Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Beschlussmängel

Rz. 96 Beschlussmängel sind nicht ohne Einfluss auf die Klage. Bei Nichtigkeit des Beschlusses fehlt eine Anspruchsgrundlage, so dass die Klage abzuweisen ist. Das Gericht hat die Nichtigkeit inzidenter zu prüfen (Noack § 46 Rz. 64). Die Nichtigkeit eines negativen Beschlusses (vgl. Rz. 95) ersetzt nicht einen erforderlichen positiven Beschluss, so dass ebenfalls Klageabweis...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XIII. Weitere vorzulegende Unterlagen nach anderen Rechtsvorschriften

Rz. 57 Wegen der Liste der Aufsichtsratsmitglieder vgl. § 52 (auch Wicke § 52 Rz. 13) – Übermittlung als elektronische Aufzeichnung nach § 12 Abs. 2 HGB – hier im Fall der Gründung auch die die Vorlage der Urkunden über die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Aufsichtsratsliste wurde zum 1.1.2007 durch das EHUG eingeführt (vgl. Krafka Rz. 1004). Rz. 58 Daneben ist ggf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Zölibatsgeschäftsführer

Rz. 10 Als Zölibatsgeschäftsführer (Zölibatsklausel) wird ein Geschäftsführer bezeichnet, dem die Geschäftsführungsbefugnis weitgehend entzogen ist ( OLG Koblenz NZG 2008, 397, 398: "ressortloser Geschäftsführer"). Seine Funktion besteht nicht in der aktiven Geschäftsführung, sondern in der innergesellschaftlichen Kontrolle der anderen Geschäftsführer (z.B. als "Aufpasser" ei...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) gegen den Geschäftsführer

Rz. 55 Der Gesellschaft kann ein Schaden dadurch entstehen, dass der Geschäftsführer die Auskunft/Einsicht zu Unrecht gewährt oder zu Unrecht ablehnt (soweit eine Haftung nicht durch den als Weisung aufzufassenden Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist). Dafür haften die Geschäftsführer nach § 43 (Noack § 51a Rz. 51; Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 45). Ein Schaden kann für ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Ungewöhnliche Maßnahmen

Rz. 6 Über ungewöhnliche Maßnahmen entscheiden die Gesellschafter; denn nach § 49 Abs. 2 ist die Gesellschafterversammlung zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist (str. BGH NJW 1973, 1039; NJW 1984, 1462; BGH NZG 2019, 505, 509 f.; OLG Frankfurt GmbHR 1989, 255; Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 10 ff.; Altmeppen § 37 Rz. 23; diff. Noack § 37 Rz. 47). R...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 8. Rückfallkompetenz

Rz. 82 Welche Folgen sich aus dem Wegfall eines Beiratsmitglieds ergeben, richtet sich nach der Regelung in der Satzung. Ist eine solche Regelung nicht getroffen, kommt es in erster Linie auf den mit der Schaffung des Beirats verbundenen Funktion an. Da eine Ersatzbestellung durch das Gericht ausscheidet, kann z.B. bei einem zur Geschäftsführung berufenen Beirat eine Abberuf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen

Rz. 26 Die Ergebnisverteilung ist (§ 253 AktG analog) nichtig, wenn (1) der zugrunde liegende Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses nichtig ist (z.B. auf Grund einer Anfechtung, vgl. Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 42; Noack § 47 Anh. Rz. 63), (2) mehr als der ausgewiesene Gewinn verteilt wird und die Gesellschaft nicht über die entspr. Rücklagen verfügt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / c) Der actio pro socio unterliegende Ansprüche

