Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Verpfändung und Nießbrauch

Rz. 41 Die Verpfändung ist zulässig (zur Pfändung und Überweisung eines Geschäftsanteils LG Berlin GmbHR 1988, 70; Wicke § 15 Rz. 28; i.Ü. Lutter/Hommelhoff § 15 Rz. 97 f.; Noack § 15 Rz. 48 f.; Scholz/Seibt § 15 Rz. 172 ff. m.w.N.). Auch der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil ist zugelassen (Teichmann ZGR 172, 1; Wicke § 15 Rz. 30; ferner Noack § 15 Rz. 52 f.; Scholz/Seibt §...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 7. Die Genehmigungsurkunde – nicht mehr erforderlich

Rz. 20 Die Vorlage einer etwa für den Gegenstand des Unternehmens erforderlichen staatlichen Genehmigungsurkunde bei der GmbH-Gründung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 a.F. wurde mit dem MoMiG gestrichen, um den für die Eintragung erforderlichen Aufwand zu reduzieren (RegE: "Mit der Aufhebung von Abs. 1 Nr. 6 soll die Handelsregistereintragung von Gesellschaften erleichtert und beschl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Weisungsrecht der Gesellschafter

Rz. 11 Der Geschäftsführer der GmbH leitet die Gesellschaft – anders als der Vorstand der AG, vgl. § 76 Abs. 1 AktG – nicht eigenverantwortlich (vgl. Noack § 37 Rz. 35; Konzen NJW 1989, 2979). Die Gesellschafter können daher den Geschäftsführern Weisungen erteilen (Abs. 1). Die Erteilung von Weisungen steht im Ermessen der Gesellschafter. Sie sind hierzu einerseits nicht ver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Art und Weise der Auskunftserteilung bzw. der Einsichtnahme

Rz. 30 Auskunft und Einsicht sind "unverzüglich" (also ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu gewähren. § 51a ist in der Gesellschafterversammlung nicht anwendbar (Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 28). Rz. 31 Ein Zuwarten kann zulässig sein bei Vorliegen besonderer Gründe (OLG Frankfurt GmbHR 1994, 115). Rz. 32 Eine besondere Form der Auskunft ist im Gesetz nicht vorge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Haftung für Arbeitnehmeranteile

aa) Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers Rz. 103 Der Geschäftsführer macht sich nach § 266a StGB strafbar, wenn er die Arbeitnehmeranteile nicht abführt. § 266a StGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 3546; NJW 2002, 1122; NJW 2000, 2993; VersR 1989, 922; GmbHR 1997, 25; BGH GmbHR 1998, 280; h.M. auch im Schrifttum: Alt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Gegenstand des Unternehmens

Rz. 9 Vgl. Thoam Der Handel mit Waren aller Art als Unternehmensgegenstand einer GmbH, RNotZ 2011, 413. Rz. 10 Im Zusammenhang mit dem MoMiG diskutierte Änderungen der hier betroffenen Probleme hat der Gesetzgeber bis heute nicht aufgegriffen (Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 6; hierzu etwa Schröder/Cannivé NZG 2008, 1 m.w.N.). Rz. 11 Aus dem Gegenstand des Unternehmens soll für den ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Nebenleistungs- und Sonderpflichten

Rz. 69 Im Gegensatz zu der AG (vgl. § 55 AktG) sieht das GmbHG keine Einschränkung der Neben- oder Sonderpflichten einzelner oder aller Gesellschafter vor, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Entgegenstehendes ergibt. Mithin ist hier für die an sich "kapitalistisch" gedachte Gesellschaftsform der GmbH Raum geschaffen, der durch personalistisch orientierte Abreden...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Keine zeitliche Begrenzung der Geltendmachung

Rz. 19 Das Gesetz enthält keine zeitliche Beschränkung. Die Grenze ist da zu ziehen, wo aus den Vorgängen keine Folgerungen mehr gezogen werden können, weil "organisatorische Maßnahmen zwecklos sind und Ersatzansprüche nicht bestehen oder verjährt sind" (KG GmbHR 1988, 223). Auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 kann nicht abgest...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Anmeldung und Form

