Fachbeiträge & Kommentare zu Hausrecht

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 2 Hausrecht des Mieters

2.1 Gesetzliche Regelung und die verbotene Eigenmacht Nach § 858 Abs. 1 BGB begeht verbotene Eigenmacht, wer den Mieter ohne dessen Willen im Besitz der Mietsache stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Mieter und sonstigen Dritten, sondern auch im Verhältnis zum Vermieter. Bei einer Wohngemeinsch...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wohngemeinschaft / 4 Hausrecht der WG-Mitglieder

Für die Ausübung des Hausrechts gelten folgende Grundsätze [1]: Das Hausrecht steht demjenigen zu, der zum Besitz der Räume berechtigt ist und die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausübt. Die Rechtsstellung des jeweiligen Bewohners als Eigentümer, Mieter, Untermieter oder sonstiger Nutzer spielt keine Rolle. Hinsichtlich der den einzelnen Mitgliedern zugewiesenen Zi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Herausgabeanspruch der Miet... / 5.3 Hausrecht des Untermieters

Das Hausrecht eines Untermieters endet erst, wenn der Vermieter aufgrund eines gegen ihn erwirkten Räumungstitels wieder den unmittelbaren Besitz an der Mietsache erlangt hat. Ein wegen Hausfriedensbruch gestellter Strafantrag eines Vermieters gegen den Untermieter und dessen Sympathisanten, die sich gegen eine Zwangsräumung zur Wehr setzen, ist daher unwirksam, wenn der Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 2.2 Fallgruppen

2.2.1 Unerlaubtes Betreten der Wohnung Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn der Vermieter oder ein Dritter gegen den Willen des Mieters ohne rechtfertigenden Grund die Mietwohnung betritt. Praxis-Beispiel Dringende Fälle für Zutritt Ein rechtfertigender Grund kann vorliegen, wenn während der Abwesenheit des Mieters in der Wohnung ein Schaden auftritt und der sofortige Zutritt z...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 2.1 Gesetzliche Regelung und die verbotene Eigenmacht

Nach § 858 Abs. 1 BGB begeht verbotene Eigenmacht, wer den Mieter ohne dessen Willen im Besitz der Mietsache stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Mieter und sonstigen Dritten, sondern auch im Verhältnis zum Vermieter. Bei einer Wohngemeinschaft gelten für die Ausübung des Hausrechts folgende G...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / Zusammenfassung

Begriff Hinsichtlich der Mietsache selbst steht das Hausrecht dem Mieter zu, und zwar auch gegenüber dem Vermieter. Bei einer Wohngemeinschaft besitzen alle Mitbewohner gleichrangig das Hausrecht, weshalb jeder Mitbewohner im Regelfall allein darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet; eine Zustimmung aller ist nicht erforderlich. Die a...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 2.2.3 Abstellen von Wasser, Strom und Heizung

Verbotene Eigenmacht liegt außerdem vor, wenn der Vermieter die Heizungs-, Strom- oder Wasserzufuhr sperrt, weil der Mieter die Betriebskosten nicht bezahlt.[1] Auch hier muss der Vermieter gerichtlich vorgehen. Anderenfalls kann der Mieter die Wiederherstellung der Versorgung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 2.2.1 Unerlaubtes Betreten der Wohnung

Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn der Vermieter oder ein Dritter gegen den Willen des Mieters ohne rechtfertigenden Grund die Mietwohnung betritt. Praxis-Beispiel Dringende Fälle für Zutritt Ein rechtfertigender Grund kann vorliegen, wenn während der Abwesenheit des Mieters in der Wohnung ein Schaden auftritt und der sofortige Zutritt zur Schadensbegrenzung erforderlich ist...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 2.2.2 Hinderung des Wohnungszutritts

Verbotene Eigenmacht liegt auch dann vor, wenn der Vermieter oder ein Dritter dem Mieter ohne rechtfertigenden Grund den Zutritt zur Mietwohnung versperrt, sei es durch körperliche Gewalt, sei es durch das Austauschen von Schlössern. Wichtig Mieter zahlt nicht Ein rechtfertigender Grund liegt nicht vor, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt und der Vermieter deshalb die Wohn...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 4 Hausbesetzung leer stehender Häuser

"Hausbesetzungen" leer stehender oder abbruchreifer Häuser sind grundsätzlich Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, da es nicht darauf ankommt, ob das Anwesen noch zum Wohnen bestimmt ist und das Merkmal der Widerrechtlichkeit auch bei einem Leerstand gegeben ist.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Besucher / 1.2 Wer haftet für Schäden, die der Besucher verursacht?