Rz. 103 Als der actio socio unterfallende Ansprüche kommen u.a. in Betracht: Rückforderungsansprüche aus verdeckter Gewinnausschüttung (vgl. BGHZ 65, 15), Ansprüche aus Einlagen und Nachschüssen, Rückzahlungsansprüche aus § 31, Ansprüche auf Unterlassung, z.B. bei Wettbewerbsverstößen oder Schadensersatzansprüchen. Rz. 104 Ansprüche gegen Geschäftsführer oder andere Organmitg...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Offenlegung der Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs. § 39 ist insoweit die Fortsetzung zu § 10 Abs. 1 – Vertretungsverhältnisse bei Gründung der Gesellschaft –, als spätere Änderungen betroffen sind. Abs. 1 ist seit 1898 unverändert geblieben, Abs. 2 beruht auf gesetzlichen Vorgaben aus 1937 (vgl. MüKo GmbHG/Stephan/Tieve...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen und (Lohn-)Steuer in der Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 121 Der Eintritt der materiellen Insolvenzreife versetzt den Geschäftsführer in eine prekäre Lage: Nach § 266a StGB ist er zur rechtzeitigen Beitragsabführung verpflichtet, während § 15b InsO Zahlungen verbietet. Mit diesem Dilemma hatte sich die Rechtsprechung bereits unter Geltung der Vorgängernorm § 64 a.F. auseinandergesetzt. Nach der 2005 entwickelten sog. "Vorgänge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Allgemeines – Inhalt der Bestimmungen

Rz. 1 Die seit 1892 unveränderte Bestimmung handelt in Abs. 1 von den Wirkungen einer Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis (im Innenverhältnis) zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, Beschränkungen ihrer Geschäftsführungsbefugnis (nicht Vertretungsbefugnis, wie der Wortlaut wiedergibt), die sich aus dem Gesellschaftsvertrag od...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Veränderungen in der Vertretungsbefugnis

Rz. 8 Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 ist nach allg. M. zu eng gefasst. Einzutragen ist nach dem Zweck der Vorschrift auch jede Veränderung in der Vertretungsbefugnis (OLG Frankfurt GmbHR 2006, 765). Auszugehen ist von der bisherigen Eintragung (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2; § 10 Rz. 12 ff.): Die Einzelvertretungsbefugnis ist mit "der Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten", z...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Solidarische Haftung der Geschäftsführer

Rz. 37 Soweit mehrere Geschäftsführer für den Schaden verantwortlich sind, haften sie der Gesellschaft "solidarisch" (als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB). Die solidarische Haftung setzt voraus, dass jeder Gesellschafter für sich die Haftungsvoraussetzungen erfüllt. Zur Haftung bei Zuweisung bestimmter Geschäftsführungsaufgaben bei mehreren Geschäftsführern vgl. Rz. 51...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Unzulässigkeit von Verzicht und Vergleich

Rz. 47 § 43 Abs. 3 erklärt § 9b Abs. 1 für entsprechend anwendbar. Das bedeutet, dass über die Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer ein Verzicht oder ein Vergleich unwirksam ist, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Entlastung hat keine schuldbefreiende Wirkung (Altmeppen § 43 Rz. 122; bereits BGH GmbHR 1986, 302).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Beraterverträge einzelner Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 25 Sonderverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern (bspw. Beraterverträge) sind nur in den Grenzen der §§ 113, 114 AktG zulässig (vgl. BGHZ 114, 127). Die Verpflichtung zu einer Tätigkeit im Rahmen eines Dienstvertrags, durch den ein Arbeitsvertrag nicht begründet wird – Arbeitsverträge mit der Gesellschaft sind nicht betroffen, vgl. Noack § 52 Rz. 60 –, oder durch einen Wer...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Form der Anmeldung – Beizufügende Unterlagen

Rz. 11 Die Anmeldung muss in elektronischer Form zu erfolgen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 126a BGB). Der Anmeldung sind die in Abs. 2 aufgeführten Urkunden beizufügen. Bei Abberufung eines Geschäftsführers genügt grds. die Vorlage des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses; der Zugang der Abberufungserklärung (vgl. § 38 Rz. 26) ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe zu ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Bestimmung der Unternehmenspolitik

Rz. 5 Die Festlegung der Unternehmenspolitik fällt nach allg. M. in die Zuständigkeit der Gesellschafter. Eine langjährige praktizierte Geschäftspolitik (z.B. die nahezu ausschließliche Zusammenarbeit mit einem bestimmten anderen Unternehmen) darf der Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht ändern ( BGH GmbHR 1991, 197; OLG Düsseldorf ZIP 1984, 147...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Keine Minderung des Anfangskapitals durch nicht angegebene Vorbelastungen

