Fachbeiträge & Kommentare zu Hessen

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (a) Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

Rz. 140 [Autor/Stand] Die Steuerpflichtigen sind zur Mitwirkung im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags verpflichtet (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Die wichtigsten Pflichten sind die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Rz. 116 ff.) und die Anzeigepflichten (Rz. 123). Die verspätete Abgabe oder die Nichtabgabe der Steuererk...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 336 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird neu festgesetzt (Neuveranlagung), wenn 1. während des Hauptveranlagungszeitraumes nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eintreten, die sich auf die Höhe des Steuermessbetrages nach § 4 oder auf die Steuerschuldnerschaft nach § 3 auswirken oder 2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; § 176 der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Kurzfristige Beherbergung (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 234 [Autor/Stand] Nicht zu den Wohnzwecken zählt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung (z. B. Hotels und Ferienwohnungen). Die ertragsteuerliche Behandlung beim Überlassenden ist nicht von Belang. So spielt es keine Rolle, ob der Überlassende aus der Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder aus Gewerbebetrieb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (ee) Verfahren zur Festsetzung des Verspätungszuschlags

Rz. 155 [Autor/Stand] Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid, sondern um einen sonstigen Verwaltungsakt. Für seine Festsetzung gelten daher nur die allgemeinen Vorschriften über Verwaltungsakte (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. §§ 118 ff. AO). Für die Korrektur des festgesetzten Verspätungszuschlags ist neben §§ 129 ff. AO ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Anwendung der Finanzgerichtsordnung (Satz 2)

Rz. 427 [Autor/Stand] Nach § 15 Satz 2 sind die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. Der erste Halbsatz dieser Vorschrift hat nur klarstellenden Charakter. Denn nachdem die Abgabenangelegenheit den Finanzgerichten nach § 4 Abs. 1 HessAGFGO (i.V.m. § 15 Satz 1 HGrStG) zugewiesen ist (Rz. 425),...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Finanzverwaltungsgesetz

Rz. 163 [Autor/Stand] Das Gesetz über die Finanzverwaltung [2] (FVG) enthält die einfach-gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung von Art. 108 GG. Es regelt die Organisation und die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden (§ 16 AO) sowie den hierarchischen Aufbau der Steuerverwaltung (§ 6 Abs. 2 AO). Einer Abgrenzung zwischen Bundes- und Landesfinanzbehörden bedarf es für Zwe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Konkrete Kommentierung

Rz. 354 [Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 HGrStG hat eine Nachveranlagung zu erfolgen, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn Wohnungs- oder Teileigentum begründet werden, wenn aus einer Ackerfläche neue Baugrundstücke werden oder wenn von einem großen Flurstück ein Teil als eigenes Flurstück abgetrennt wird. Rz. 355 [Au...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Ausnahmen für sehr kleine Gebäude und solche, die dem Zivilschutz dienen (Abs. 5)

Rz. 278 [Autor/Stand] § 5 Abs. 5 HGrStG regelt Ausnahmetatbestände, bei denen die Flächen von bestimmten Gebäuden bei der Ermittlung der Flächenbeträge nach Abs. 2 und 3 nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum einen aus Vereinfachungsgründen für sehr kleine Gebäude mit einer Gebäudefläche von insgesamt weniger als 30 Quadratmetern und zwar unabhängig von ihrer Nutzung[2] ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (3) § 184 Abs. 1 Satz 3 AO/keine gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten bei der Hessischen Grundsteuer

Rz. 451 [Autor/Stand] Inwieweit durch die allgemeine Verweisung auf die "Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung" (§ 184 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 134 bis § 217 AO) und die spezielle Verweisung durch § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 1, 2, § 183 AO auch die Anwendung der "Vorschriften über die gesonderte Feststellung" (§ 179 bis § 183 AO) für das Messbetragsve...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) § 184 Abs. 1 AO

Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung der Landesfinanz behörden über die persönliche und sachliche S...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Angabe weiterer Besteuerungsgrundlagen/Nebenbestimmungen

