Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 18 [Autor/Zitation] § 5 war bereits bei Einführung des PublG im Jahr 1969 Bestandteil des Gesetzes (BGBl. I 1969, 1189). Mit dem ersten Abschnitt des PublG sollten die Neuregelungen zur Rechnungslegung im JA durch das AktG 1965 flankiert werden, da insbes. streitig war, ob bzw. in welchem Umfang das AktG 1965 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung normierte und damit auch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Einschränkung deutscher Besteuerung bei Veräußerung (Steueranrechnung)

Rn. 260 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Der Gesetzgeber sieht nicht nur im Falle einer Freistellungsbetriebsstätte die Erfassung der stillen Reserven bei der Überführung aus dem ausländischen Stammhaus gefährdet, sondern steuerverschärfend (s Rn 245) auch bei Überführung eines WG aus dem Inland in eine ausländische Anrechnungsbetriebsstätte nach DBA bzw in Fällen, in denen kein D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Der Eigenkapitalausweis der eingetragenen Genossenschaft weist deutliche Unterschiede gegenüber dem Ausweis des Eigenkapitals bei AG und GmbH auf. Für das Verständnis der diversen Regelungen sind folgende Begriffe von Bedeutung: Der Geschäftsanteil iSd. § 7 Nr. 1 GenG ist der Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen kö...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Anwendungsbereich

Tz. 4 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 § 13 UmwStG enthält die Regelungen für die Gesellschafter der übertragenden Kö, wobei der Sache nach nur Kö betroffen sein können, an denen "Anteile" bestehen (Kap-Ges, Gen und VVaG). Das sind Kö, bei deren Anteilsinhabern die GA zu den Eink aus KapV gem § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG gehören. § 13 UmwStG ist nur anzuwenden auf im BV des AE gehalt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Vornahme der und Anforderungen an die Offenlegung

Rz. 71 [Autor/Zitation] Die in Satz 1 angeordnete Offenlegung wird in Satz 2 (Rz. 102 ff.) konkretisiert und dabei weitgehend relativiert, indem die Unterlagen von den zuständigen Organen nicht selbst veröffentlicht, sondern lediglich an die das Unternehmensregister führende Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden müssen. Aus der Off...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4 Antragsvoraussetzungen (§ 21 Abs 2 S 3 und 4 UmwStG)

Tz. 64 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Abw von der Bewertung der erhaltenen Anteile nach § 21 Abs 2 S 2 UmwStG mit dem gW kann der Bw/AK oder der Zwischenwert für den Einbringenden nach § 21 Abs 2 S 3 und 4 UmwStG beantragt werden. Antragsteller ist – auch wenn der Ges-Wortlaut sich hierzu nicht explizit äußert – ausschl der Einbringende (einhellige Auff: s Rabback, in R/H/vL, 3. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Offenlegung

Rz. 185 [Autor/Zitation] Die Tathandlung wird durch die Offenlegung eines befreienden Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts vollzogen, in denen die Konzernverhältnisse unrichtig wiedergegeben bzw. verschleiert werden. In Bezug auf die Offenlegung verweist § 325 Abs. 3 auf die vorhergehenden Abs. 1 und 2, weshalb auf die Ausführungen zu § 331 Abs. 1 Nr. 1a verwiesen wird...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 421 [Autor/Zitation] Ungeachtet der unmittelbaren Nachbarschaft zu Abs. 1 und 2 gilt Abs. 3 gilt nicht nur für PIE, die über keinen nach Zusammensetzung und Zuständigkeit adäquaten Aufsichts- oder Verwaltungsrat (Rz. 106) verfügen und daher einen eigenständigen (Rz. 108) Prüfungsausschuss zu bilden haben. Auskunftspflichtig sind vielmehr auch alle Unternehmen von öffentli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

Rz. 84 [Autor/Zitation] Gemäß § 7 RechVersV sind unter diesem Posten insbes. Aktien, soweit sie nicht den Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" oder "Beteiligungen" zuzuordnen sind, Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilsscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Verhältnis zwischen Bestätigungsvermerk und Nichtigkeit des Jahresabschlusses

Rz. 671 [Autor/Zitation] Eine unmittelbare Verknüpfung zwischen einer Einschränkung oder einer Versagung des Bestätigungsvermerks einerseits und der Nichtigkeit des mangelhaften JA als gesellschaftsrechtliche Folge von Unrichtigkeiten und Verstößen andererseits ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften. Ein Grundsatz, dass der Best...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anzeige