Rz. 42 Da das Stammkapital im Zeitpunkt der Anmeldung (Scholz/Veil § 8 Rz. 24) vollwertig zur Verfügung stehen muss und der Registerrichter dies nachzuprüfen hat, verlangen Registergerichte zusätzlich Versicherungen der Geschäftsführer zur Absicherung in dieser Beziehung (vgl. BGH DB 1981, 1032; ferner BGH NJW 1992, 3301; vgl. hierzu auch Noack § 8 Rz. 14 m.w.N.; Wicke § 8 R...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XI. Veröffentlichung der Bestellung bzw. des Wechsels von Aufsichtsratsmitgliedern

Rz. 63 Bei Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern vor Eintragung der Gesellschaft ist bei der Anmeldung der Gesellschaft die Urkunde über die Bestellung (§ 37 Abs. 4 Nr. 3 AktG) zum HR einzureichen. In die Bekanntmachung der Eintragung sind Name, Beruf und Wohnung der Mitglieder des Aufsichtsrats aufzunehmen (Abs. 2 S. 1). Bei späterer Bestellung sowie bei Wechsel der Aufsi...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Beschlussfassung

Rz. 92 Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich einer abw. Regelung im Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit. Der betroffene Gesellschafter ist von der Stimmabgabe nach § 47 Abs. 4 S. 2 ausgeschlossen ( OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 172; Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 39; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 46 Rz. 43; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 155; Noack § 46 Rz. 61, § ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Firma

Rz. 7 Zulässige Firmenbildung verlangt Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (§ 18 Abs. 1 HGB), Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im selben Registerbezirk (§ 30 Abs. 1 HGB) und keine Irreführung des Rechtsverkehrs (§ 18 Abs. 2 HGB) – vgl. Lutter/Hommelhoff § 4 Rz. 6 ff. m. zahlr. Einzelfällen; vgl. auch hier § 4 Rz. 8 ff. Neuere Rechtsprechung: OLG München v. 12.9.2022 ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Beweislast

Rz. 60 § 93 Abs. 2 S. 2 AktG ist analog anzuwenden (BGH NZG 2021, 1356; Rowedder/Pentz/Schnorbus § 43 Rz. 84). Die Gesellschaft hat als Klägerin Schaden, Schadensverursachung und die Möglichkeit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers darzulegen – ggf. gem. § 287 ZPO erleichtert, vgl. BGH NZG 2020, 1343; BGH GmbHR 2008, 488 – und zu beweisen (BGH GmbHR 1986, 19; GmbHR 19...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Zulässigkeit der actio pro socio

Rz. 99 Werden Ansprüche, die der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter oder Geschäftsführer (vgl. jedoch Rz. 104) zustehen, von den Geschäftsführern (z.B. auf Weisung der Gesellschaftermehrheit) nicht geltend gemacht, lässt die Rechtsprechung bei Personengesellschaften die sog. actio pro socio zu: der Gesellschafter kann im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft kl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Fortsetzung aufgelöster Gesellschaften

Rz. 21 Die Fortsetzung aufgelöster Gesellschaften ist in der Literatur und Rechtsprechung ein nicht ganz unumstrittenes Feld. Wenn die Gesellschaft durch Urteil aufgelöst ist (§§ 60 Abs. 1 Nr. 3, 61, 62), ist die Fortsetzung nur mit Zustimmung des Auflösungsklägers möglich (BayObLG DB 1978, 2164 f.). Die Fortsetzung ist ausgeschlossen bei Auflösung der Gesellschaft nach § 17...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Einziehung von Geschäftsanteilen

Rz. 44 Es sind zu unterscheiden: (1) die Einziehung auf Grund einer Regelung in der Satzung und (2) die Einziehung aus wichtigem Grund (auch wenn sie keine Rechtsgrundlagen in der Satzung hat). Der Gesellschafterbeschluss ist notwendige materielle Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage (BGHZ 9, 177; BGH GmbHR 2003, 351; BGH GmbHR 2003, 356). Bei Fehlen ist di...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen (Nr. 2)

