Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Die Gesellschaft als Anspruchsberechtigte

Rz. 56 Die Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. § 46 Nr. 2 begründet keine Schadensersatzansprüche einzelner Gesellschafter (BGH GmbHR 2006, 760). Es soll damit erreicht werden, dass Schadensersatzleistungen der Geschäftsführer allen Gesellschaftsgläubigern zugutekommen (s. hierzu BGH v. 30.11.2021 – II ZR ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Unzulässigkeit von Verzicht und Vergleich

Rz. 47 § 43 Abs. 3 erklärt § 9b Abs. 1 für entsprechend anwendbar. Das bedeutet, dass über die Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer ein Verzicht oder ein Vergleich unwirksam ist, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Entlastung hat keine schuldbefreiende Wirkung (Altmeppen § 43 Rz. 122; bereits BGH GmbHR 1986, 302).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) gegen den Geschäftsführer

Rz. 55 Der Gesellschaft kann ein Schaden dadurch entstehen, dass der Geschäftsführer die Auskunft/Einsicht zu Unrecht gewährt oder zu Unrecht ablehnt (soweit eine Haftung nicht durch den als Weisung aufzufassenden Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist). Dafür haften die Geschäftsführer nach § 43 (Noack § 51a Rz. 51; Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 45). Ein Schaden kann für ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Formzwang

Rz. 26 Der Abtretungsvertrag – auch die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung des Geschäftsanteils – muss vollständig, bestimmt und notariell beurkundet sein (vgl. auch Sicherungs- und Treuhandabtretung – hierzu etwa Noack § 15 Rz. 25, 26, 29; Lutter/Hommelhoff § 15 Rz. 30). Das gilt nach § 15 Abs. 4 auch für Verpflichtung, durch die die Abtretung eines Geschäftsanteils "b...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Einzelfälle der Schadensersatzpflicht

Rz. 36 (1) Ungerechtfertigte Absetzung einer nach § 50 Abs. 1 einberufenen Gesellschafterversammlung (OLG Hamburg GmbHR 1997, 795). (2) Verursachung eines Verkehrsunfalls mit dem Firmenwagen infolge Telefonierens mit Handy am Steuer (OLG Koblenz GmbHR 1999, 334). (3) Fehlbeträge in der Buchführung sind über die Buchhaltung nicht aufklärbar – Haftung des Geschäftsführers nur, w...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Umfang des Ersatzanspruchs

Rz. 48 Der zu ersetzende Schaden besteht bei Erwerb eigener Anteile mindestens in Höhe des unzulässigerweise gezahlten Erwerbspreises. Der Geschäftsführer kann Zug um Zug Abtretung des Anspruchs gegen den Veräußerer verlangen (MüKo GmbHG/Fleischer § 43 Rz. 360). Rz. 49 Zahlungen entgegen § 30 sind in vollem Umfange zu ersetzen. Der Schaden kann aber auch höher sein (Altmeppen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Erwerb eigener Geschäftsanteile

Rz. 46 Der Erwerb eigener Anteile entgegen § 33 (zu den zum Ersatz verpflichtenden Handlungen vgl. dort) macht den Geschäftsführer schadensersatzpflichtig. Neben Geschäftsführern haften in erster Linie die veräußernden Gesellschafter nach § 31, ergänzend ist § 812 BGB anwendbar, soweit nicht § 814 BGB eingreift (vgl. Noack § 43 Rz. 91).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) gegen die Gesellschaft (die Gesellschafter)

Rz. 60 Ein Anspruch gegen die Gesellschaft kann sich bei unberechtigter Verweigerung der Information ergeben. U.U. kann sich auch ein Anspruch gegen die Gesellschafter ergeben, die dem Verweigerungsbeschluss zugestimmt haben (Noack § 51a Rz. 53; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 51a Rz. 38). Für die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB gelten die Ausführungen zu Rz. 59 entspr. (kein Sc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Zuständigkeit der Geschäftsführer

Rz. 97 Zu den Aufgaben eines Geschäftsführers gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft nach außen ordnungsgemäß verhält und insb. die ihr auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt ( BGH NJW 2012, 3439; BGH GmbHR 1997, 26; Altmeppen § 43 Rz. 6–28). Dazu gehört v.a. die Erfüllung steuerlicher Pflichten sowie die Abführung von Sozialversicherungsbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einleitung / Rechtsprechung – Auswahl