Rz. 3 Hierzu auch § 7 Rz. 4 f. Die Anmeldung hat – wie auch sonst – gem. § 12 Abs. 1, 2 HGB in öffentlich beglaubigter Form (vgl. § 129 BGB) elektronisch zu erfolgen. Zuständig hierfür sind die Notare (vgl. hierzu i.Ü. §§ 39, 40 BeurkG). Bei einem Formverstoß liegt ein Mangel der Anmeldung vor, der zur Zurückweisung der Anmeldung nach erfolgloser Zwischenverfügung führt. Die...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Der Betrag des Stammkapitals

Rz. 31 Insoweit wird im Wesentlichen auf die Kommentierung zu §§ 5 ff. verwiesen. In dem hier maßgeblichen Zusammenhang ist auszuführen, dass der Betrag des Stammkapitals sich eindeutig und unbedingt aus der betr. Satzungsbestimmung ergeben muss. Vom Stammkapital sind die zuerst auszumachenden Stammeinlagen bzw. die identische Stammeinlage bei der Ein-Personen-Einlage zu unt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Beizufügende Anmeldeunterlagen

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Nr. 4)

Rz. 9 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft zwingend aufgelöst. Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Die Stunde der Insolvenzeröffnung ist der Auflösungszeitpunkt (s. dazu insgesamt: Passarge/Torwegge/Passarge Rz. 86 ff.).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / c) Wirkung im Verhältnis zu Dritten (§ 137 Abs. 2)

Rz. 41 Grundsätzlich wirken Beschränkungen der Vertretungsmacht nicht gegen Dritte (Vertragspartner), weil es für diesen praktisch undurchführbar, jedenfalls aber unzumutbar ist, im Einzelfall den Umfang der Vertretungsmacht festzustellen. Der Vertrauensschutz begrenzt aber zugleich die Anwendbarkeit. Der Zweck der Vorschrift ist jedenfalls dann nicht betroffen, wenn dem Dri...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) gegen den Geschäftsführer

Rz. 58 Es ergeben sich keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Geschäftsführer, da sich der Anspruch auf Informationserteilung gegen die Gesellschaft richtet und nur diese dafür haftet (Noack § 51a Rz. 51, 52; vgl. auch Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 47; Hachenburg/Hüffer § 51a Rz. 70). Rz. 59 § 51a ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (allg. M. vgl. Noack § 51a Rz. 51;...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Vollmachten

Rz. 8 Beizufügen sind ferner die Vollmachten i.S.d. § 2 Abs. 2 – s. auch die dortigen Ausführungen. Sie sind in der Urschrift (beurkundet oder beglaubigt) oder in beglaubigter Abschrift elektronisch einzureichen. Hat bei einem Gesellschaftsvertrag ein gesetzlicher Vertreter eines Dritten mitgewirkt, so ist dessen Vertretungsbefugnis nachzuweisen (Handelsregisterauszug, Beste...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Fehlerhafte Beschlüsse

Rz. 80 Soweit dem Beirat nur beratende Funktion zukommt, scheidet eine Anfechtung aus, da der Beratung keine Rechtswirkung zukommt. Gegen Entscheidungen in Geschäftsführungsangelegenheiten kann von Seiten der Gesellschafter nichts unternommen werden; es bleibt nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 125 ff.). Nimmt der Beirat Aufgaben ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Der Wertnachweis bei Sacheinlagen

Rz. 18 Zur Literatur s. Rz. 16. Bereits vor der Reform 1980 war zumindest an größeren Registergerichten bereits seit geraumer Zeit stillschweigende Praxis geworden: Das Verlangen nach geeigneten Wertnachweisen bei Sacheinlagen. Wie dies erfolgt, wurde bereits oben in § 5 Rz. 67 f. dargelegt. Die Art des Nachweises hängt vom Gegenstand der Sacheinlage ab, z.B. Sachverständige...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Allgemeines – Kein besonderes Informationsinteresse