Rz. 29 Zur Eintragung der GmbH bzw. der Kapitalerhöhung ( § 57 Abs. 2 S. 1) ist lediglich der Nachweis der Einzahlung von mindestens einem Viertel (25 %) der Stammeinlagen (Bareinlage) erforderlich (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1). Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Stammeinlagen, sondern auch auf darüberhinausgehende Aufgelder, es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um in der...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Allgemeines

Rz. 16 Die Pflicht des Aufsichtsrats als Organ der Gesellschaft besteht in erster Linie in der Überwachung der Geschäftsführung ( BGH NJW 2011, 221 (Rz. 34). Ohne diese Funktion stellt der Aufsichtsrat kein Organ der Gesellschaft dar. Welche Aufgaben dem Aufsichtsrat im Einzelnen zukommen sollen, ist durch die Satzung zu bestimmen. Rz. 17 Der Aufsichtsrat ist am Willensbildung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Bestellung und Abberufung

Rz. 50 Die grds. Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung kann durch die Satzung anders geregelt werden. Für die mitbestimmte GmbH bestehen Sonderregelungen. Zur Bestellung sog. Mehrfachgeschäftsführer vgl. van Venrooy GmbHR 2006, 485. Rz. 51 Die Satzung kann auch die Zuständigkeit eines Dritten begründen, der damit zum Organ der Gesellschaft wird, mit den entspr. Pflichte...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Entlastung der Geschäftsführer

Rz. 61 Die Entlastung ist die Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit; mit ihr wird gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung das Vertrauen ausgesprochen, soweit sich nicht aus den Umständen ergibt, dass nur eine Entlastung für die Vergangenheit gewollt ist (z.B. bei Ausscheiden des Geschäftsführers, vgl. BGH GmbHR 1985, 357). Bei der Entscheidung über die ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Austrittsrecht

Rz. 48 Das GmbHG sieht als Trennungsweg nur den Fall der Veräußerung vor, sofern man von den § 27 Abs. 1 sowie § 61 absieht. Vgl. insofern auch u. § 34 und die dort anzutr. Ausführungen. Vgl. insofern Born WM 2023 Heft 10, Sonderbeilage 2 sowie zuvor bereits WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3, II. zum Austritt, III. zur Abfindung, jeweils m.w.N. Die Satzung kann entspr. Regeln ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XIV. Beraterverträge mit Aufsichtsrats- oder Beiratsmitgliedern

Rz. 85 Nach § 52 Abs. 1 ist u.a. § 114 AktG anwendbar. Das gilt auch für die Anwendung der Rechtsprechung zu den Bestimmungen des AktG. Die Satzung kann die Anwendbarkeit ausschließen. § 114 Abs. 1 AktG bestimmt, dass Dienstverträge, die kein Arbeitsverhältnis sind, oder Werkverträge, die Tätigkeiten höherer Art beinhalten (z.B. als Steuerberater oder Anwalt), der Zustimmung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XI. Vertretung der Gesellschaft in Prozessen mit dem Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8, 2. Alt)

Rz. 111 Den Gesellschaftern (Gesellschafterversammlung) obliegt die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen (in allen Angelegenheiten, ausgenommen normale Verkehrsgeschäfte – Noack § 46 Rz. 89) mit einem Geschäftsführer, soweit nicht ein Aufsichtsrat besteht, dem die Vertretung übertragen ist (Noack § 46 Rz. 94; KG NZG 2000, 143). Das gilt auch für bereits ausgeschiedene Ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / X. Versicherung der Geschäftsführer über das Fehlen von Ausschlussgründen und über Belehrung nach § 53 Abs. 2 BZRG

Rz. 53 Rechtsprechung: OLG München v. 26.4.2016 – 31 Wx 117/16 – zur Verfassungsmäßigkeit einer Sperre eines Vorstandes nach Verurteilung wegen Marktmanipulation; KG v. 17.7.2018 – 22 W 34/18 – Löschung des Geschäftsführers nach Verurteilung – Strafbefehl steht Verurteilung gleich; OLG Hamm v. 27.9.2018 – 27 W 93/18 – Versicherung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e <Ausnahmefall>; ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Die Angabe der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer

