenbeträge nach § ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / h) Flächenmaß für anzusetzende Garagen und Nebengebäude (Abs. 2 Satz 8)

Rz. 268 [Autor/Stand] Bleiben Garagen oder Nebengebäude nicht außer Ansatz, regelt § 5 Abs. 25 Satz 8 HGrStG, dass ihre Nutzungsfläche als Wohnfläche gilt. Auch diese Vorschrift betrifft nur Garagen und Nebengebäude, die zu Wohnzwecken genutzten Gebäude(teile)n zu dienen bestimmt sind. Auf alle anderen – und dann unter Abs. 3 fallenden – Garagen und Nebengebäude findet die V...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Unselbständige Besteuerungsgrundlagen: Mindestangaben

Rz. 453 [Autor/Stand] Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO) ist auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht zu entscheiden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Gegenstand der Messbetragsfestsetzung ist die Feststellung einer Reihe von unselbständigen – und damit nicht selbstständig anfechtbaren (Rz. 491) – Besteuerungsgrundlagen (§ 184 Abs. 1 Satz...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Inbezugnahme des § 2 BewG (wirtschaftliche Einheit)

Rz. 84 [Autor/Stand] Der Verweis auf § 2 BewG hat zur Folge, dass dem Bundes- und dem Landesrecht ein identisches Bewertungsobjekt (§ 2 Abs. 1 BewG) – die wirtschaftliche Einheit – zugrunde gelegt wird (Rz. 86). Zugleich gilt der durch § 2 Abs. 2 BewG festgeschriebene Grundsatz, dass mehrere Wirtschaftsgüter als (eine) wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen,...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 353 [Autor/Stand] § 10 HGrStG ersetzt den § 18 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, in welchen Fällen ein Steuermessbetrag nachträglich festgesetzt wird, durch sog. Nachveranlagung. Geregelt wird auch, zu welchem Zeitpunkt die Nachveranlagung erfolgt und welche Verhältnisse hierbei zugrunde zu legen sind. Eine Nachveranlagung erfolgt, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu ents...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 363 [Autor/Stand] (1) Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung des Steuermessbetrags während des Zeitraums zwischen dem ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2, dem 1. Januar 2022, und dem frühesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge nach § 8 Abs. 2, dem 1. Januar 2025, ein, wird die Neuveranlagun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Steuermessbescheid als gleichgestellter Bescheid

Rz. 450 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag ist nach §§ 8 ff. HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO durch Steuermessbescheid "festzusetzen". Der Steuermessbescheid ist Verwaltungsakt i.S.d. § 118 Abs. 1 AO. Entsprechend sind die allgemeinen Vorschriften über Verwaltungsakte (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 118 bis § 133 AO) anzuwenden. Qualitativ ist der GrSt-Messbescheid aber ein d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (3) Freistellungsbescheid/negativer Festsetzungsbescheid

Rz. 457 [Autor/Stand] Zum GrSt-Messbescheid als Freistellungsbescheid (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO) bei vollständiger Steuerbefreiung (Rz. 205, Rz. 343). Rz. 458 [Autor/Stand] Der GrSt-Messbescheid kann auch als negativer Festsetzungsbescheid erlassen werden. Dies kommt als verfahrensbeendende Verwaltungsmaßnahme in Betracht, wenn der (erklärte) Sachverhalt nicht besteuerungsrelev...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Inbezugnahme des § 243 BewG (Umfang Grundvermögen)

Rz. 88 [Autor/Stand] Durch den Verweis auf § 243 BewG wird der bundesrechtliche Begriff des Grundvermögens und damit dessen Umfang landesrechtlich nachvollzogen (§ 243 BewG Rz. 1 ff.). § 243 BewG entspricht inhaltlich dem Begriff des Grundvermögens für Zwecke der Einheitsbewertung nach § 68 BewG. Zu den Betriebsgrundstücken, Rz. 87. Dem Grundvermögen zugeordnet ist auch der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Rechtsentwicklung