Es ist allein Sache des Mieters zu bestimmen, wer ihn in seinen Räumen aufsuchen darf. Der Mieter hat das Hausrecht, das sich auch auf den Zugang zu den Räumen erstreckt. Deshalb darf der Vermieter dem Besucher das Betreten des Hauses grundsätzlich auch dann nicht verbieten, wenn es in der Vergangenheit zu Störungen des Hausfriedens gekommen ist. Etwas anderes gilt, wenn Anh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Besichtigungs- und Betretun... / 2.2.2 Kontrollrecht aus besonderem Anlass

Vernachlässigung der Mietsache, Feststellungen durch Sachverständige, Sicherung des Pfandrechts Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Mieter die Mietsache beschädigt hat oder dass er seine Obhutspflicht nicht erfüllt. Praxis-Beispiel Konkrete Anhaltspunkte Hiervon ist auszugehen, wenn wegen eines muffigen Geruchs ein Verdacht auf Sc...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kündigung (außerordentliche... / 3.18 Hausverbot, Verstoß gegen

Grundsatz: Der Mieter bestimmt, wer ihn besuchen darf Mit Übergabe der Mietsache erhält der Mieter den unmittelbaren Besitz an den Mieträumen und ist, solange das Mietverhältnis besteht, berechtigt, jeden Dritten vom Betreten der Mieträume abzuhalten. Der Mieter bestimmt demnach eigenverantwortlich, wem er Zutritt zu seinen Mieträumen gestattet. Auch gegenüber dem Vermieter i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Besichtigungs- und Betretun... / 2.1.1 Ablesen von Zwischenzählern, Heizkostenverteilern etc.

Das Betretungsrecht gibt dem Vermieter die Befugnis, die Mieträume zu betreten, um dort eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Praxis-Beispiel Wasserverbrauch ablesen Beispielhaft hierfür sind jene Fälle, in denen der Wasserverbrauch durch Zwischenzähler erfasst wird und der Vermieter anlässlich der bevorstehenden Betriebskostenabrechnung beim Mieter erscheint, um die Verbrauchs...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebskriminalität: Wege ... / 2.2.1 Überwachung öffentlich zugänglicher Räume

Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen regelt § 4 BDSG (früher § 6b BDSG a. F.). Sie ist zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. Eine Videoüberwachung kommt da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2023, Kein Versicher... / 1 Aus den Gründen

Sowohl die vom Kl. geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsbegehren als auch seine Verteidigung gegen die Widerklage hängen davon ab, ob ihm aufgrund des Unfalls, den sein Sohn als mitversicherte Person am 21.4.2018 erlitten hat, Leistungsansprüche gemäß § 1 S. 1, § 178 Abs. 1 VVG aus dem mit dem Bekl. abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag zustehen. Diese Frage hat...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis bei der Nut... / b) Log-in-Verfahren ohne Restriktionen

Das Steuergeheimnis erfasst unstreitig in der realen Welt nicht die Tatsachen und Informationen, die von jedem Dritten nach dem Betreten der öffentlich zugänglichen Gebäude wahrgenommen werden können; das bestehende Hausrecht ändert an diesem Ergebnis nichts, da mit wenigen sehr begrenzten Ausnahmen (vereinzeltes Hausverbot) weitestgehend alle anderen die Informationen und T...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 60 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016 S. 284. Axer, Der verfassungsrechtliche Schutz der Sozialversicherung in Organisation und Finanzen, SGb 2022 S. 453. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017 S. 2001. Bosch, Weiterbildung und Arbeitsmarktpolitik, SoS...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Digitalisierung in der Wohn... / 1 Elektronische Schließsysteme

Wohnungsunternehmen ersetzen in den Gebäuden vermehrt klassische mechanische Schließanlagen durch elektronische oder elektromechanische Schließsysteme, da die elektronischen Systeme zahlreiche Vorteile bieten. Die Schlüsselverwaltung ist vereinfacht und beim Verlust von Zugangsmedien können diese gesperrt werden, weshalb auf den Austausch einer Schließanlage verzichtet werde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nutzung betrieblicher Kommu... / 1.1.1 Zweck und Rechtmäßigkeit

