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Bauliche Veränderungen durch den Mieter / 3 Vereinbarungen über bauliche Änderungen

Rudolf Stürzer
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Praxis-Tipp

Baumaßnahmen des Mieters schriftlich regeln

Ist der Vermieter mit den beabsichtigten Maßnahmen des Mieters einverstanden, ist dringend anzuraten, eine aus Beweisgründen möglichst schriftlich abzufassende und von den Parteien zu unterzeichnende Vereinbarung zu schließen.

Sie sollte als Mindestinhalt Folgendes enthalten:

  • die Bezeichnung und genaue Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen,
  • eine Regelung über die Kostentragung sowie
  • über das Risiko und die Gefahren der Ausführung,
  • die Verpflichtung zur Einholung anderweitiger Genehmigungen sowie
  • Regelungen für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses.

Hier ist insbesondere zu regeln, ob der Mieter zur Herstellung des ursprünglichen Zustands oder der Vermieter zur Zahlung einer Ablösesumme in Höhe des Zeitwerts verpflichtet sein soll, wobei auch dessen Ermittlung (durch Sachverständigengutachten oder Festlegung bestimmter Abschreibungssätze, z. B. 10 % pro Jahr) festgelegt werden sollte.

Die vom Bundesjustizministerium herausgegebene Mustervereinbarung über Mietermodernisierung kann insofern als Orientierungshilfe dienen, sollte aber entsprechend den Umständen des konkreten Falls ergänzt bzw. abgeändert werden.

 
Praxis-Tipp

Haftungsfragen und Versicherungsabschluss regeln

Dabei sind im Einzelfall, z. B. bei beabsichtigten Eigenleistungen des Mieters, auch Vereinbarungen über die Haftung des Mieters für Schäden und Schadensfolgen sowie über den Abschluss entsprechender Versicherungen durchaus ratsam.

Zur Vermeidung von Schäden ist der Mieter insbesondere verpflichtet, sich die entsprechenden technischen Kenntnisse anzueignen; andernfalls läuft er Gefahr, Schadensersatz leisten zu müssen bzw. von einer Versicherung (z. B. der Feuerversicherung) in Regress genommen zu werden.[1]

Ein Schadensersatzanspruch des Vermiete...

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