Rz. 4 BGH v. 28.6.2022 – II ZB 8/22 – Zurückweisung der Anmeldung ohne Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht, ebenso bei fehlender Versicherung nach §§ 6 Abs. 2, S. 2, 8 Abs. 3 S. 1; BGH v. 15.4.2021 – III ZR 139/20 – zum Gründungsstadium (Vorgründungsgesellschaft vor Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages (GbR oder OHG ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Beweislast

Rz. 60 § 93 Abs. 2 S. 2 AktG ist analog anzuwenden (BGH NZG 2021, 1356; Rowedder/Pentz/Schnorbus § 43 Rz. 84). Die Gesellschaft hat als Klägerin Schaden, Schadensverursachung und die Möglichkeit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers darzulegen – ggf. gem. § 287 ZPO erleichtert, vgl. BGH NZG 2020, 1343; BGH GmbHR 2008, 488 – und zu beweisen (BGH GmbHR 1986, 19; GmbHR 19...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.3 Konkurrenzen zu weiteren Tatbeständen

Rz. 49 Trifft die Steuerhehlerei mit anderen als den als Vortaten benannten Straftaten zusammen, sind regelmäßig die Voraussetzungen des § 52 StGB gegeben: Wer Schmuggelware erwirbt, von der er weiß, dass sie gestohlen ist, begeht tateinheitlich Sachhehlerei[1] und Steuerhehlerei.[2] Ebenfalls Tateinheit besteht zwischen Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit[3] und Steuerhehl...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einleitung / Frühere Änderungen

Rz. 5 In der 8. Aufl. waren bereits einige Änderungen zu berücksichtigen. So ist für die Gesellschafterliste das am 26.6.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche Richtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BGBl. I 2017, S. 1822, 1863 f.) zu beachten. § 40 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Taugliches Tatobjekt

Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 StGB ("Sache") – nur "Erzeugnisse" oder "Waren", also bewegliche Sachen. Das Gesetz trägt mit diesen Begriffen, die inhaltlich identisch sind, allein dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und steuerrechtlichen (Erzeugnisse) Gesetzen Rechnung.[1] Rz. 5 Taugliche Tatobjekte sind dami...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Verjährung (Abs. 4)

Rz. 68 Ansprüche gegen Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren. Fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung stehen gleich. Es kann sich um Verletzung organschaftlicher Pflichten oder um Verletzung von Pflichten aus dem Anstellungsvertrag handeln; denn § 43 nimmt die Haftung aus Verletzungen des Anstellungsvertrags in sich auf (BGH GmbHR 1989, 366; Noack § 43 Rz. 46). Zu ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Weisungsrecht der Gesellschafter

Rz. 11 Der Geschäftsführer der GmbH leitet die Gesellschaft – anders als der Vorstand der AG, vgl. § 76 Abs. 1 AktG – nicht eigenverantwortlich (vgl. Noack § 37 Rz. 35; Konzen NJW 1989, 2979). Die Gesellschafter können daher den Geschäftsführern Weisungen erteilen (Abs. 1). Die Erteilung von Weisungen steht im Ermessen der Gesellschafter. Sie sind hierzu einerseits nicht ver...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.10 Versicherungsbeiträge (§ 2 Nr. 13 BetrKV)

Die Ordnungsmäßigkeit einer Änderung der Verteilung der Versicherungsbeiträge vom gesetzlichen oder vereinbarten Schlüssel nach Miteigentumsanteilen in einen nach Objekten wurde verneint.[1] Der BGH[2] hatte allerdings bei einer Kostenverteilungsänderung von Miteigentumsanteilen in Fläche keine Bedenken. Belastung mit Versicherungsselbstbehalt Zunächst haben die Wohnungseige...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Ermittlung von Schutzmaßnahmen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 72 Die notwendigen Aktionen des Arbeitgebers setzen sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Satz 1 Nr. 1 und der Bestimmung der Schutzmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 zusammen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich kein...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.5 Gesamtschuldnerische Haftung (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 40 Da die Haftung des Kostenersatzpflichtigen nach Abs. 1 die Erstattungsansprüche gegen den Empfänger der Leistung (§§ 45 bis 50 SGB X) nicht verdrängt, hat der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wen er in Anspruch nimmt. Das ihm insoweit eingeräumte Ermessen ist relativ weit, was sich aus dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung ergi...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 2.2 Gesamtschuldnerische Haftung (Satz 2)

Rz. 8 Ist sowohl der Leistungsempfänger nach § 50 SGB X erstattungspflichtig als auch der Verursacher nach § 104 Satz 1 ersatzpflichtig, so haften beide als Gesamtschuldner i. S. d. §§ 421ff. BGB. Dies gilt ausdrücklich allerdings nur, soweit es um die Erstattung "derselben Kosten" geht, vgl. Komm. zu § 103. Rz. 9 Wenn die Voraussetzungen beider Ansprüche (§ 50 SGB X und § 10...mehr