Rz. 9 Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters hängt von folgenden Voraussetzungen ab: (1) Der Antragsteller muss Gesellschafter sein (vgl. Rz. 12) und (2) es muss sich um eine Angelegenheit der Gesellschaft handeln. Rz. 10 Ob ein besonderes Informationsinteresse vorhanden sein muss, ist umstr. (BGHZ 135, 54; BGHZ 152, 344; BGHZ 198, 181; KG GmbHR 1988, 223; Lutte...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Umfang des Ersatzanspruchs

Rz. 48 Der zu ersetzende Schaden besteht bei Erwerb eigener Anteile mindestens in Höhe des unzulässigerweise gezahlten Erwerbspreises. Der Geschäftsführer kann Zug um Zug Abtretung des Anspruchs gegen den Veräußerer verlangen (MüKo GmbHG/Fleischer § 43 Rz. 360). Rz. 49 Zahlungen entgegen § 30 sind in vollem Umfange zu ersetzen. Der Schaden kann aber auch höher sein (Altmeppen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Rechtsnatur der Feststellung

Rz. 10 Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung des Jahresabschlusses, soweit nicht durch die Satzung die Zuständigkeit auf ein anderes Organ (auch Geschäftsführer, nicht jedoch Dritte) übertragen ist (Noack § 46 Rz. 16 f.; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 46). Die Satzung kann vorsehen, dass der von den Geschäftsführern vorgelegte Jahresabschluss unter besti...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Allgemeines

Rz. 3 Die unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis (nach außen vgl. Abs. 2) hindert nicht, den Geschäftsführer im Innenverhältnis Beschränkungen aufzuerlegen. Geschäftsführer sind der Gesellschaft ggü. verpflichtet, diese Beschränkungen einzuhalten (Abs. 1). Solche Schranken können sich ergeben (1) aus dem Gesetz selbst (z.B. bei mitbestimmten Gesellschaften), (...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Die Versicherung bei der Sacheinlage

Rz. 37 Hinsichtlich der Sacheinlage wird das Publikum durch die Vorlage der Unterlagen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5, die Bewirkung vor der Eintragung sowie die Versicherung des Geschäftsführers gem. § 8 Abs. 2 geschützt. Hier wird folgende Formulierung ausreichend sein: Rz. 38 Beispiel: "Ich versichere, dass der Gesellschafter N.N. auf seinen Geschäftsanteil Nr. . . . von . . . EUR...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Eintragung des Hauptbevollmächtigten, Geschäftsleiters

Rz. 51 Entspr. der Übung der bisherigen Praxis, die eine Anmeldepflicht und Eintragungsfähigkeit i.S.d. KWG und eines Handlungsbevollmächtigten i.S.d. VAG von Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Versicherungsgesellschaften trotz Bedenken bejahte (BayObLG NJW 1973, 2102), hat der Gesetzgeber die Eintragungspflicht (und damit inzidenter die Anmeldepflicht) ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Pflicht zur vertraulichen Behandlung der Informationen

Rz. 38 Das sehr weitgehende Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters bedingt zum Schutze der Gesellschaft andererseits, dass die so bekanntgewordenen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht zu ihrem Nachteil verwendet werden. Die erhaltene Information dient allein dem Gesellschafter; für Nichtgesellschafter (die Öffentlichkeit) sind sie nicht bestimmt. Dem Informatio...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Änderung des festgestellten Jahresabschlusses

Rz. 15 Für eine Änderung des festgestellten Jahresabschlusses ergeben sich aus § 46 Nr. 1 keine Beschränkungen. § 325 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 HGB geht von der Zulässigkeit der Änderung aus und verlangt lediglich die Offenlegung bzw. Einreichung beim HR (gl.A. Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 25; a.A. die h.M., vgl. Noack § 46 Rz. 22; Rowedder/Pentz/Wiedmann § 42a Rz. 54). E...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Geschäftsführung – Grundsatz der Einstimmigkeit

Rz. 22 Grds. steht die Geschäftsführung den Geschäftsführern gemeinschaftlich (Gesamtgeschäftsführung) zu (allg. A. Noack § 37 Rz. 12; Altmeppen § 37 Rz. 32–34; Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 16. Gesamtgeschäftsführung bedeutet, dass alle Maßnahmen durch alle Geschäftsführer, auch die stellvertretenden, zu beschließen sind, nicht nur durch die bei der Sitzung anwesenden (vgl. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Fakultativer und obligatorischer Aufsichtsrat – Anwendbare Vorschriften beim fakultativen Aufsichtsrat

