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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Kündigungserklärung

Prof. Dr. Jens Poll
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Rz. 470

[Autor/Zitation]

Die Kündigung ist vom Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Die Kündigungserklärung ist grds. formlos möglich. Aus ihr muss hervorgehen, dass aus wichtigem Grund gekündigt wird. Der Zeitraum, während dessen gekündigt werden kann, erstreckt sich von der Annahme bis zur Beendigung des Prüfungsauftrags. Damit dürfte die Kündigung grds. nur bis zur Vorlegung des Prüfungsberichts an die gesetzlichen Vertreter oder den AR (§ 321 Abs. 5) möglich sein. Wird eine Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB; § 173 Abs. 3 AktG; dazu Poll in HdR-E, § 173 AktG Rz. 16 f. [1/2021]) notwendig, lebt das Kündigungsrecht bis zur Ablieferung des Berichts über die Nachtragsprüfung wieder auf. Hat der AR den Prüfungsauftrag erteilt, ist die Kündigung ihm gegenüber zu erklären (arg. aus § 318 Abs. 7 Satz 5; ebenso Bormann in BeckOGK HGB, § 318 Rz. 239 [1/2024]; vgl. Rz. 176).

 

Rz. 471

[Autor/Zitation]

Nach § 318 Abs. 6 Satz 3 ist die Kündigung schriftlich zu begründen. Dies dient der Offenlegung und damit der Nachprüfbarkeit der Kündigungsgründe. Fraglich ist, ob die Einhaltung der Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist. Nach § 125 BGB sind Rechtsgeschäfte – zu diesen zählt auch die Kündigung – nichtig, wenn sie der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln. Entgegen der Ansicht von Meyer-Landrut/Miller/Niehus (GmbHG, §§ 238–335 HGB Rz. 1497; ebenso Kleindiek in Lutter/Hommelhoff18, Anh. § 42 GmbHG Rz. 20) machen eine Verletzung des Schriftformerfordernisses aus § 318 Abs. 6 Satz 3 die Kündigung des Abschlussprüfers jedoch nicht unwirksam (Habersack/Schürnbrand in Großkomm. HGB5, § 318 Rz. 88; Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 318 HGB Rz. 135; Mylich in HKMS3, § 318 HGB Rz. 105). Dies folgt daraus, dass das Gesetz das Formerfordernis a...

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