Rz. 455 [Autor/Stand] Nach § 184 Abs. 1 Satz 3, § 121 Abs. 1 AO ist der GrSt-Messbescheid mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Üblicherweise werden im Bescheid deshalb weitere – über die Mindestangaben hinausgehende – unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen (z.B. Flächenbeträge nach § 5 HGrStG, Zuordnung der Flächenbeträge zu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 364 [Autor/Stand] § 12 HGrStG enthält gemeinsame Vorschriften für die Neuveranlagung, Nachveranlagung und Aufhebung des Steuermessbetrags. Entsprechende Vorschriften finden sich im Bundesrecht in den §§ 17 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 21 GrStG, die § 12 HGrStG ersetzt (Rz. 94). Rz. 365 [Autor/Stand] Eine Besonderheit der Vorschrift findet sich in Absatz 2. Hiernach führen Änderu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Inhaltsadressat

Rz. 459 [Autor/Stand] Die Pflichtangabe der persönlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) beinhaltet die Feststellung, wer die Steuer nach § 3 HGrStG schulden soll (Steuerschuldner, Rz. 166 ff.), und ggf. ob eine persönliche Steuerbefreiung in Betracht kommt (§ 3 GrStG). Der Steuerschuldner ist zugleich der Inhaltsadressat des GrSt-Messbescheids. Der Steuerschuldner mu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung nach Ablauf der Festsetzungsfrist (Abs. 4)

Rz. 374 [Autor/Stand] So wie nach § 8 Abs. 3 HGrStG eine unterbliebene Hauptveranlagung, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mit Wirkung für einen späteren, noch nicht verjährten Veranlagungszeitpunkt nachgeholt werden kann (Rz. 333), regelt § 12 Abs. 4 diese Möglichkeit für Neuveranlagungen, Nachveranlagungen und Aufhebungen. Die Vorschrift ist mit § 226 BewG ve...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 281 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Steuermesszahlen, die im Zuge der Ermittlung des Steuermessbetrages (§ 4 Abs. 1 HGrStG) auf die unterschiedlichen Flächenbeträge nach § 5 Abs. 1 bis 3 HGrStG zur Anwendung kommen. Die Steuermesszahl beträgt grds. 100 Prozent. Für die zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile gilt jedoch eine auf 70 Prozent abgesenkte Messzahl. Die W...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Korrektur der Messbetragsfestsetzung

Rz. 474 [Autor/Stand] Für die Aufhebung und Änderung des GrSt-Messbescheids sind nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO die Vorschriften über die Nebenbestimmungen nach §§ 164, 165 AO (Rz. 458) sowie die Änderungsvorschriften nach §§ 172 ff. AO und die Vorschrift für die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeiten nach § 129 AO [2] anzuwenden. Die §§ 130...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Überblick

Rz. 114 [Autor/Stand] Zur Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (Rz. 448 ff.) benötigt die zuständige Finanzbehörde (Rz. 126, Rz. 476) die Mitwirkung (Rz. 140) des Steuerpflichtigen (Rz. 124) entweder durch Abgabe von Steuererklärungen (Rz. 115) oder Anzeigen (Rz. 123) sowie die Unterstützung anderer Behörden oder von Berufsträgern (Rz. 130). Für d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Neuveranlagung, Nachveranlagung, Aufhebung anstelle einer Hauptveranlagung (Abs. 2)

Rz. 370 [Autor/Stand] Sind auf einen der nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkte (1.1.2036, 1.1.2050 usw.) Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, welche die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung des Steuermessbetrages erfüllen, ist anstelle einer Hauptveranlagung eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 166 [Autor/Stand] Der die Steuerschuldnerschaft regelnde § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 HGrStG ersetzt fast wortlautidentisch § 10 Abs. 1, 2 GrStG (i.d.F ab 2025). Inhaltliche Unterschiede bestehen zwischen der bundesgesetzlichen und der landesgesetzlichen Regelung nicht. Die damit in Landesrecht transformierte Bundesregelung zum Steuerschuldner schafft eine Erleichterung bei der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 92 [Autor/Stand] § 2 HGrStG hat zentrale Bedeutung für die Abweichungsgesetzgebung. Das der Rechtsklarheit dienende "freiwillig auferlegte Zitiergebot" in Absatz 1 beschreibt enumerativ die abweichenden Regelungen vom Bundesgrundsteuergesetz (Rz. 93). Durch die Aufzählung der Abweichungsregelungen kommt das Bestreben des Landesgesetzgebers um maximale Abweichungsklarheit...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Alleineigentum

Rz. 176 [Autor/Stand] Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter (gemeint sich Sachen i.S.d. § 90 BGB [2]) grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer (dem im Grundbuch ein getragenen Rechtsträger) zuzurechnen. Zurechnungssubjekt eines Grundstücks können – als Alleineigentümer – (voll- und minderjährige) natürliche Personen und juristische Personen sein (§ 10 GrStG Rz. 12 f....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / dd) Bindungswirkung des Messbescheids (§ 184 Abs. 1 Satz 4, § 182 Abs. 1 AO)

