Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[4] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Haftungsbeschränkung praktisch ohne Mindestkapital

Rz. 86 Das MoMiG (vgl. Rdn 3) hat als Kompromiss für die Beibehaltung des Mindestkapitalerfordernisses von 25.000 EUR (vgl. Rdn 31) die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" erfunden. Diese ist keine besondere Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH.[277] Sie ist ein Erfolgsmodell – mit jährlichen Wachstumsraten weitaus höher als bei gewöhnlichen GmbHs (Rdn 3)....mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
GmbH: Kaduzierung

Begriff Zahlt ein GmbH-Gesellschafter eine fällige Stammeinlageforderung nicht in das Gesellschaftsvermögen ein, sieht das GmbH-Gesetz das sog. Kaduzierungsverfahren vor, an dessen Ende die Versteigerung des Anteils und eine Haftung der Mitgesellschafter für etwaige verbleibende Fehlbeträge steht. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen finden sich in...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 5.2.1 Personengesellschaften

Wird von einer Familiengesellschaft gesprochen, ist im Regelfall eine Personengesellschaft gemeint. Hierzu steht eine große Vielzahl an Gesellschaftsformen zur Verfügung. Generell kann keine der Rechtsformen als besonders oder gar vorrangig geeignet für eine Familiengesellschaft bezeichnet werden. Jede einzelne Rechtsform kann im Einzelfall ihre Vor-, aber auch ihre Nachteil...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 5.2.2 Kapitalgesellschaften

Als Familiengesellschaft sind auch die Rechtsformen der Kapitalgesellschaften interessant. Allerdings gilt es dann auch die körperschaftlichen Besonderheiten zu beachten. Dies geht einerseits einher mit einer größeren Komplexität, andererseits kann es aber auch die Handhabung in vielen Bereichen vereinfachen. Für eine Familienkapitalgesellschaft kommen in Betracht: Die GmbH. W...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 5.1 Kriterien für die Wahl

Welche Rechtsform ist die "richtige" Gesellschaftsform? Die Antwort darauf ist von zahlreichen Überlegungen abhängig. Eine Rolle spielen dabei die Fragen zur persönlichen Mitarbeit in der Gesellschaft, der erforderliche Kapitalbedarf, die Geschäftsführung und Vertretung sowie nicht zuletzt auch die Gefahr einer Haftung. Zu diesen bei jeder Gesellschaftsgründung relevanten Vor...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / Zusammenfassung

Begriff In der Praxis sind Familiengesellschaften häufig anzutreffen, sei es als betrieblich tätige Gesellschaften oder auch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Kernpunkt jeder Familiengesellschaft ist die Beteiligung von ­nahen Angehörigen, insbesondere Ehegatten und Kindern der Familie. In rechtlicher Hinsicht ist die Familiengesellschaft keine eigene Rechtsform, ...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2025 / 2.14 Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer

In Teil K der Umsatzsteuererklärung [1] wird die zu entrichtende USt berechnet. Die Berechnung teilt sich in 2 verschiedene Bereiche auf: Zum einen werden die in den vorigen Teilen ermittelten Ergebnisse zusammengestellt, zum anderen werden noch gesonderte Steuerentstehungsgründe bzw. Haftungsfälle mit aufgenommen. In dem ersten Teil, in dem die bisher ermittelten Daten zusamm...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 2.1.4 Mitunternehmerschaft

Erzielt eine Gesellschaft Gewinneinkünfte, z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, tritt ein weiterer Problembereich hinzu – die Voraussetzungen für eine Mitunternehmerstellung. Zwar ist dies bei jeder Personengesellschaft ein relevanter Punkt, doch gerade bei Familien-Personengesellschaften wird das öfters zum Problem. Dies zeigt sich auch an der sehr umfangreichen Rechtsprechu...mehr

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§ 27 Streitwertkatalog der ... / B. Besonderer Teil

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§ 22 Festsetzung im gericht... / B. Festsetzung gegen den Gegner

Rz. 8 Nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes – nicht Kostenbeamte – des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Dies gilt auch, sofern das Verfahren vor dem LSG oder dem BSG rechtshängig war. Es handelt sich insoweit um einen Annex zum erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Arbeitszeit / 2 Regelmäßige Arbeitszeit nach dem TV-L