In der DSGVO sind keine speziellen Regelungen zur Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) enthalten. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist im Regelfall das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung zulässig, wenn sie "zur Wahrung der berechtigten Inte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 03/2023, Verzögerungsge... / III. Begründetheit der Beschwerde

Die somit zulässige Beschwerde der Antragstellerin hatte nach Auffassung des OLG Frankfurt keinen Erfolg. 1. Rechtliches Gehör Die Antragstellerin hatte zunächst gerügt, ihr sei vor dem Erlass des Beschlusses vom 10.6.2022, durch den ihr die Verzögerungsgebühr auferlegt worden war, kein rechtliches Gehör gewährt worden. Das OLG Frankfurt hat ihr zugestanden, dass dies nach Akt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Zutrittsrecht, Stichproben, Umfragen

Rz. 16 Zur Prüfung der Einhaltung der von Abs. 1 Nr. 1 erfassten Vorschriften hat der Betriebsrat ein Zutrittsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen sowie zu einzelnen Arbeitsplätzen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Zustimmung des Arbeitgebers. Beispiel (nach BAG, Beschluss v. 13.6.1989, 1 ABR 4/88) Der Betriebratsvorsitzende B der Düsseldorfer Niederlassung des Bewa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtsgrundlagen (Befugnisnorm), § 99 AO

a) Rechtliche Grundlagen für das Verständnis der Norm des § 99 AO Rz. 717 [Autor/Stand] Die Befugnis zum Betreten des Grundstückes (Wohn-/Geschäftsraum) des Stpfl. ergibt sich aus § 99 AO: § 99 AO Betreten von Grundstücken und Räumen (1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen si...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 9.10 Annahmeverzug nach Zutrittsverbot

Der Fall Der Arbeitnehmer verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum 17.8.2020 bis 28.8.2020. Der Arbeitnehmer reiste während des ihm von der Beklagten gewährten Urlaubs vom 11.8.2020 bis zum 14.8.2020 aufgrund des Todes seines Bruders in die Türkei, die zu dieser Zeit vom RKI als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Ausnahme: Aufgaben der Gerichtsverwaltung

Rz. 10 Während § 32 FGO die Übertragung von Verwaltungsgeschäften außerhalb der Gerichtsverwaltung auf das FG verbietet, ist im Umkehrschluss die Übertragung von Verwaltungsgeschäften innerhalb der Gerichtsverwaltung nicht verboten. Rz. 11 Gemeint sind damit alle Organisations- und Verwaltungstätigkeiten, die zur Gewährleistung der rechtsprechenden Tätigkeit erforderlich sind...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fernsehtantiemen

Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Erhalten Vereine/Verbände aus der Überlassung von Übertragungsrechten anlässlich ihrer sportlichen Veranstaltungen Zahlungen von den jeweiligen Fernseh- oder Rundfunkanstalten, sind derartige Einnahmen ertragsteuerlich wie die Eintrittsgelder aus den sportlichen Veranstaltungen zu beurteilen. Es ist daher auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.2 Leitung

Rz. 12 Die Leitung der JA-Versammlung ist Sache des Vorsitzenden der JAV.[1] Er hat insoweit dieselben Befugnisse wie der BR-Vorsitzende bei der Leitung der Betriebsversammlung (s. dazu § 42 BetrVG). Als Sitzungsleiter hat er dafür zu sorgen, dass die Versammlung ordnungsgemäß abläuft. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der BR-Vorsitzende oder das vom BR beauftrag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / III. Ablauf und Ordnung

Rz. 101 Den Ablauf der Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter (das ist gem. § 24 Abs. 5 WEG im Normalfall der Verwalter, weshalb nachfolgend vereinfacht "Verwalter" und "Versammlungsleiter" gleichgesetzt werden) aus eigener Kompetenz nach seinem Ermessen. Die Letztentscheidungskompetenz hat aber stets die Eigentümerversammlung, die die Entscheidungsmacht an sich ziehen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / 1. Diverse Einzelfälle

Rz. 9 An zahlreichen Stellen dieses Buches werden Beschlüsse erwähnt, die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, z.B. zu den Themen bauliche Maßnahmen (Erhaltung, Gestattung oder Genehmigung baulicher Veränderungen, Rückbauansprüche usw.), Entlastung, Lastschriftverfahren, (Sperr-)Müll auf Gemeinschaftsflächen usw. Die einschlägigen Stellen sind über das Stichwortverzeichni...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 2. Teilnahme außenstehender Dritter (Externer) – allgemein