Rz. 463 [Autor/Stand] Durch den GrSt-Messbesch. wird keine Steuer, sondern ein Messbetrag als Besteuerungsgrundlage festgesetzt[2] (Rz. 446, Rz. 453). Durch den gesetzlichen Verweis in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 1 AO wird angeordnet, dass der GrSt-Messbescheid für einen Folgebescheid bindend ist, soweit die getroffene Festsetzung für den folgenden GrSt-Bescheid vo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Baureife Grundstücke (Abs. 3)

Rz. 385 [Autor/Stand] § 13 Abs. 3 Satz 1 HGrStG definiert identisch mit der Bundesrecht (§ 25 Abs. 5 Satz 2 GrStG) wann ein Grundstück als baureif anzusehen ist: Es muss sich um ein unbebautes Grundstück i.S.d. § 246 BewG handeln. Es muss nach Lage, Form und Größe und dem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Gesamtschuldnerschaft (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 172 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 2 HGrStG regelt, dass mehrere Personen (Steuerrechtsträger) die Grundsteuer gesamtschuldnerisch schulden, wenn ihnen der Steuergegenstand (Rz. 86) gemeinsam zuzurechnen ist. Ob der Steuergegenstand mehreren Personen oder nur einer Person zuzurechnen ist, regelt die Vorschrift nicht (vgl. dazu Rz. 178 ff.). § 3 Abs. 1 Satz 2 HGrStG ordnet...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (c) Rechtscharakter der Aufforderung und verfahrensrechtliche Auswirkungen

Rz. 119 [Autor/Stand] Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ist ein (sonstiger) Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 AO), im Fall der öffentlichen Bekanntmachung (Rz. 120) handelt es sich um eine Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO).[2] Zur öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts und zur Begründung der Allgemeinverfügung vgl. § 122 Abs. 4 AO . Der Auffo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Mehrere Bodenrichtwerte (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 305 [Autor/Stand] § 7 Abs. 2 Satz 2 HGrStG regelt den Fall, dass sich das Grundstück flächenmäßig über mehr als eine Bodenrichtwertzone erstreckt. Er sieht für solche Fälle eine flächenanteilige Berechnung vor. Für jede in einer Bodenrichtwertzone gelegene Grundstücksteilfläche wird der jeweilige Bodenrichtwert mit dem Quotienten aus der Grundstücksteilfläche und der Flä...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Verfahrensrechtliche Abweichung beim Grundvermögen

Rz. 15 [Autor/Stand] Das HGrStG weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens auch verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufigen Verwaltungsverfahrens tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren [2] (Rz. 445, Rz. 73). Anders als nach dem Bundesgesetz entfällt die (erste) Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Zurechnung des Erbbaurechts und bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 186 [Autor/Stand] § 3 Abs. 2 Satz 2 HGrStG regelt Abweichungen vom Grundsatz (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG, "soweit nichts anderes bestimmt ist"), dass der Steuergegenstand nach § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO dem zivilrechtlichen (Rz. 176) oder dem wirtschaftlichen Eigentümer (Rz. 184) zuzurechnen ist. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HGrStG i.V.m. § 244 Abs. 3 BewG sind Grundstücke...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (wirtschaftliches Eigentum)

Rz. 184 [Autor/Stand] In Ausnahmefällen ist der Steuergegenstand (Rz. 86) nicht dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen, sondern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO dem wirtschaftlichen Eigentümer (§ 10 GrStG Rz. 20 ff.; § 2 BewG Rz. 19). Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein anderer als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Eilrechtsschutz

Rz. 511 [Autor/Stand] Im Verfahren über den repressiven Eilrechtsschutz ist gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerbescheids ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) beim Verwaltungsgericht statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruch...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Eilrechtsschutz (§ 361 AO)

Rz. 495 [Autor/Stand] Das Finanzamt ist nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 HGrStG i.V.m. § 361 Abs. 2 Satz 1 AO bzw. § 15 HGrStG i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3, 4 FGO für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des GrSt-Messbescheid zuständig. Für den AdV-Antrag ist das Finanzamt zuständig, das den GrSt-Messbescheid...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Überblick