Die tarifvertragliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die einzelnen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zugehörigen Bundesländer ergibt sich aus § 6 Abs. 1 und dem Anhang zu § 6 Abs. 1 und dem Anhang zu § 6 TV-L. Danach gilt für die Länder und die Arbeitgeber, die den TV-L anwenden keine einheitliche Wochenarbeitszeit. Vielmehr sind vier verschiedene Arbeitszeitbe...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 2. Nachträgliche Beratungshilfebewilligung

Rz. 102 Nachträgliche Bewilligung Aus dem neuen § 6 Abs. 2 BerHG ergibt sich weiterhin die Zulässigkeit der nachträglichen Beratungshilfebewilligung bzw. des sogenannten "Direktzugangs". Der Rechtssuchende kann sich unmittelbar, also vor Bewilligung, an eine Beratungsperson wenden. Diese Möglichkeit ist – entgegen den ersten Entwürfen des Gesetzes – weiterhin uneingeschränkt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Haftung aus unerlaubter Handlung

a) Allgemeine Grundsätze Rz. 81 Grds. haftet der Geschäftsführer nur im Innenverhältnis der Gesellschaft ( OLG Rostock GmbHR 2007, 762). Der Geschäftsführer haftet aber für einen eigenhändig einem Dritten zugefügten Schaden (z.B. durch einen Verkehrsunfall auf einer Geschäftsfahrt mit dem Firmen-Pkw). Es kann sich dabei um Ansprüche aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB i.V.m. einem Sch...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

a) Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge Rz. 99 Für die Haftung der Geschäftsführer sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu unterscheiden: Rz. 100 Arbeitgeberanteile sind eine eigene Schuld des Arbeitgebers (§ 20 SGB IV), während Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber treuhänderisch verwaltete Teile des Arbeitslohns sind, die der Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / c) Umfang der Haftung – Schadenshöhe

Rz. 86 Der Vertragspartner hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag (mit dem insolvenzreifen Unternehmen) nicht abgeschlossen (BGH GmbHR 1995, 126: für den Fall der Insolvenzverschleppung).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Solidarische Haftung der Geschäftsführer

Rz. 37 Soweit mehrere Geschäftsführer für den Schaden verantwortlich sind, haften sie der Gesellschaft "solidarisch" (als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB). Die solidarische Haftung setzt voraus, dass jeder Gesellschafter für sich die Haftungsvoraussetzungen erfüllt. Zur Haftung bei Zuweisung bestimmter Geschäftsführungsaufgaben bei mehreren Geschäftsführern vgl. Rz. 51...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Haftung wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses

Rz. 90 Die ältere Rechtsprechung hatte ein die Eigenhaftung begründendes Eigeninteresse des Geschäftsführers bereits in den Fällen angenommen, in denen dieser maßgeblich, v.a. als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter an der GmbH beteiligt ist (vgl. BGH GmbHR 1983, 44). Diesen Standpunkt hat der BGH früh aufgegeben (vgl. BGH GmbHR 1986, 43; BGH NJW 1994, 2220). Für die Haftun...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Haftung der Gesellschaft

aa) Haftung für Steuereinbehaltung Rz. 119 Eine Haftung der Gesellschaft für (fremde) Steuerschulden kann sich u.a. ergeben als Arbeitgeber für Lohnsteuer ihrer Arbeitnehmer (§ 42d EstG) oder als Schuldner von Gewinnanteilen aus einer stillen Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EstG). Die GmbH ist verpflichtet, die Kapitalertragsteuer, deren Schuldner der stille Gesellschafter is...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Haftung der Geschäftsführer

aa) Haftung als gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für deren Steuern Rz. 117 Geschäftsführer haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne r...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Haftung für Steuern der GmbH und der Arbeitnehmer

Rz. 116 Die Haftung für Steuerschulden hat in der AO (§§ 69 ff.) bzw. in Einzelsteuergesetzen (z.B. § 42d EstG) eine umfassende eigenständige Regelung gefunden. An dieser Stelle kann nur ein Überblick gegeben werden. Wegen Einzelheiten muss auf die einschlägige Steuerliteratur verwiesen werden. a) Haftung der Geschäftsführer aa) Haftung als gesetzliche Vertreter einer juristis...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Sonderfälle der Haftung nach Abs. 3