Rz. 75 Es ist die Aufgabe des Versammlungsleiters (i.d.R. also des Verwalters), für die Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu sorgen. Er muss deshalb Klarheit darüber haben, welche Personen sich im Versammlungsraum aufhalten, um deren Teilnahmeberechtigung kontrollieren zu können. Bei größeren Versammlungen ist dazu eine Einlasskontrolle erforderlich. Wenn nicht-teilnahmebe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Rechte und Pflichten be... / II. Einzelfälle

Rz. 18 Dachboden. Das Nutzungsrecht der Miteigentümer an einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachboden, der nur durch eine Wohnung zugänglich ist, ist umstritten (→ § 4 Rdn 68). Rz. 19 Dachterrasse. Die sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Dachentwässerung nicht durch die Blätter oder Nadeln von Pflanzen verunreinigt oder verstopf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Zugangsrecht

Rz. 7 Da der Gewerkschaftsbeauftragte ein gesetzliches Teilnahmerecht hat, darf der Arbeitgeber ihm den Zugang zum Veranstaltungsraum nicht versperren. Das Teilnahmerecht setzt eine Zutrittsrecht zum Betrieb zwangsläufig voraus.[1] Insofern ist das Hausrecht des Arbeitgebers eingeschränkt.[2] Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber weiß, welcher Person er Zutritt gewähr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.3 Ordnungs- und Hausrecht

Rz. 59 Der Vorsitzende übt auch das Ordnungs- und Hausrecht in den Versammlungsräumen während der Betriebsversammlung aus (LAG Hamm, Beschluss v. 17.3.2005, 10 TaBV 51/05). Er hat dabei für einen störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Dabei hat er insbesondere die Erörterung von Angelegenheiten zu unterbinden, die nicht zu den nach § 45 BetrVG zulässigen Inhalt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Recht der Werknutzung / I. Leistungsschutzrecht des Veranstalters

Rz. 396 Veranstalter (die Neufassung der Vorschrift aufgrund der Harmonisierungsrichtlinie 2001/29/EG spricht vom "Unternehmen", ohne inhaltliche Änderungen vornehmen zu wollen)[547] ist derjenige, der für eine Aufführung bzw. eine öffentliche Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich zeichnet (siehe oben zu den Leistungsschutzrechten § 2 Rdn 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Medienrecht / c) Übertragung von Großereignissen

Rz. 209 Durch die Ereignisse um Kirch Media (insbesondere deren Insolvenzverfahren im Jahre 2002) ist die Regelung betreffend die Übertragung von Großereignissen (§ 13 MStV, § 4 RStV) in den Blickpunkt gerückt.[210] Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und g...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausverbot (WEG - WEMoG) / 2 Inhaber des Hausrechts

Das Hausverbot ist untrennbar mit dem Hausrecht verknüpft. Nur wer Inhaber des Hausrechts ist, kann wirksam auch ein Hausverbot gegenüber anderen Personen aussprechen. 2.1 Wohnungseigentümer Das Hausrecht des Wohnungseigentümers ergibt sich direkt aus § 13 Abs. 1 WEG, wonach der Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausverbot (WEG - WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Hausverbot ist das vom Inhaber des Hausrechts ausgesprochene Verbot, eine Wohnung, Geschäftsräume oder das sogenannte befriedete Besitztum zu betreten. Verlässt eine mit Hausverbot belegte Person trotz Aufforderung das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers oder aber die Wohnungseigentumsanlage nicht, so begeht sie Hausfriedensbruch nach § 123 Strafgesetzbuch u...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausverbot (WEG - WEMoG) / 2.2 Mieter/Pächter

Da ein Hausverbot stets nur vom Inhaber des Hausrechts ausgesprochen werden kann, ist weiter zu klären, welche Personen denn im Bereich des Sondereigentums außer dem Wohnungseigentümer selbst als Inhaber des Hausrechts in Betracht kommen. Hinweis Inhaber des Hausrechts Grundsätzlich ist nämlich zu beachten, dass der Inhaber des Hausrechts nicht notwendig der Eigentümer sein mu...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausverbot (WEG - WEMoG) / 2.3 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Da das Hausrecht aus dem Eigentum resultiert und dieses im Eigentum der Wohnungseigentümer als einer Bruchteilsgemeinschaft steht, sind sie zwar als Inhaber des Hausrechts im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum anzusehen. Das Hausrecht der Bruchteilsgemeinschaft als solcher ergibt sich aus § 903 i. V. m. §§ 741 ff. BGB. Allerdings übt gemäß § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaf...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausverbot (WEG - WEMoG) / 2.3.1 Innenverhältnis