Rz. 44 In zahlreichen Anmeldungen ist die Vertretungsbefugnis unrichtig anzutreffen. Sie muss mit der Bestellung (Gesellschaftsvertrag, gesonderter Beschluss, vgl. § 6 Rz. 23) sowie der Satzung übereinstimmen. Es reicht aber nicht aus, dass die Vertretungsbefugnis in entspr. Unterlagen enthalten ist. Sie muss in der Anmeldung wiedergegeben sein (Scholz/Veil § 8 Rz. 35; Noack...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XI. Angabe der inländischen Geschäftsanschrift

Rz. 55 Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 muss in der Anmeldung eine inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft angegeben werden (keine Postfachanschrift), um Zustellungen gem. §§ 178 ff. ZPO zu ermöglichen. Sie muss nicht mit den Geschäftsräumen des Satzungssitzes oder des Verwaltungssitzes übereinstimmen, ist also frei wählbar – vgl. Krafka Rz. 947a, auch Lutter/Hommelhoff § 8 Rz...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Aufgaben und Zuständigkeit des Aufsichtsrats

Rz. 26 Die Aufgabe, die die Funktion als Aufsichtsrat bestimmt, ist die Überwachung der Geschäftsführung durch die Geschäftsführer (nicht der Gesellschafterversammlung oder eines anderen Organs, soweit diese Geschäftsführungsentscheidungen treffen, vgl. BGH NJW 2011, 221 (Rz. 34)). Ohne die Zuständigkeit zur Kontrolle der Geschäftsführung stellt der Aufsichtsrat kein Organ d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Beendigung des Aufsichtsratsmandats – Abberufung

Rz. 47 Für die Abberufung sind im Zweifel die gleichen Zuständigkeiten gegeben wie zur Bestellung. Die Abberufung ist jederzeit möglich (§ 103 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. auch Gehrlein/Born/Simon § 52 Rz. 33 m.w.N.); ein wichtiger Grund ist hierfür nicht erforderlich. Die Abberufung erfordert eine 3/4-Mehrheit, auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 103 Abs. 1 S. 2 AktG; v...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einleitung

Rz. 1 In der 9. Aufl. waren folgende Änderungen zu berücksichtigen: Änderung des GmbHG in der veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz v. 22.2.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 51). DiRUG – Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie – DiRUG v. 5. Juli 2021 (BGBl. Teil I vom 13.8.2021, 3338 (Art. 20 – Änderungen: Anlage 1, § 2 Abs. 1a (Videokommunik...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Auflösung durch Gesellschafterbeschluss (Nr. 2)

Rz. 6 Notwendig ist eine Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine höhere oder eine geringere Mehrheit vorsehen, z.B. einfache Mehrheit. Letzteres aber nur dann, wenn der Auflösungsbeschluss nicht zugleich eine Gesellschaftsvertragsänderung beinhaltet, da sonst Verstoß gegen § 53 Abs. 2 vorläge. Zulässig ist auch eine gesel...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Verweigerungsgründe

Rz. 40 Die Auskunft bzw. Einsicht ist zu verweigern (sonst eventuell Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 43), wenn die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. kein Gesellschafter; rechtsmissbräuchliches Verlangen). Eine über die Grenzen des § 51a hinausgehende Geltendmachung des Informationsrechts rechtfertigt aber keinesfalls den Ausschluss...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Beschlussmängel – Anfechtung und Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen

Rz. 40 Ein Aufsichtsratsbeschluss ist fehlerhaft, wenn er durch ein mit Mängeln behaftetes Beschlussverfahren zustande gekommen ist oder seinem Inhalt nach gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstößt (vgl. Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 310). Als Ermessensentscheidung unterliegen Beschlüsse nur einer eingeschränkten richterlichen (Inhalts-)Kontrolle. Eine Reduktion de...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Voraussetzungen der Bestellung und Rechtsstellung der Beiratsmitglieder – Haftung

