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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Beginn der Festsetzungsfrist

Carsten Peter Schulze
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Rz. 470

[Autor/Stand] Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Grundsteuer richtet sich nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.[2] Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Rz. 115) oder die Anzeige i.S.d. § 228 Abs. 2 BewG (Rz. 123) beim zuständigen Finanzamt (Rz. 476 ff.) abgegeben wird. Diese Erklärung sowie die Anzeigen sind Steuererklärungen i.S.d. Abgabenordnung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 5 BewG, Rz. 125).

Wird trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine Erklärung über den Grundsteuermessbetrag oder wird trotz der gesetzlichen Verpflichtung keine Anzeige abgegeben, beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, dass auf das Kalenderjahr folgt, in dem die GrSt entstanden ist. Auch die hessische Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist (ausführlich § 9 GrStG Rz. 27 f.). Für die Anwendung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ist es unerheblich, dass sich die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nicht unmittelbar aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, sondern sich erst durch Aufforderung der Finanzbehörde (§ 228 Abs. 1 Satz 1 BewG, § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, § 2 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 HGrStG) ergibt.

 

Rz. 471

[Autor/Stand] § 170 Abs. 4 AO ergänzt die Grundregel des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Denn die Hauptveranlagung des GrSt-Messbescheids wird für mehrere Jahre vorgenommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HGrStG). Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO setzt sich nach Abs. 4 auf die weiteren Jahre des Hauptveranlagungszeitraums (§ 8 Abs. 1 Satz 3 HGrStG) fort. Dadurch wird vermieden, dass die Festsetzungsfrist für ein Kalenderjahr, das nach dem ersten Jahr des Hauptveranlagungszeitraums liegt, früher beginnt als die Festsetzungsfrist für das erste Jahr des Hauptveranlagungszeitraums.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.11.2024
[2] 5 Bei der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer richtete sich der Beginn der Festsetzungsfrist – in Ermangelung einer Steuererklärung – noch nach § 170 Abs. 1 AO iVm. § 9 Abs. 2 GrStG, BFH v. 25.11.2020 – II R 3/18, BFHE 272, 1 = BB 2021, 1445 Rz. 29.
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.11.2024

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