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Sauer, SGB IX § 52 Rechtsst... / 2.2 Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze und gesetzlicher Schutzvorschriften

Rz. 10 Satz 3 garantiert den Teilnehmern an der Rehabilitationsmaßnahme arbeitnehmerähnliche Rechte und misst ihnen damit ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis zu den Rehabilitationseinrichtungen zu. Arbeitsrechtliche Vorschriften und Schutzvorschriften sind entsprechend anzuwenden. Das betrifft bei der Ausführung der Leistung die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den ...mehr

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Kündigung durch den Mieter / 2.2.2 Vorzeitige Kündigung beim Tod des Mieters (§§ 563, 563a, 564 BGB)

Beim Tod des Mieters ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag nur mit dem Verstorbenen oder mit mehreren Personen abgeschlossen war. War ein Wohnungsmietvertrag nur mit dem Verstorbenen abgeschlossen, tritt der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, in das Mietverhältnis ein. Ist dies nicht der Fall bzw. ist ein Ehegatte nicht vorhanden, treten andere ...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.1.3 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Sozialhilfebedürftigkeit

Rz. 18 Nicht das Herbeiführen als solches, sondern nur das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen der Sozialhilfebedürftigkeit führt zum Kostenersatz. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen die Voraussetzungen schafft, die die Sozialhilfeleistungen auslösen. Überwiegend wird vertreten, dass sich der Vorsatz nicht auf den Erfolg – die Gewährung von Sozialhilf...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.1 Ersatzverpflichtete (Abs. 1 Satz 1 und 4)

Rz. 6 Kostenersatzpflichtig ist der Erbe des Sozialhilfeempfängers, daneben aber nach § 102 Abs. 1 auch der Erbe des Ehegatten (oder des Lebenspartners) des Sozialhilfeempfängers, wenn dieser vor dem Sozialhilfeempfänger verstirbt. Die Haftung des Erben des vorverstorbenen Ehegatten folgt daraus, dass auch der nicht Sozialhilfe beziehende Ehegatte nach § 19 i. V. m. § 90 den...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.1.2 Überblick (Satz 1)

Rz. 4 Die Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes sind neben den in den weiteren Abs. des § 217f enthaltenen Aufgaben an zahlreichen Stellen des Gesetzes zu finden. Dazu gehören z. B. die Festsetzung von Festbeträgen bei Arznei- und Hilfsmitteln (§§ 35 und 36), ein Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung (§ 129), die Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91), die Haftung im In...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.2.2 Härte kommt nicht Betracht

Rz. 35 Da die Härte in der Person des Kostenersatzpflichtigen festgestellt werden muss, kann der Erbe sie jedenfalls nicht nach Abs. 1 Satz 3 geltend machen. Da seine Haftung auf den Nachlass beschränkt ist (Abs. 2 Satz 2), kann ein Härtefall in der Person des Erben nicht vorliegen. Im Übrigen geht ausdrücklich die Ersatzpflicht auf den Erben über, nicht lediglich das, was v...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.3 Begrenzung des Kostenersatzanspruchs (Abs. 3)

Rz. 28 In bestimmten Fällen, die in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 abschließend geregelt sind, ist der nach Abs. 1 entstandene Kostenersatzanspruch vom Träger der Sozialhilfe nicht geltend zu machen. Es besteht kein Ermessen, es handelt sich um den gesetzlichen Ausschluss der Geltendmachung des Anspruchs in der in Nr. 1 bis 3 genannten Höhe (Petersen, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 102 R...mehr

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Praxis-Beispiele: Lohnsteue... / 3 Korrektur

Sachverhalt Die Lohnsteuer für März wurde für 50 Mitarbeiter einer Firma zum 10.4. angemeldet und abgeführt. In der Meldung waren folgende Beträge enthalten: Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer: 50.000 EUR Evangelische Kirchensteuer: 2.400 EUR Römisch-katholische Kirchensteuer: 2.100 EUR Es wird festgestellt, dass die abgeführten Steuerabzugsbeträge zu gering waren. Bei der Lo...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift sieht eine Haftungserweiterung vor. Gemäß §§ 45 ff. i. V. m. § 50 SGB X hat der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistungen, wenn Sozialleistungen zu Unrecht bewilligt und erbracht wurden. Dieser Anspruch besteht jedoch nur gegenüber dem Leistungsempfänger, nicht aber gegenüber einem Dritten, der die Leistungen durch vorsätz...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 2.1.2 Ersatzleistungspflichtiger