Rz. 27 [Autor/Zitation] Die Erklärung ist jeweils unverzüglich einzureichen. Da die Größenmerkmale auf der Grundlage des JA zu ermitteln sind (vgl. dazu § 1 Rz. 8 ff.), ist die Mitteilung grds. nach Aufstellung des JA ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmen. Verzögert sich die Aufstellung ohne sachlichen Grund, muss die Erklärung gleichwohl spätestens nach Ablauf der Aufstellung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 195 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat den unterzeichneten Bericht den gesetzlichen Vertretern des geprüften Unternehmens vorzulegen (Abs. 5 Satz 1), soweit nicht der Prüfungsauftrag vom AR erteilt worden ist (vgl. Rz. 186). Die Vorlage erfolgt üblicherweise durch Übersendung. Persönliche Übergabe oder Übergabe an einen von den gesetzlichen Vertretern Bevollmächtigt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.2 Einbringender

Tz. 8 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Für den pers Anwendungsbereich in Bezug auf den Einbringenden bestehen keine besonderen ges Anforderungen. Die subjektiven Einschränkungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 UmwStG gelten nicht für den Anteilstausch iSd § 21 UmwStG, weil sich die Anwendungsvorschrift insoweit nur auf die (Einbringungs-)Vorgänge nach § 1 Abs 3 Nr 1 bis 4 UmwStG bezieht. D...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.8 Gewinnrealisierende Zusatzleistung unterhalb des Buchwerts/der Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile (§ 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG)

Tz. 51o Stand: EL 119 – ET: 07/2025 In den Ges-Materialien zum StÄndG 2015 ist ein Bsp (s u) mit einer detaillierten Berechnung (zu einem Einbringungsfall nach § 20 UmwStG mit vergleichbarer Bewertungssystematik) enthalten, welches aufzeigt, wie der Ges-Geber die Neuregelung verstanden wissen will. Das Bsp behandelt eine sonstige Gegenleistung, die die Grenzen des § 21 Abs 1 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ausschluss bei gemeinsamer Berufsausübung

Rz. 66 [Autor/Zitation] Ein Einzelprüfer ist von der Abschlussprüfung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn für ihn selbst ein Ausschlussgrund besteht, sondern auch, wenn einer der in Abs. 3 aufgeführten Tatbestände bei einer anderen Person vorliegt, mit der der Einzelprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt (sog. Sozietätsklausel, Abs. 3 Satz 1). Offensichtlich dient dieser Passus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Adressierung

Rz. 216 [Autor/Zitation] Eine Adressierung des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks ist in Deutschland bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben, ihr steht aber auch nichts entgegen. Der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk deutscher Abschlussprüfer wendet sich nicht nur an eine begrenzte Gruppe von Adressaten, sondern dient im Rahmen der Offenlegung auch der Information der Öf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Zusätzliche Anforderungen (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 46 [Autor/Zitation] Ausgehend von den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften und den ergänzenden Vorschriften für (große) KapGes. (vgl. §§ 238 bis 256a und §§ 264 bis 289f) finden neben den geschäftszweigspezifischen Vorschriften der §§ 340 ff. die rechtsform- und zweigniederlassungsspezifischen Vorschriften unverändert Anwendung (vgl. Rz. 14). Rz. 47 [Autor/Zitation] In...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5 Verhältnis zwischen § 7 GewStG und § 18 Abs 3 UmwStG

Tz. 74 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Soweit ein unter § 18 Abs 3 S 1 oder 2 UmwStG fallender Aufgabe- oder VG auch nach § 7 GewStG der GewSt unterliegt, stellt sich die Frage, ob § 7 GewStG oder § 18 Abs 3 S 1 und 2 UmwStG vorrangig ist. Bejaht man einen Vorrang des § 7 GewStG ggü § 18 Abs 3 UmwStG, ist zweifelhaft, ob eine St-Ermäßigung nach § 35 EStG versagt werden kann, da § ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Geleistete Zuschüsse

Rn. 1396 Stand: EL 81 – ET: 11/2008 Geleistete Zuschüsse kommen als AK o HK von WG in Betracht. Handelt es sich um immaterielle WG, muss wegen § 5 Abs 2 EStG der Zuschuss nach dem Inhalt des Vertrages, wenigstens nach den einvernehmlichen Vorstellungen beider Vertragsteile, die Gegenleistung für den Vorteil sein, den der Zuschussgeber erlangen soll (Döllerer, BB 1969, 501; Mo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Wahl der Ausschussmitglieder (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 160 [Autor/Zitation] Anders als beim regulären organinternen Prüfungsausschuss (Rz. 108), dessen Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Mandatsträger des AR bzw. Verwaltungsrats rekrutiert werden können, existiert im Fall des eigenständigen Prüfungsausschusses nach § 324 kein solches Gesamtorgan (Merkt in Hopt43, § 324 HGB Rz. 6). Anstelle der selbstorganisatorischen Entsc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2 Umwandlungskosten