Rz. 73 Zum Beirat kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person bestellt werden; sie muss nicht Gesellschafter sein. Die Inkompatibilität der §§ 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG, 105 AktG finden auf den Beirat keine Anwendung. Soweit nicht die Überwachung der Geschäftsführung in Rede steht, kann auch ein Geschäftsführer dem Beirat angehören (Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 161). I...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Freistellung durch Weisung der Gesellschafter

Rz. 20 Haben die Gesellschafter – auch stillschweigend (vgl. hierzu § 37 Rz. 11 ff.) – eine bestimmte Weisung erteilt, denen die Geschäftsführer zu folgen verpflichtet sind, werden sie von der Haftung freigestellt (vgl. BGH v. 18.6.2013 – II ZR 86/11, Rz. 33; NJW 2010, 64; NJW-RR 2003, 895; NJW 2008, 2437; OLG Stuttgart GmbHR 2000, 1049; BGHZ 31, 278; BGH GmbHR 1993, 39; Alt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Missbrauch der Vertretungsmacht

Rz. 39 Von einem Missbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann gesprochen werden, wenn dieser wirksam ein Rechtsgeschäft abschließt, zu dem er nach den im Innenverhältnis gezogenen Grenzen nicht befugt ist. Die Überschreitung der dem Geschäftsführer gezogenen Grenzen stellt stets einen Missbrauch seiner Vertretungsmacht dar. Das Abstellen hierauf würde jedoch dem...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Zusammensetzung und Bestellung

Rz. 10 Die zahlenmäßige Zusammensetzung unterliegt der Regelung im Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine solche Regelung, ist § 95S 1 AktG – der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern – entspr. anwendbar (vgl. Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 11; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 52 Rz. 8; Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 123; Simon GmbHR 1999, 267). Rz. 11 Die Bestellung erfolgt durch die Gese...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Einberufung und Beschlussfassung

Rz. 33 Soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung keine Regelung enthält, ist der Aufsichtsrat i.d.R. viermal im Kalenderjahr einzuberufen (§ 110 Abs. 3 AktG). Der Vorsitzende – soweit ein solcher vorhanden ist; der Aufsichtsrat muss nicht notwendigerweise einen Vorsitzenden haben – muss den Aufsichtsrat berufen, wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert oder wenn ein Au...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Entscheidungsverfahren – Beschluss der Gesellschafter

Rz. 49 Die Ablehnung der Auskunft bzw. der Einsicht aus den in Abs. 2 genannten Gründen durch die Geschäftsführer bedarf eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses. Die Ablehnung ohne Gesellschafterbeschluss ist rechtswidrig (OLG Karlsruhe GmbHR 1985, 363). Die Geschäftsführer sind an die Entscheidung der Gesellschafter gebunden. Es ist darin eine Weisung an die Geschäfts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Selbstständigkeit der Anteile

Rz. 24 Seit dem MoMiG können Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, u.a. auch bereits bei Gründung, übernehmen (vgl. § 5 Abs. 2 – s. dort). Der Erwerb mehrerer Anteile durch einen Gesellschafter führt nicht dazu, dass die Anteile vereinigt werden (§ 15 Abs. 2). Die Anteile behalten grds. die Selbstständigkeit. Dahinter steht der Gedanke, dass der Rückgriff auf die Vormänne...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Dauer der Gesellschaft

Rz. 62 Es gibt insofern zwei Möglichkeiten: Entweder die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; dann kann nur ein Beschluss der Gesellschafter (i.d.R. mit Dreiviertel-Mehrheit) zur Auflösung der Gesellschaft führen (§ 60 Abs. 1 Ziff. 2). Oder es ist eine zeitliche Beschränkung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (zwei Jahre, Tod eines Gesellschafters, zeitliche ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Grundsätze der Gewinnverwendung – Änderung des Gewinnverteilungsbeschlusses

Rz. 18 Der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist vom Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden ( OLG München GmbHR 2008, 363). Er ist nicht konkludent in diesem enthalten, kann aber hiermit verbunden werden (Noack § 46 Rz. 19). Die Ergebnisverwendung richtet sich inhaltlich nach § 29 und den Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Mit dem Beschl...mehr