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Herausgabeanspruch der Mietsache gegen Dritte / 5.3 Hausrecht des Untermieters

Rudolf Stürzer
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Das Hausrecht eines Untermieters endet erst, wenn der Vermieter aufgrund eines gegen ihn erwirkten Räumungstitels wieder den unmittelbaren Besitz an der Mietsache erlangt hat. Ein wegen Hausfriedensbruch gestellter Strafantrag eines Vermieters gegen den Untermieter und dessen Sympathisanten, die sich gegen eine Zwangsräumung zur Wehr setzen, ist daher unwirksam, wenn der Vermieter keine gerichtliche Klärung herbeigeführt hat, dass (auch) der Untermieter zur Räumung verpflichtet ist.[1]

 
Hinweis

Voraussetzung der einstweiligen Verfügung

Die Voraussetzungen für den Erlass einer auf Räumung gerichteten einstweiligen Verfügung[2] liegen nicht bereits dann vor, wenn der Untermieter sich nach beendetem Hauptmietverhältnis weigert, das Mietobjekt an den Hauptvermieter herauszugeben und es ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts an diesen weiter benutzt.[3]

[1] KG Berlin, Urteil v. 15.12.2008, (4) 1 Ss 316/08 (173/08), NJW-RR 2010, 22.
[2] §§ 935, 940 ZPO.
[3] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.2.2009, 1-10 W 14/09, ZMR 2009, 444.

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