Tz. 46 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 § 4 Abs 4 S 1 UmwStG regelt für den Fall der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person (ebenso wie bereits bisher § 8b Abs 2 S 2 KStG hinsichtlich der Veräußerungskosten), dass Umw-Kosten bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses abzuziehen sind, was im Ergebnis wegen § 4 Abs 6 und 7 UmwStG idR die volle bzw ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Leffson, Wirtschaftsprüfung, 4. Aufl. 1988; Martens, Die Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts gegenüber dem Wirtschaftsausschuß, DB 1988, 1229; Niehaus, Bedeutung und Inhalt des Berichts über die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung, DB 1988, 817; Plendl, Die Berichterstattung des Abschlussprüfers ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorlagepflicht (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 19 [Autor/Zitation] Jahresabschluss und Lagebericht und ggf. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht sind unverzüglich, dh. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), nach der Aufstellung dem Abschlussprüfer vorzulegen. Da nach § 264 Abs. 1 Satz 2 bei prüfungspflichtigen Gesellschaften JA und Lagebericht innerhalb der ersten drei Monate des GJ für das vergan...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Pflichtwidrige Verletzung

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Pflichtwidrigkeit des von § 355 Abs. 1 erfassten Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung ergibt sich aus dem Verstoß gegen die Rechtspflichten aus §§ 325, 325a. Tatbestandsmäßig ist es zunächst, wenn die Offenlegung nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Differenzierung erübrigt sich praktisch insoweit, als nach der Rspr...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4.5 Zahntechniker, Zahnärzte (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG)

Rz. 55 Stand: 06/02 – 07/2025 Im Hinblick auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG will das Gesetz mit der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG sicherstellen, dass die Leistungen der Zahntechniker und auch der Zahnärzte steuerbegünstigt bleiben (insofern wird hierzulande anders entschieden als z. B. in Luxemburg, das sogar eine vollständige Steuerbefreiung dafür vorsieht,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ausschluss wegen Funktionen in der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 91 [Autor/Zitation] Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 darf der WP nicht gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des AR oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens sein, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 vom 100 der Anteile besitzt. Gesetzlicher Vertreter ist bei der AG jedes Vorstandsmitglied, bei der GmbH jeder Geschäft...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Grundlage für die Prüfungsurteile (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 225 [Autor/Zitation] In den Abschnitt "Grundlage für die Prüfungsurteile" werden üblicherweise die folgenden Inhalte aufgenommen (vgl. IDW PS 400 nF Rz. 41 ff.; vgl. auch ISA 700 (Revised) Rz. 28): Beschreibung von Eckpunkten zu Art und Umfang der Prüfung, einschließlich Wahrung der Unabhängigkeit vom geprüften Unternehmen oder Konzern und mit Angabe der angewandten Prüfung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Rz. 100 [Autor/Zitation] Die Berichterstattung nach Abs. 1 Satz 3 umfasst ferner erkennbare schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung, soweit sich diese nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen (ua. IDW PS 450 Rz. 48). Die Berichtspflicht für Verstöße auf dem Gebiet der Rechnungslegung b...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Unentgeltlichkeit der Zuwendung

Rn. 1670 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Wesentliches Merkmal des Geschenkbegriffs ist die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, dh, der Empfänger erbringt keine Gegenleistung. Die Zuwendung muss ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren konkreten Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erbracht werden (vgl BFH BStBl II 1987, 297; BFH/NV 201...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 14. Eigene Anteile, eigene "Schulden"

Rn. 1420 Stand: EL 91 – ET: 05/2011 Eine KapGes kann eigene Anteile erwerben, also sozusagen sich selbst teilweise kaufen. Aktienrechtlich bestand diese Möglichkeit in eingeschränktem Umfang schon immer (s § 57 Abs 1 S 2 AktG), für die GmbH wird dies analog als möglich erachtet. Durch das KonTraG ist diese Möglichkeit noch erweitert worden (s § 71 Abs 1 AktG). Zu Recht sieht ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 40 [Autor/Zitation] Nach § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB kann ein JA nicht festgestellt werden, wenn keine Prüfung stattgefunden hat. Darauf nimmt § 6 PublG nicht Bezug. Das erscheint hier auch entbehrlich denn § 10 Abs. 1 Nr. 1 PublG bestimmt, dass ein nicht geprüfter JA nichtig ist; zu Einzelheiten vgl. § 10 PublG Rz. 8 ff. Bei KapGes. sowie haftungsbeschränkten Personenhandels...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.1 Allgemeines