Rz. 5 Jeder, der die rechtswidrige Sozialhilfeleistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, unterliegt der Ersatzpflicht. Die Regelungen des § 103 sind zwar entsprechend anzuwenden, im Rahmen der rechtswidrigen Sozialhilfeleistung wird allerdings der Personenkreis nicht in den Verweis mit aufgenommen, was sich aus dem Wortlaut von § 104 Sat...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.2 Übergang auf den Erben

Rz. 33 Die eingetretene Kostenersatzpflicht geht nach Abs. 2 auf den Erben über, der in entsprechender Anwendung des § 102 Abs. 2 Satz 2 mit dem Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalles haftet. Maßgeblich ist daher der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Der Wert des Nachlasses ist nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben die Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlage...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 3 Literatur

Rz. 56 Axmann, Kostenersatz durch Erben in der Sozialhilfe – auch nach darlehensweiser Leistung?, RdLH 2021, 81. Binschus, Testament und gesetzliche Erbfolge, ZfF 1999, 147. Conradis, "Sozialhilfeprozess". Kostenersatz durch Erben, § 102 SGB XII, ZEV 2005, 379. Doering-Striening, Vom BSHG zum SGB XII – Bilanz, Probleme, Perspektiven – Erbrecht und SGB XII, VSSR 2009, 93. dies., ...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 2.1.1 Rechtswidrige Sozialhilfeleistung

Rz. 4 Sozialhilfe muss geleistet worden sein, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Die Sozialhilfe ist also zu Unrecht, d. h. ohne Rechtsgrund geleistet worden. In diesen Fällen greift § 50 SGB X, allerdings nur in Bezug auf den Leistungsempfänger selbst, nicht im Hinblick auf Dritte wie etwa Ehegatten oder Eltern minderjähriger Kinder (Bieback, in: Grube/Wa...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 2.3 Geltendmachung des Ersatzanspruchs

Rz. 10 Ebenso wie im Falle der Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches nach § 103 haben gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 Kostenersatzpflichtige dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Dabei haben sie gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der S...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Gegenstand der Steuerbefreiung, begünstigte Unternehmer

Rz. 12 Mit diesem Begriff dürften in erster Linie die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs, aber auch der Barzahlungsverkehr gemeint sein. Eine Überweisung i. S. v. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH[1] ein Vorgang, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankk...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.1 Sozialhilfekosten, 10-Jahres-Zeitraum (Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5)

Rz. 12 Der Ersatzpflicht unterliegen grundsätzlich alle Sozialhilfekosten, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht (Abs. 5). Es kommt nicht auf die Hilfeart an, auch nicht darauf, ob es sich um einmalige oder laufende Hilfen handelt (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 21. Aufl., § 102 Rz. 10). Rz. 13 Ausdrücklich ausgenommen von der Kostener...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 Satz 1 regelt eine Ersatzpflicht in den Fällen, in denen zwar die die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung grob fahrlässig oder vorsätzlich und durch ein sozialwidriges Verhalten herbeigeführt wurden, aber die Sozialhilfeleistung rechtmäßig erbracht wurde. Eine Rückabwicklung nach den §§ 45, 48, 50 SGB X kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Rz. 3 Der E...mehr

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Sauer, SGB IX § 229 Persönl... / 2.6 Begleitperson (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 bestimmt, welche schwerbehinderten Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind. Dies sind schwerbehinderte Menschen, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Diese Definition ist durch Änderung des Satzes 1 im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und an...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 105 Förderu... / 2.8 Eigeneinrichtungen (Abs. 1c)

Rz. 34 Die bisher in Abs. 1 Satz 2 und 3 enthaltenen Möglichkeit der KVen, die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch Eigeneinrichtungen zu gewährleisten, die der unmittelbaren ambulanten medizinischen Versorgung der Versicherten dienen, ist im neuen Abs. 1c erweitert und flexibilisiert worden. Damit wird nach der Gesetzesbegründung die Option der KVen, eigen...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.6.1 Geltendmachung durch Leistungsbescheid

Rz. 41 Um den Anspruch auf Kostenersatz geltend machen zu können, muss der Sozialhilfeträger zunächst den Anspruchsgrund und dessen Höhe ermitteln. Dazu haben gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 Kostenersatzpflichtige dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Dabei haben sie gemäß § 1...mehr

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Bauliche Veränderungen durc... / 3 Vereinbarungen über bauliche Änderungen