Rz. 93 [Autor/Stand] Durch Art. 3b des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Hessenkassegesetzes v. 27.3.2025 (HE GVBl. 2025, Nr. 22) wurden § 2 HGrStG inhaltlich und redaktionell geändert (zum Gesetzgebungsverfahren, Rz. 28). Abs. 4 Satz 1 wurde dahingehend geändert, dass fortan auf die §§ 228 und 229 BewG in der am 1.1.2025 geltenden Fassung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Normübersicht (§§ 228, 229 BewG)

Rz. 113 [Autor/Stand] Abs. 4 Satz 1 erklärt durch einen statischen Verweis die §§ 228 und 229 BewG – teils mit bestimmten Maßgaben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGrStG) – für entsprechend anwendbar. Damit werden die für die Grundsteuerfestsetzung und -erhebung maßgeblichen Erklärungs- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zu Auskünften, Erhebungen und Mitteilungen ausdrü...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Verschiebung des Veranlagungszeitpunktes (Abs. 1)

Rz. 368 [Autor/Stand] Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung, eine Nachveranlagung oder eine Aufhebung in dem Zeitraum zwischen dem ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HGrStG, dem 1.1.2022 und dem frühesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge aus der ersten Hauptveranlagung, dem 1.1.2025 (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HGrStG) ein, wird die...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Bekanntgabeadressat

Rz. 460 [Autor/Stand] Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben (Bekanntgabeadressat), für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (Inhaltsadressat). Der GrSt-Messbescheid ist grundsätzlich dem Steuerschuldner (§ 3 Abs. 1 HGrStG) bekanntzugeben. Ist der Inhaltsadressat ausnahmsweise nicht mit dem Bekanntgabeadressa...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 376 [Autor/Stand] (1) 1Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i.S.d. § 246 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bestimmen und hierfür einen gesonderten Hebesatz festsetzen oder mehrere, nach der Dauer der Baureife der Grundstücke abgestufte, ge...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Steuermesszahlen im Hessischen Grundsteuerverfahren

Rz. 283 [Autor/Stand] Im (nur) zweistufigen Verfahren des hessischen Landesrechts (Rz. 445) erfolgen alle Schritte zur Herleitung der Bemessungsgrundlage im Zuge der Ermittlung des Steuermessbetrages nach § 4 Abs. 1 HGrStG. Anders als im Bundesrecht ist die Multiplikation mit der Steuermesszahl kein gesonderter Verfahrensschritt (Einstufigkeit der Ermittlung der Bemessungsgr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Festsetzungsfrist

Rz. 469 [Autor/Stand] Für den Erlass von GrSt-Messbescheiden gelten die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechend.[2] Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 AO wird nur durch Bekanntgabe des Messbescheids, nicht aber durch die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO an die Gemeinden (Rz. 47...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Grundtatbestand (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 170 [Autor/Stand] Die Steuergesetze bestimmen, wer Schuldner der Steuer ist (§ 43 Satz 1 AO). Für das Hessische Grundsteuergesetz ist Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HGrStG derjenige, dem der Steuergegenstand (Rz. 86) zuzurechnen ist. Die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer knüpft also an die Zurechnung des Steuergegenstands zu einem bestimmten Rechtssubjekt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Vorherige Bescheiderteilung (Abs. 3)

Rz. 373 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 3 HGrStG können Bescheide über die Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung von Steuermessbeträgen bereits vor dem maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt erlassen werden. Mit der Bescheiderteilung muss somit nicht bis zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt gewartet werden. Maßgebliche Veränderungen können sofort verarbeitet werden. Allerdi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Beginn der Festsetzungsfrist

Rz. 470 [Autor/Stand] Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Grundsteuer richtet sich nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.[2] Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Rz. 115) oder die Anzeige i.S.d. § 228 Abs. 2 BewG (Rz. 123) beim zuständigen F...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Unterschiede zur Bundesregelung