Rz. 39 Abs. 3 behandelt zwei Sonderfälle der Haftung nicht nur des Geschäftsführers. Das Auszahlungsverbot des § 30 richtet sich gegen jeden, der wirksam über das Vermögen der GmbH verfügen kann, z.B. gegen den Prokuristen. Der Prokurist haftet aus positiver Vertragsverletzung des mit der GmbH abgeschlossenen Anstellungsvertrags ( BGH NJW 2001, 3123, 3124). Es handelt sich ni...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Haftung bei Handlungen auf Weisung der Gesellschafter

Rz. 51 Handeln die Geschäftsführer auf Weisung der Gesellschafter (Geschäftsführer dürfen gesetzwidrige Handlungen nicht befolgen, vgl. Rz. 20 ff.), tritt eine Beschränkung der Haftung ein: sie beschränkt sich auf den Betrag, der zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Beweislast trägt die Gesellschaft bzw. der Gläubiger, der sich den Anspruch nach Pfändung hat ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / X. Haftung gegenüber Gesellschaftern

Rz. 76 Den Geschäftsführern obliegen ggü. den Gesellschaftern (der Anstellungsvertrag ist grds. nicht als Vertrag zugunsten der Gesellschafter als Dritte zu qualifizieren, OLG Stuttgart GmbHR 2006, 760) keine Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (allg. M. OLG Stuttgart GmbHR 2006, 760). Eine solche Verpflichtung besteht nur ggü. der Gesellschaft. Die Geschäftsführe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Haftung des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers

Rz. 52 Der Alleingesellschafter (maßgebend hierfür ist die wirtschaftliche Stellung als Alleingesellschafter, vgl. BGH GmbHR 1993, 39), der zugleich Alleingeschäftsführer der GmbH ist, haftet dieser weder aus § 43 noch aus unerlaubter Handlung für Schäden, die durch sein Verhalten der GmbH zugefügt werden (vgl. Rz. 40; OLG Karlsruhe DStR 2000, 1024; Burgard/Heimann NZG 2018,...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Haftung aus Rechtsscheingründen

Rz. 94 Der Geschäftsführer haftet persönlich aus veranlasstem Rechtschein ggü. Dritten, wenn er als Personen- oder Sachfirma ohne GmbH-Zusatz, wie es § 4 verlangt, zeichnet und deshalb der Vertragspartner davon ausgeht, es handele sich nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (BGHZ 62, 222; 64, 16; BGH GmbHR 1990, 212...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Haftung aus Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens

Rz. 88 Grds. nimmt der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er für diese Verhandlungen führt, nur das normale Vertrauen in Anspruch, für dessen Verletzung nur die GmbH einzustehen hat. Ein persönliches Vertrauen des Geschäftsführers kann allenfalls dann angenommen werden, wenn er beim Verhandlungspartner ein zusätzlich von ihm ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Ri...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Haftung des Geschäftsführers aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 3 BGB

Rz. 87 Für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Obhutspflichten haftet nach allg. Grundsätzen grds. nur die GmbH. Ausnahmsweise kann auch der Vertreter/das Organ ersatzpflichtig sein, (1) wenn er persönlich in besonderem Maße das Vertrauen des Verhandlungspartners in Anspruch genommen hat oder (2) wenn er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluss interes...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Haftung für Arbeitnehmeranteile

aa) Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers Rz. 103 Der Geschäftsführer macht sich nach § 266a StGB strafbar, wenn er die Arbeitnehmeranteile nicht abführt. § 266a StGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 3546; NJW 2002, 1122; NJW 2000, 2993; VersR 1989, 922; GmbHR 1997, 25; BGH GmbHR 1998, 280; h.M. auch im Schrifttum: Alt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Haftung der Geschäftsführer aus Delikt – Sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft

Rz. 74 Die deliktische Haftung der Geschäftsführer besteht neben der organschaftlichen; es besteht Anspruchskonkurrenz, vgl. Rz. 3). In erster Linie kommt eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht, daneben Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug; vgl. OLG Stuttgart GmbHR 2001, 75), § 246 StGB (Unterschlagung) oder § 266 BGB (Unt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Haftung bei Wettbewerbsverstößen oder Verletzung von Warenzeichen oder Immaterialgüterrechten

Rz. 92 Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn sie als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich sind (BGH GmbHR 1986, 83; st. Rspr.). Störer ist derjenige, der durch eine eigene Handlung eine derartige Rechtsverletzung verursacht (BGH GmbHR 1986, 83). Aus der allg. Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für den Geschäftsbetrieb der GmbH kann eine Störerhaftung nicht a...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XII. Haftung aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten

1. Zuständigkeit der Geschäftsführer Rz. 97 Zu den Aufgaben eines Geschäftsführers gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft nach außen ordnungsgemäß verhält und insb. die ihr auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt ( BGH NJW 2012, 3439; BGH GmbHR 1997, 26; Altmeppen § 43 Rz. 6–28). Dazu gehört v.a. die Erfüllung steuerlicher Pflichten sowie die...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 43 Haftung der Geschäftsführer

Kommentierung Literatur: Altmeppen Ungültige Vereinbarungen zur Haftung von GmbH-Pflichten. Zugleich Besprechung von BGH-Urt. v. 15.11.1999 (GmbHR 2000, 187), DB 2000, 261; ders. Zur Disponibilität der Geschäftsführerhaftung in der GmbH. Zugleich Besprechung von BGH-Urt. v. 31.1.2000, DB 2000, 657; ders. Organhaftung wegen des Verjährenlassens von Ansprüchen der Kapitalgesells...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Voraussetzungen der Bestellung und Rechtsstellung der Beiratsmitglieder – Haftung

Rz. 73 Zum Beirat kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person bestellt werden; sie muss nicht Gesellschafter sein. Die Inkompatibilität der §§ 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG, 105 AktG finden auf den Beirat keine Anwendung. Soweit nicht die Überwachung der Geschäftsführung in Rede steht, kann auch ein Geschäftsführer dem Beirat angehören (Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 161). I...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XI. Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten (Außenhaftung)

1. Übersicht Rz. 80 Der Grundsatz, wonach für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ggü. Dritten nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2), gilt nicht lückenlos. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann v.a. begründet werden aus unerlaubter Handlung §§ 823 ff. BGB; vgl. OLG Celle GmbHR 1994, 467; BGH NJW 2019, 2164). Auch bei Insolvenzverschleppung greift § 823...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Inhalt der Regelung – Zur Zulässigkeit abweichender Regelungen

Rz. 1 In den Abs. 1, 2 und 4 gilt die Vorschrift unverändert seit 1892, lediglich Abs. 3 S. 2 wurde durch die GmbH-Novelle 1980 geändert. Rz. 2 Die Bestimmung behandelt die Haftung des Geschäftsführers ggü. der Gesellschaft. Abs. 1 bestimmt den Sorgfaltsmaßstab (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes). Abs. 2 beinhaltet eine eigene Anspruchsgrundlage. Abs. 3 regelt die H...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Zahlungen an Gesellschafter entgegen § 30 Abs. 1

Rz. 40 Dem Geschäftsführer ist es untersagt, Zahlungen an Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft (§ 30 Abs. 1) zu leisten (Abs. 3 S. 1). Das gilt auch für Darlehen und zwar auch dann, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist (BGH GmbHR 2004, 303) und der Darlehensanspruch ordnungsgemäß verzinst wird (vgl. Altmeppen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Veräußerlichkeit und Vererblichkeit

Rz. 2 Übertragbarkeit: Der Geschäftsanteil ist verkehrsfähig. Anders als die Aktie ist er jedoch kein für den öffentlichen Kapitalmarkt vorgesehenes Finanzierungsmittel. Die Übertragbarkeit kann nach § 15 Abs. 5 (s.u. Rz. 4) beschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Lange GmbHR 2012, 986). Rz. 3 Vererblichkeit und Schranken: Die Vererblichkeit kann nicht kraft Gesellschafts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge

Rz. 99 Für die Haftung der Geschäftsführer sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu unterscheiden: Rz. 100 Arbeitgeberanteile sind eine eigene Schuld des Arbeitgebers (§ 20 SGB IV), während Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber treuhänderisch verwaltete Teile des Arbeitslohns sind, die der Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger abzuführen hat (§ 28e SGB IV). Rz. 101 Fü...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Verschulden des Geschäftsführers

Rz. 15 Der Geschäftsführer haftet, wenn er nicht die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat, an den Tag legt (MüKo GmbHG/Fleischer § 43 Rz. 308; Altmeppen § 43 Rz. 3 f.). Diese Sorgfaltspflicht geht über die eines ordentlichen Kaufmannes hinaus (OLG Zweibrüc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Freistellung durch Weisung der Gesellschafter