Rz. 43 [Autor/Stand] Der Hessischen Grundsteuer liegt der Belastungsgedankte zugrunde, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Bürger "Nutzen aus bereitgestellter kommunal Infrastruktur ziehen können" (Rz. 33). Zur Bemessung dieses Nutzenäquivalentes knüpft die das HGrStG zunächst an grundstücksbezogene (wertunabhängige) Flächenmerkmale (Rz. 45) an und wird durch einen e...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 435 [Autor/Stand] 1Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen werden ermächtigt, die automatisierte Bereitstellung der für die Ermittlung des Faktors nach § 7 erforderlichen Merkmale auf der Grundlage des § 17 der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), geändert durch Gesetz vom 16. März 2...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 190 [Autor/Stand] § 4 HGrStG ist die zentrale Vorschrift zur Ermittlung der Grundsteuerbemessungsgrundlage, denn in Abs. 1 legt sie fest, durch welche Berechnungsschritte die einzelnen Komponenten – Flächenbeträge (§ 5 HGrStG), Faktor (§ 7 HGrStG) und Steuermesszahl (§ 6 HGrStG) – miteinander zum Steuermessbetrag zu ver knüpfen sind. Anders als im Bundesrecht erfolgt die...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Vollständige Steuerbefreiung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 204 [Autor/Stand] Bei einer vollständigen Steuerbefreiung gibt es keinen der Höhe nach bezifferbaren Steuermessbetrag. Dass Ermittlung und Festsetzung in diesem Fall unterbleiben, ist somit eine logische Folge und die Regelung dahingehend rein deklaratorisch. Rz. 205 [Autor/Stand] Allerdings kann es Situationen geben, in denen das Finanzamt zwar zu der Entscheidung gelang...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer

Rz. 139 [Autor/Stand] Zum Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags: zur landesrechtlichen Einstufigkeit des Verfahrens zur Festsetzung des Messbetrags,[2] Rz. 15, Rz. 445 f.; zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 184 AO,[3] Rz. 448 ff.; zur Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids nach §§ 122, 183 AO, Rz. 459 ff.; zur Bindungswirkung des Grundsteuermessbe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 322 [Autor/Stand] (1) 1Steuermessbeträge werden erstmalig auf den 1. Januar 2022 und danach in Zeitabständen von vierzehn Jahren jeweils auf den 1. Januar allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2Die in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkte sind Hauptveranlagungszeitpunkte. 3Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der Hauptveranlagungszeitraum. 4Der Hauptv...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 422 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 15 HGrStG regelt zwei Bereiche derselben Stoßrichtung. Zunächst wird der Finanzrechtsweg gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach dem HGrStG eröffnet. Sicherheitshalber wird die Finanzgerichtsordnung für anwendbar erklärt. Sodann wird die Revisibilität des Landesrechts angeordnet und damit die revisionsrechtliche Überprüfu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Flächenbetrag für zu Wohnzwecken genutzte Gebäude(teile) (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 224 [Autor/Stand] Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Gebäude vorliegt. Der Gebäudebegriff deckt sich mit dem bundesrechtlichen, denn § 248 BewG wird explizit in Bezug genommen – ohnehin gilt er jedoch über § 2 Abs. 3 Nr. 2 HGrStG auch uneingeschränkt im hessischen Landesrecht. Es sind nur benutzbare Gebäude zu berücksichtigen. Rz. 225 [Autor/Stand] Für...mehr

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Informationen zur 177. Ergänzungslieferung

Leserhinweis zur Lieferung 177 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit der 177. Ergänzungslieferung werden Kommentierungen des BewG, des ErbStG, des GrStG und des Landesgrundsteuergesetzes Hessen aktualisiert. Bearbeiter sind die Autoren Bruschke, Dötsch, Esskandari, Füssenich, Götz, Knittel, Krause, Mandler, Mannek, Schulze und Zochert. Die noch für Altfälle benötigten §§ 24a u...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (3) Keine Wertkorrektur beim Bodenrichtwert/kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückwerts erforderlich

