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AG Hannover Urteil vom 04.04.2008 - 481 C 1989/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Tenor

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.02.2008 zu Top 3.1 wird insoweit für ungültig erklärt, als für folgende Kosten der Verteilerschlüssel geändert wurde:

Straßenreinigung, Gartenpflege, Haftpflichtversicherung und Gebäudeversicherung.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.02.2008 zu Top 8 (Verabschiedung des Wirtschaftsplanes für 2008) wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger sowie die Beklagten bilden die oben angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft.

In der Eigentümerversammlung vom 06.02.2008 wurde zu Top 3.1 mit Mehrheit beschlossen, dass die Kosten für Straßenreinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schornsteinfeger, Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung, sonstige Verwaltungskosten sowie Bank- und Geldkosten in Zukunft nicht mehr nach Miteigentumsanteilen sondern nach Wohnungseigentumen verteilt werden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es keinen sachlichen Grund für die Änderung der Verteilerschlüssel gäbe. Darüber hinaus würde er als einziger Wohnungseigentümer nach der Änderung der Verteilerschlüssel schlechter stehen als vorher. Er müsse dann ca. 185,00 EUR jährlich mehr zahlen als vorher.

Da der Wirtschaftsplan für 2008 bereits die geänderten Verteilerschlüssel enthalte, widerspreche auch der Beschluss über dessen Genehmigung ordnungsgemäßer Verwaltung.

Der Kläger beantragt,

die Beschlüsse der E...

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