Rz. 381 [Autor/Stand] Das Land übernimmt weitgehend inhalts-, ja sogar wortgleich die Bundesregelung des § 25 Abs. 5 GrStG. Die Abweichungen beschränken sich auf die folgenden Punkte: Strukturierung der Regelung durch Aufgliederung des Inhalts auf sechs Absätze. Möglichkeit den gesonderten Hebesatz nach der Dauer der Baureife abzustufen (Abs. 1). Ist die Grundsteuer C auf einen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Bodenrichtwert (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 301 [Autor/Stand] § 7 Abs. 2 HGrStG regelt den Zähler der Formel in Absatz 1, den Bodenrichtwert. Dies ist der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HGrStG ermittelte Bodenrichtwert nach § 196 BauGB der Bodenrichtwertzone, in der das Grundstück liegt. Für die bevorstehende Hauptveranlagung gelten die Bodenrichtwerte zum 1.1.2022, da dies der Ha...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / e) Allgemeines zu Garagen und Nebengebäude (Abs. 2 Satz 5 bis 8)

Rz. 236 [Autor/Stand] Bei zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden gilt der Ansatz der Wohnfläche andere Flächen ab. Ganz deutlich wird dies am Fall eines reinen Wohngebäudes. Nur die Wohnfläche wird angesetzt. Damit ist auch die Fläche von Räumen, die nicht bei der Wohnfläche mitzählen abgegolten. Hierbei handelt es sich z.B. um Keller, Waschküche oder Abstellräume außerhalb der W...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 165 [Autor/Stand] (1) [1]Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zuzurechnen ist. [2]Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen, so sind sie Gesamtschuldner. (2) [1]Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO und Anwendungsausschluss von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO

Rz. 174 [Autor/Stand] § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG regelt, dass sich die Zurechnung des Steuergegenstands (Rz. 86) grundsätzlich nach § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO richtet (zur Ausnahme, Rz. 186 ff.). Eine dieser landesrechtlichen Regelung vergleichbare Verweisungsvorschrift sieht das Bundesgrundsteuergesetz nicht vor. Damit fehlt dem Bundesgesetz eine ausdrückliche Zurechnung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (f) Erklärungspflichtiger Personenkreis (§ 228 Abs. 3 BewG)

Rz. 122.1 [Autor/Stand] Der Kreis der (abstrakt) zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichteten Personen wird durch § 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 3 BewG geregelt. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung hat danach – soweit dazu von der Finanzbehörde aufgefordert wurde (Rz. 117) – derjenige zu erfüllen, dem eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens zum ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Städtebauliche Gründe (Abs. 2)

Rz. 384 [Autor/Stand] § 13 Abs. 2 HGrStG führt aus, dass als städtebauliche Gründe, die nach Abs. 1 zwingend vorliegen müssen, insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht kommen. Diese Aufzählung i...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Deckungsgleiche Bodenrichtwertzonen (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 307 [Autor/Stand] Bodenrichtwertzonen können sich in begründeten Fällen deckungsgleich überlagern.[2] Dies bedeutet, dass für ein räumlich abgegrenztes Gebiet – eine Zone – zwei oder mehr Bodenrichtwerte vorliegen. Diese unterscheiden sich z.B. nach ihrer Höhe und nach der Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohnbaufläche und gewerbliche Fläche). Rz. 308 [Autor/Stand] § 7 Abs...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Zurechnung und Rechtsfolgen

Rz. 178 [Autor/Stand] Der Steuergegenstand kann eigentumsrechtlich auch mehreren Personen zuzurechnen sein. Dies kommt bei Bruchteils- und Erbengemeinschaften sowie bei der nicht rechtsfähigen GbR (§ 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB) in Betracht. Bürgerlich-rechtlich unterscheidet sich die Situation gegenüber der Personenaußengesellschaft dadurch, dass das Eigentum an dem Grundstück me...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (4) Rechtscharakter der Grundsteuererklärung und der Anzeige (§ 228 Abs. 5 BewG)