Tz. 48 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der Erhöhung des BV der Übernehmerin durch die übergegangenen WG steht die BV-Verringerung durch den Wegfall des Bw der Beteiligung an der Überträgerin gegenüber, wenn die Beteiligung an der Überträgerin im Gesamthands- oder Sonder-BV der Übernehmerin erfasst ist. Hierzu s Tz 83. Aber auch in den Fällen des § 5 bzw (für stliche Übertragungss...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.5.2 Mehrheit der Stimmen

Tz. 32 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Maßgebend für die Einordnung der Einbringung von Anteilen an einer Kap-Ges oder Gen als qualifizierter Anteilstausch ist ausschl die Stimmrechtsbefugnis des (stlichen) AE der Anteile. Dies gilt sowohl für die eingebrachte Beteiligung als auch für Anteile an der erworbenen Gesellschaft, die die Übernehmerin bereits innehat. Stimmrecht ist das...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Beachtung rechtsform- und geschäftszweigabhängiger Sondervorschriften

Rz. 165 [Autor/Zitation] Laut § 5 Abs. 1 Satz 3 bleiben sonstige Vorschriften, die durch die Rechtsform oder den Geschäftszweig bedingt sind, unberührt, dh., sie gehen den gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen vor. Die Anwendung von Sondervorschriften kommt insbes. für die Gliederung des JA und den Ausweis des Eigenkapitals in Betracht. Rz. 166 [Autor/Zit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schönberg von, Notfallpraxis eines selbstständigen Arztes ist kein häusliches Arbeitszimmer, HFR 2003, 551; Pust, Vermietung eines Büroraums durch den ArbN an den ArbG, HFR 2003, 660; Zimmers, Arbeitszimmer-Checkliste, GmbH-Stpr 2003, 253; Loschelder, Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?, EStB 2003, 263; Seifert, Neue BFH-Rspr zum häuslichen Arbeitszimmer, StuB 2003, 529; Bolz, ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Kündigungserklärung

Rz. 470 [Autor/Zitation] Die Kündigung ist vom Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Die Kündigungserklärung ist grds. formlos möglich. Aus ihr muss hervorgehen, dass aus wichtigem Grund gekündigt wird. Der Zeitraum, während dessen gekündigt werden kann, erstreckt sich von der Annahme bis zur Beendigung des Prüfungsauftrags. Damit dürfte die Kündigung grds. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 46 [Autor/Zitation] Ein Bestätigungsvermerk ist nach den Vorgaben des § 322 bei allen Abschlussprüfungen nach oder entsprechend § 316 zu erteilen (vgl. auch § 316 Rz. 25 und Rz. 83). Demzufolge sind die Geltungsbereiche beider Vorschriften im Wesentlichen deckungsgleich. Seinem Wortlaut nach sind die in § 322 für den Bestätigungsvermerk normierten Regelungen im Gleichklang...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schuhmann, Schätzung von Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, DStZ 1986, 161; Schmidt-Liebig, Neuere Rspr des BFH zum Schätzungsrecht, StBp 1993, 10; Dörn, Geldverkehrsrechnung und Vermögenszuwachsrechnung, Stbg 1994, 366; Scherer, Kassenberichte – Fehlerquellen und Kontrollmöglichkeiten, StBp 1995, 193; Ruppel, Beweismaß bei Schätzung aufgrund der Verletz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Gewillkürtes Betriebsvermögen

Rn. 140 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Willkürung als BV kann nur bei WG erfolgen, die objektiv dazu geeignet u subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (BFH v 19.02.1997, XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; BFH v 14.08.2014, IV R 56/11, BFH/NV 2015, 317). Diese Voraussetzung ist vom StPfl darzulegen (BFH v 24.02.2000, IV R 6/99, BStBl II 2000, 297). Die Widmung muss zeit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Ersatzprüfer