Rz. 20 Haben die Gesellschafter – auch stillschweigend (vgl. hierzu § 37 Rz. 11 ff.) – eine bestimmte Weisung erteilt, denen die Geschäftsführer zu folgen verpflichtet sind, werden sie von der Haftung freigestellt (vgl. BGH v. 18.6.2013 – II ZR 86/11, Rz. 33; NJW 2010, 64; NJW-RR 2003, 895; NJW 2008, 2437; OLG Stuttgart GmbHR 2000, 1049; BGHZ 31, 278; BGH GmbHR 1993, 39; Alt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Übersicht

Rz. 80 Der Grundsatz, wonach für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ggü. Dritten nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2), gilt nicht lückenlos. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann v.a. begründet werden aus unerlaubter Handlung §§ 823 ff. BGB; vgl. OLG Celle GmbHR 1994, 467; BGH NJW 2019, 2164). Auch bei Insolvenzverschleppung greift § 823 Abs. 2 BGB ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Sittenwidrige Schädigung

Rz. 82 Eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) liegt insb. vor bei unterlassener Offenbarung der Vermögenslage der Gesellschaft. Eine Verpflichtung zur Offenbarung der Vermögenslage bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen besteht dann, wenn dem Vertragspartner unbekannte Umstände vorliegen, die ihm nach Treu und Glauben bekannt sein müssen, ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 52 Aufsichtsrat

Kommentierung Literatur: Bayer/Hoffmann Gesetzeswidrige Mitbestimmungslücken bei der GmbH, GmbHR 2015, 909; Bremer Auswirkungen des "KonTraG" auf Aufsichtsräte und vergleichbare Gremien in der GmbH, GmbHR 1999, 116; Böttcher Unzulässige Besetzung von Aufsichtsräten, NZG 2012, 809; Dahlbender Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrats, GmbH-StB 2008, 21; Erker/Freund Verschwie...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / X. Schadensersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 54 Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei Ausübung ihres Amtes die Sorgfalt zu beachten, die für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer bzw. Überwacher gilt (§§ 93, 116 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1). Verletzen sie diese, sind sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet (vgl. BGH 2007, 186). Ist ein Verschulden streitig, trifft die Beweislast den Aufsichtsrat (...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Allgemeine Grundsätze

Rz. 81 Grds. haftet der Geschäftsführer nur im Innenverhältnis der Gesellschaft ( OLG Rostock GmbHR 2007, 762). Der Geschäftsführer haftet aber für einen eigenhändig einem Dritten zugefügten Schaden (z.B. durch einen Verkehrsunfall auf einer Geschäftsfahrt mit dem Firmen-Pkw). Es kann sich dabei um Ansprüche aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz (z.B. Betrug n...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Beweislast

Rz. 50 Die Gesellschaft hat den Eintritt des Schadens und die Verursachung durch das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers zu beweisen (BGH GmbHR 1992, 167). Wegen Beweiserleichterungen, die auch hier anwendbar sind, vgl. BGH GmbHR 1992, 167 (vgl. Rz. 54). Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt beachtet hat (Noack § 43 Rz. 81). Einzelheiten ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Die Versicherung

Rz. 27 Ohne die richtige und vollständige sowie persönliche Versicherung der Geschäftsführer – aller Geschäftsführer einschließlich der stellvertretenden Geschäftsführer – in der Anmeldung darf nicht eingetragen werden – Einreichen in elektronischer beglaubigter Form (Lutter/Hommelhoff § 8 Rz. 24). Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht die erforderlichen Tatsac...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Geschäftsführer

Rz. 7 Der Haftungstatbestand kann ab Bestellung zum Geschäftsführer (Annahme durch den Geschäftsführer) verwirklicht werden (Habersack/Casper/Löbbe/Paefgen § 43 Rz. 18; Wicke § 43 Rz. 3). Auf die Eintragung im HR oder den Abschluss eines Anstellungsvertrags kommt es nicht an (vgl. Rz. 2; BGH 18.6.2013 – II ZR 86/11, Rz. 17; BGH NJW 1994, 2027; Wicke § 43 Rz. 3). Rz. 8 Der Haf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen und (Lohn-)Steuer in der Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 121 Der Eintritt der materiellen Insolvenzreife versetzt den Geschäftsführer in eine prekäre Lage: Nach § 266a StGB ist er zur rechtzeitigen Beitragsabführung verpflichtet, während § 15b InsO Zahlungen verbietet. Mit diesem Dilemma hatte sich die Rechtsprechung bereits unter Geltung der Vorgängernorm § 64 a.F. auseinandergesetzt. Nach der 2005 entwickelten sog. "Vorgänge...mehr