Rz. 125 [Autor/Stand] Die Charakterisierung der "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" i.S.d. § 228 Abs. 1 BewG (Rz. 116) und der Anzeigen i.S.d. § 228 Abs. 2 BewG (Rz. 123) als Steuererklärungen (§ 228 Abs. 5 BewG) gilt auch landesrechtlich. Diese Charakterisierung hat bspw. Auswirkungen auf den Beginn der Festsetzungsfrist (Rz. 470), der Möglichkeit zur Festsetzung eines Ve...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Entscheidungsmöglichkeiten der Widerspruchsbehörde

Rz. 505 [Autor/Stand] Hält die Ausgangsbehörde (Rz. 502) den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten (§ 72 VwGO). Rz. 506 [Autor/Stand] Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Widerspruchsbehörde ist in Grundsteuerangelegenheiten mit der Ausgangsbehörde identisch....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / e) Kein Bodenrichtwert für baureifes Land (Abs. 2 Satz 4 Alt. 2)

Rz. 310 [Autor/Stand] Die Formulierung "zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt" und die Gesetzesbegründung[2] verdeutlichen, dass es hierbei insbesondere um Grundstücke geht, für die auf einen der Hauptveranlagung nachfolgenden Veranlagungszeitpunkt ein Steuermessbetrag zu ermitteln ist, jedoch für Zwecke der Faktorberechnung kein der aktuellen Bodenart als baureifes Land...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 189 [Autor/Stand] (1) [1]Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. [2]Dieser ermittelt sich, indem die Flächenbeträge nach § 5 jeweils mit den Steuermesszahlen nach § 6 multipliziert werden, die Summe dieser Produkte (Ausgangsbetrag) wiederum mit dem Faktor nach § 7 multipliziert wird und das daraus resultierende Ergebnis auf volle Eur...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 295 [Autor/Stand] § 7 HGrStG ist – neben den §§ 4 bis 6 HGrStG – eine zentrale Vorschrift zur Ausgestaltung des Flächen-Faktor-Verfahrens[2] und der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Steuermessbeträge zum 1.1.2022) für die hessische Grundsteuer B ab dem Jahr 2025. Er regelt die Berechnung des Faktors, mit dem der Ausgangsbetrag nach § 4 Abs. 1 HGrStG (Flächenbetrag nac...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Anwendbarkeit des BewG und Sonderfälle (Abs. 3)

Rz. 207 [Autor/Stand] Nach Satz 1 sind für die Ermittlung des Steuermessbetrags die allgemeinen Bewertungsgrundsätze nach § 2 Abs. 1 und 2 BewG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten (Ausnahme: § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG, Rz. 103 ff.), die damit dem Bundesrecht und dem Grundsatz der Ermittlung (der Bemessungsgrundlage) fü...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Normübersicht

Rz. 133 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 5 HGrStG gelten für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach dem HGrStG die Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend. Dies gilt nur, soweit das HGrStG keine abweichenden Regelungen enthält (Rz. 161). Ohne die Gesamtverweisung wären die beiden Gesetze nicht anwendbar (Rz. 135 f.). Ins...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Finanzgerichtliches Verfahren (GrSt-Messbescheid)

Rz. 498 [Autor/Stand] Für Streitigkeiten über den GrSt-Messbescheid ist – nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 44 FGO) – der Finanzrechtsweg eröffnet (§ 15 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Ausführlich dazu Rz. 424 ff. Für Verfahren im ersten Rechtszug wegen Messbetragsfestsetzungen nach dem HGrStG (insb. Klagen oder Eilanträge nach § 69 Abs. 3 FGO) ist das ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 421 [Autor/Stand] 1Gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532), eröffnet. 2Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuwen...mehr