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Kostenverteilungsänderung (WEG) / 8.2.10 Versicherungsbeiträge (§ 2 Nr. 13 BetrKV)

Alexander C. Blankenstein
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Die Ordnungsmäßigkeit einer Änderung der Verteilung der Versicherungsbeiträge vom gesetzlichen oder vereinbarten Schlüssel nach Miteigentumsanteilen in einen nach Objekten wurde verneint.[1] Der BGH[2] hatte allerdings bei einer Kostenverteilungsänderung von Miteigentumsanteilen in Fläche keine Bedenken.

 

Belastung mit Versicherungsselbstbehalt

Zunächst haben die Wohnungseigentümer die erforderliche Beschlusskompetenz zur Übertragung der Kosten der Selbstbeteiligung einer Wohngebäudeversicherung auf einen Wohnungseigentümer für einen Leitungswasserschaden im Bereich seines Sondereigentums. Dies folgt aus § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Der Beschluss widerspricht jedoch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn dem betroffenen Wohnungseigentümer keine Exkulpationsmöglichkeit vorbehalten bleibt, die Haftung mithin verschuldensunabhängig bei jeglicher Verursachung des Schadens im Bereich des Sondereigentums eingreift.[3]

Ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels besteht nur, wenn zugleich die in § 10 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen vorliegen.[4]

Im Übrigen ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder – ausschließlich bzw. teilweise – an dem Sondereigentum entstanden ist.[5]

[1] AG Hannover, Urteil v. 4.4.2008, 481 C 1989/08, ZMR 2009 S. 558.
[2] BGH, Urteil v. 16.9.2011, V ZR 3/11, ZWE 2012 S. 30.
[3] AG Lemgo, Urteil v. 13.11.2017, 16 C 17/17.
[4] BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 69/21, NJW 202...

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