Rz. 37 [Autor/Stand] Der Faktor (§ 7 HGrStG) ist kein Parameter, durch den ein (Verkehrs-)Wert des Grundstücks zum Ausdruck gebracht wird. Deshalb wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch nur das Verhältnis des Bodenrichtwerts zum durchschnittlichen Bodenrichtwert und eben gerade nicht der Bodenrichtwert als solcher (wie bei der Bundesgrundsteuer) herangezogen. D...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 210 [Autor/Stand] Die Regelungen in § 5 HGrStG erreichen, dass die Steuerlast in erster Linie nach Flächen verteilt wird. Damit ist das hessische Grundsteuermodell ein Flächenmodell, allerdings aufgrund der Ergänzung um den lageabhängigen Faktor (§ 7 HGrStG) kein reines Flächenmodell, wie es in Bayern zur Anwendung kommt.[2] Rz. 211 [Autor/Stand] Ausgangsbasis für das hes...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Dämpfung der Bodenrichtwertrelation durch Exponenten

Rz. 53 [Autor/Stand] Durch das Verhältnis der beiden Größen "Bodenrichtwert" zu "durchschnittlichen Bodenrichtwert" kommt die relative Lagequalität des jeweiligen Grundstücks innerhalb der Gemeinde zum Ausdruck. Bodenrichtwertunterschiede lassen sich aber nicht ausschließlich durch differierende Nutzungsmöglichkeiten kommunaler Infrastruktur begründen. Aus diesem Grund wird ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Flächenbetrag Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (Abs. 3)

Rz. 270 [Autor/Stand] Unter § 5 Abs. 3 HGrStG fallen alle Gebäudeflächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden (Satz 1). Im Ergebnis sind diese Gebäudeflächen "Nicht-Wohnen" alle Gebäudeflächen, die weder selbst unter Abs. 2 fallen, noch oder mit dem Ansatz einer Wohnfläche nach Abs. 2 abgegolten sind. Werden Gebäudeflächen nicht mehr zu Nicht-Wohnzwecken genutzt, wi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Rspr zu konkreten Einzelfällen in Kurzform

Rn. 125b Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Die Rspr hat, trotz langjähriger Verluste (wenn sich keine persönlichen Motive erkennen lassen), Gewinnerzielungsabsicht insb wegen Fehlens persönlicher Gründe oder Neigungen oder angestrebter außerwirtschaftlicher Vorteile konkret bejaht, ua (exemplarisch) in folgenden Fällen: Automatenaufsteller: BFH BFH/NV 2009, 1115 Bootshandel: bei geei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. ABC der gewerblichen Tätigkeit, Abgrenzung insb zu den Katalog- und diesen ähnlichen Berufen des § 18 EStG

Rn. 127a Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Bei den nachfolgend alphabetisch geordneten Einzelfällen aus der Rspr geht es bei der Prüfung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb mit GewStPfl (bei Gewerbeertrag über EUR 24 500) und Kammerzugehörigkeit in einer IHK vorliegt – dazu grundsätzlich s Rn 3 –, insb um die Abgrenzung gegenübermehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 2)

Rz. 346 [Autor/Stand] Bei der Neuveranlagung werden die tatsächlichen Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Für die Bodenrichtwerte gelten stets die Verhältnisse zum Hauptveranlagungszeitpunkt (Rz. 340). Neuveranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die Veränderung eingetreten ist oder der Fehler dem Finanza...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Anwendung der §§ 2 bis 16 BewG (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 99 [Autor/Stand] Absatz 2 Satz 1 des § 2 HGrStG erklärt die allgemeinen Bewertungsvorschriften für anwendbar, soweit sie für die Anwendung des HGrStG erforderlich sind. Zwar werden damit die §§ 2 bis 16 BewG insgesamt in Bezug genommen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass diese Vorschriften für die Hessische Grundsteuer insgesamt von Bedeutung sind. Mit der Vollverweisun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Länderöffnungsklausel und Hebesatzrecht der Gemeinden

Rz. 3 [Autor/Stand] Die vom BVerfG erzwungene Reform der Grundsteuer hat nicht nur dazu geführt, dass die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden müssen, sondern im Ergebnis auch dazu, dass jedes Bundesland sein eigenes Regelungskonzept wirklichen darf. Denn der – vom BVerfG offengelassene [2] – Streit über die Frage, ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / ee) Rechtsnachfolge (§ 184 Abs. 1 Satz 4, § 182 Abs. 2 AO)

Rz. 465 [Autor/Stand] Der GrSt-Messbescheid wirkt aufgrund der Verweisung in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 2 AO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, auf den die wirtschaftliche Einheit nach dem Festsetzungszeitpunkt (§§ 8 ff. HGrStG) mit steuerlicher Wirkung übergeht. Damit entfaltet der GrSt-Messbescheid Bindungswirkung auch gegenüber einem Rechtsnachfolger (dingl...mehr