Praxis-Tipp Baumaßnahmen des Mieters schriftlich regeln Ist der Vermieter mit den beabsichtigten Maßnahmen des Mieters einverstanden, ist dringend anzuraten, eine aus Beweisgründen möglichst schriftlich abzufassende und von den Parteien zu unterzeichnende Vereinbarung zu schließen. Sie sollte als Mindestinhalt Folgendes enthalten: die Bezeichnung und genaue Beschreibung der bea...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.2 Nachlassverbindlichkeit (Abs. 2)

Rz. 19 Absatz 1 lässt den Kostenersatzanspruch kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalles entstehen. Verpflichtet ist der Erbe. Diese Regelung wäre an sich ausreichend, um den Ersatzanspruch durchzusetzen. Es wäre aber unbillig und entspräche nicht dem Zweck der Erbenhaftung, den Erben unabhängig vom Nachlass mit seinem gesamten Vermögen haften zu lassen. Daher bestimmt Abs. ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung durch den Vermieter / 2.1.2.5.1 (Un-)Wirksamkeit der Kündigung aufgrund von Zahlungen des Mieters

Die Kündigung kann unter Umständen ausgeschlossen oder unwirksam sein, z. B. durch zwischenzeitliche Zahlung der ausstehenden Miete. Zahlung vor Zugang der Kündigung Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Zugang der Kündigung (§ 130 BGB) vollständig befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB). Insofern soll es nach Auffassung des LG Oldenburg grundsätzlich auf ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung durch den Mieter / 2.1.1 Fristlose Kündigung wegen Nichtgewährens oder Entziehens des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Die Kündigung ist aber grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung z...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Das Aufsichtsratmodell / 6 Haftung des ehrenamtlichen Aufsichtsrats

Auch der ehrenamtliche Aufsichtsrat unterliegt im Rahmen der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der persönlichen Haftung. Dies wird in der Praxis leider allzu schnell und gerne übersehen. Allerdings kann sich ein ehrenamtlich tätiges Aufsichtsratmitglied auf das Haftungsprivileg des § 31a BGB berufen, wenn eine fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Je nachdem, wie ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Das Aufsichtsratmodell / 5 Professionalisierung der Geschäftsführung erforderlich

Diese Argumentation impliziert zunächst, dass der ehrenamtliche Vorstand nach § 26 BGB nicht mehr in der Lage ist, die Geschäfte des e. V. ordnungsgemäß zu führen und sich deswegen der persönlichen Haftung wegen Verletzung der Geschäftsführungspflichten ausgesetzt sieht (§§ 27 Abs. 3 i. V. m. 622 ff., 280, 276 BGB). In dieser Situation muss aber zunächst an eine Optimierung ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Organisation und Aufgabenve... / 1 Problem/worum geht es?

Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB obliegt die Geschäftsführung des Vereins dem Vorstand nach § 26 BGB. Im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit ist der Vorstand nach § 31a BGB gegenüber dem Verein im Falle der Fahrlässigkeit von der Haftung befreit. Dies gilt jedoch nicht im Außenverhältnis z. B. im Rahmen der steuerlichen Haftung nach §§ 34, 69 AO. In diesen Fällen haftet der ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsbeschränkung für Vo... / 1 Problem/worum geht es?

§ 31a BGB regelt die Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Organmitgliedern und besonderen Vertretern nach § 30 BGB. Danach haftet ein unentgeltlich tätiges oder nur im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG geringfügig vergütetes Organmitglied (z.B. der Vorstand nach § 26 BGB) dem Verein gegenüber für einen bei Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Das Aufsichtsratmodell / 2 Was ist ein Aufsichtsrat?

Der Kern des Problems liegt in der Frage, was ein Aufsichtsrat ist, welche Aufgaben und Zuständigkeiten er im Gefüge der anderen Vereinsorgane hat und was dazu die Satzung des Vereins regeln muss. Die Frage ist deswegen nicht einfach zu beantworten, weil es – wie oben ausgeführt – keine gesetzlichen Vorgaben gibt. In anderen Gesellschaftsformen sieht das ganz anders aus: der A...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Das Aufsichtsratmodell / 4 Trugschluss für das Ehrenamt

In der Praxis ist immer wieder das Argument zu hören, dass der Vorstand sich nicht mehr in der Lage sieht, die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich zu führen und sich deswegen lieber in der Rolle eines ehrenamtlichen Aufsichtsrates sieht und die Geschäftsführung einem – hauptamtlichen? – Vorstand überlassen will. Dies wird häufig damit verbunden, dass man auf diesem Wege elega...mehr