Im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander kann ein Hausverbot nicht wirksam beschlossen werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einem anderen Wohnungseigentümer gegenüber ein Hausverbot auszusprechen. Kein Wohnungseigentümer kann von der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wege des Hausverbots ausgeschlossen werden. Achtung K...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausverbot (WEG - WEMoG) / 5 Konsequenzen eines Verstoßes gegen ein Hausverbot

Widersetzt sich eine Person, der gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen wurde, dem Verbot des Betretens der Wohnanlage oder des entsprechenden Sondereigentums, so kann gegen diese sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich vorgegangen werden. Hinweis Rechtsweg Zivilrechtlich steht dem oder den Verletzten ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB zu. Dieser ist im ordentlichen Rech...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausverbot (WEG - WEMoG) / 2.1 Wohnungseigentümer

Das Hausrecht des Wohnungseigentümers ergibt sich direkt aus § 13 Abs. 1 WEG, wonach der Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere andere von Einwirkungen ausschließen kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht. Als Gesetz kommt insoweit in erster Linie das Wohnungseigentumsgesetz selbst in Betracht. Gemäß § 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausverbot (WEG - WEMoG) / 2.4 Verwalter

Da die Ausübung des Hausrechts bezüglich des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und der Verwalter als ihr (Ausführungs-)Organ fungiert, wird ein von den Wohnungseigentümern beschlossenes Hausverbot seitens des Verwalters durchgesetzt. Denn der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch verpflichtet, die Beschlüsse durchzuführen. Dieser ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausverbot (WEG - WEMoG) / 2.3.2 Außenverhältnis

Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gilt neben der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gemeinschaftsverhältnis bei Meinungsverschiedenheiten das Prinzip der Zumutbarkeit. Soweit es den Wohnungseigentümern also zumutbar ist, haben sie die Anwesenheit einer gemeinschaftsfremden Person zu dulden, der ein anderer Wohnungseigentümer dies gestatte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Versammlung und "2G-Plus" / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die viel diskutierte Frage, ob die Rechte der Wohnungseigentümer verletzt werden, wenn eine Versammlung einberufen wird, an der von Gesetzes wegen nur Genesene oder Geimpfte teilnehmen dürfen. Kernbereich des Wohnungseigentums Ein Beschluss oder eine Vereinbarung sollen nach h. M. nichtig sein, wenn sie in den "Kernbereich des Wohnungseigentu...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Bereitstellung von sächlichen Mitteln sowie Büropersonal (§ 47 BPersVG)

Sächliche Mittel und Büropersonal, die der Personalrat zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, hat die Dienststelle bereit zu stellen, sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 47BPersVG, wo anordnet ist, dass die Dienststelle für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, in...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Richtiges Verhalten nach sc... / 2.7 Kontakt mit Medienvertretern

Bei allen betrieblichen Stör- und Unglücksfällen ist der Kontakt mit den Medien eine schwierige Gratwanderung. Pauschale Verhaltensregeln sind kaum zu treffen. Während größere Betriebe zuständige Fachabteilungen haben, die in solchen Fällen die Kommunikation übernehmen, müssen in kleineren Unternehmen die Verantwortlichen vor Ort auch diese Aufgabe selber wahrnehmen. Polizei ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum sollte es eine Regelu... / 3 FAQs

1) Müssen wir uns überhaupt um Fremdfirmen auf unserem Gelände kümmern? Wir haben doch extra den Auftrag vergeben, um keinen Aufwand zu haben. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Unternehmen zusammen, müssen die Arbeitgeber im Hinblick auf den Arbeitsschutz zusammenarbeiten. Insbesondere müssen sie – soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich is...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Überwachungseinrichtungen / 2. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers

Rz. 24 Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer muss durch beachtenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. So kann ein besonderes Sicherheitsinteresse oder die Eigenart des Betriebes elektronische oder biometrische Zugangskontrollen erfordern. Dabei ist zu überlegen, dass der Arbeitgeber zwar das Hausrecht an den betrieblichen Einrichtungen h...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Überwachungseinrichtungen / 1. Überwachung öffentlich zugänglicher Räume

Rz. 8 Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen wird in § 4 BDSG geregelt. Danach ist die offene Beobachtung zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der Betroffenen überwiegen. De...mehr