Rz. 94 [Autor/Zitation] Nicht mit den bisherigen Fällen zu vergleichen ist die Wahl eines Ersatzprüfers, da er nicht kumulativ gemeinsam mit oder neben einem anderen Prüfer, sondern bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen an dessen Stelle zum Abschlussprüfer bestellt werden soll. Rz. 95 [Autor/Zitation] Dabei handelt es sich um eine Wahl, deren Umsetzung (Auftragserteilung) unt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 232 [Autor/Zitation] Der Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers …" bildet das Gegenstück zum Abschnitt "Verantwortung der gesetzlichen Vertreter …" und bezweckt, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter für die Aufstellung des Prüfungsgegenstands und der Abschlussprüfer für dessen Prüfung klar voneinander abzugrenzen. Im Fall der Prüfung des...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 16. Ausgleichsposten

Rn. 1440 Stand: EL 91 – ET: 05/2011 Die in den Steuerbilanzen vielfach anzutreffenden "Ausgleichsposten" entspringen den verschiedensten Entstehungsgründen:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 459 [Autor/Zitation] Der Prüfungsauftrag kann von der Gesellschaft überhaupt nicht und vom Abschlussprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. Ebke in MünchKomm. HGB5, § 318 Rz. 118; Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 318 HGB Rz. 130). Daneben endet der Prüfungsvertrag in den Fällen des Ersetzungsverfahrens nach § 318 Abs. 3 durch Widerruf des Prüfungsauftr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Berichterstattung des bisherigen Prüfers

Rz. 475 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 Satz 4 hat der kündigende Abschlussprüfer über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Feststellungen des ausscheidenden Abschlussprüfers nicht unter den Tisch fallen, sondern den Gesellschaftsorganen und dem neuen Prüfer bekannt werden (vgl. Begr.RegE zu § 163 AktG aF bei Kr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Mutter- und Tochterunternehmen

Rz. 47 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat die Rechte nach Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 auch gegenüber solchen Unternehmen, die im Verhältnis zur geprüften Gesellschaft MU oder TU sind. Diese Erstreckung der Rechte, die schon vor Inkrafttreten des BiRiLiG im Aktienrecht verankert war, hat den Zweck, eine gründliche Prüfung des JA der zu prüfenden Gesellschaft auch hinsichtli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Ausstrahlungswirkung auf weitere Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers

Rz. 263 [Autor/Zitation] Neben der Abschlussprüfung können die Vorschriften der APrVO auch auf weitere Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers ausstrahlen. Ursächlich dafür sind Gesetzesverweise, durch die das nationale Recht in Deutschland insbes. auf den Blacklist-Katalog in Art. 5 der APrVO Bezug nimmt. Solche Verweise finden sich vor allem im AktG. Hier ist jedoch je nach Wort...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 2100 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Seit 1960 (StÄndG 1960) gibt es erstmals besondere Aufzeichnungsvorschriften in § 4 Abs 6 für bestimmte Aufwendungen iSd § 4 Abs 5 EStG. 1974 wurden die Worte "iSd Abs 5 S 1 und 2" durch die Formulierung "iSd Abs 5 Nr 1–5 und 7" ersetzt. Durch das Gesetz zur Änderung des ParteienG und anderer Gesetze vom 22.12.1983 wurde eine neue Vorschri...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Rechtsfolgen für den geprüften Abschluss

Rz. 272 [Autor/Zitation] Im Gegensatz zur fehlenden Prüferbefähigung nach § 319 Abs. 1 führt ein Verstoß gegen § 319 Abs. 2, 3 oder 4 nicht zur Nichtigkeit des geprüften Abschlusses. Dies belegt der klare Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AktG, der einen "Verstoß gegen § 319 Abs. 2, 3 oder 4 des HGB" von den Folgen der Nichtigkeit explizit ausnimmt. Mit dem BiRiLiG 19...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Veröffentlichung aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 13 [Autor/Zitation] Erfolgt die Offenlegung nur teilweise, gelten die Grundsätze der Beachtung aller maßgeblichen Vorschriften (Satz 1, Rz. 20) sowie des Gebots der Vollständigkeit und Richtigkeit (Satz 2, Rz. 21) auch für entsprechend teilweise offengelegte Unterlagen der Rechnungslegung. Diese Anordnung ist nicht unproblematisch, sieht Abs. 2 doch für andere Veröffentli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Aktiengesellschaft und Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Rz. 106 [Autor/Zitation] Die Wahl des Abschlussprüfers ist bei der AG ausschließlich Sache der HV (§ 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG; zur hiermit verbundenen Problematik vgl. Kropff in MünchKomm. AktG2, § 163 Rz. 3 ff.; Forster in FS Werner, 131, 132). Nur für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der Gesellschaft wird der Abschlussprüfer nicht durch die HV, sondern durch die Gründer...mehr