Rz. 2 Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrats. Das GmbHG kennt, anders als das AktG, keinen Pflichtaufsichtsrat. Der Gesellschaftsvertrag kann die Einrichtung vorsehen ("Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen . . ." Abs. 1). In bestimmten Fällen ist ein Aufsichtsrat zu bestellen (Pflichtaufsichtsrat oder obligatoris...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Folgen für die Firma

Rz. 2 Die Firma bleibt im Fall der Auflösung erhalten, jedoch ist ihr ein auf die Abwicklung hindeutender Zusatz (i.L., i.Abw.) beizufügen, vgl. oben § 4). An die Stelle des Geschäftsführers tritt der Liquidator. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, wird der bisherige Geschäftsführer auch Liquidator. Sein Wirkungskreis ist entspr. dem jetzigen Zweck eingeschr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Rückzahlung von Nachschüssen (Nr. 3)

Rz. 39 Zur Einforderung von Nachschüssen vgl. § 26. Die Rückzahlung von Nachschüssen darf nur auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vorgenommen werden; die Regelung einer anderen Zuständigkeit im Gesellschaftsvertrag ist jedoch zulässig (Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 8; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 61; Noack § 46 Rz. 30; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 46 Rz. 18). Da...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Teilung von Geschäftsanteilen

Rz. 42 Die Gesetzesformulierung ist insofern missverständlich, als die Teilung Sache des Inhabers des Geschäftsanteils ist; die Gesellschafter genehmigen lediglich die Teilung (vgl. § 17 Abs. 2). Wirksam wird die Teilung (nach entspr. Gesellschafterbeschluss, so auch BGH v. 17.12.2013 – II ZR 21/12) durch die Erklärung der Geschäftsführer. Rz. 43 Der Gesellschaftsvertrag kann...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Veränderungen in der Person des Geschäftsführers

Rz. 4 Dazu rechnen der Wechsel der Geschäftsführer und die Änderung persönlicher Merkmale des Geschäftsführers. Anmeldepflichtig sind z.B. die Neubestellung, die Bestellung eines stellvertretenden Geschäftsführers oder eines Notgeschäftsführers, nicht jedoch die Wiederbestellung eines bereits eingetragenen Geschäftsführers ohne zeitliche Unterbrechung (Noack § 39 Rz. 3), wen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Die Versicherung bei Bareinlagen

Rz. 36 Hinsichtlich der Bareinlagen kommt es darauf an, ob es sich um eine Gesellschaft mit einem Stammkapital unter bzw. bis 50.000 EUR handelt. In diesem Fall muss die Versicherung sinngemäß (zum Inhalt i.Ü. Scholz/Veil § 8 Rz. 26) enthalten: Beispiel: „Der Geschäftsführer, bei mehreren jeder für sich, versichert: „Auf den Geschäftsanteil Nr. [Nummer] des Gesellschafters . ....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Anspruch auf Vergütung

Rz. 23 Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur dann, wenn dies in der Satzung allg. oder durch besonderen Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt ist (§ 113 AktG; vgl. Noack § 52 Rz. 60; Gehrlein/Born/Simon § 52 Rz. 37, 39). § 612 Abs. 1 BGB – stillschweigende Vereinbarung, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist – findet kein...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (Nr. 7)

Rz. 79 Die Bestellung von Prokuristen und Handelsbevollmächtigten (nur soweit Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden soll) fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafter. Als Handlungsvollmacht ist die nach § 54 Abs. 1 HGB gemeint, nicht die (unzulässige) organvertretende Generalvollmacht (Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 122). Zum Prokuristen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Erwerb eigener Geschäftsanteile

Rz. 46 Der Erwerb eigener Anteile entgegen § 33 (zu den zum Ersatz verpflichtenden Handlungen vgl. dort) macht den Geschäftsführer schadensersatzpflichtig. Neben Geschäftsführern haften in erster Linie die veräußernden Gesellschafter nach § 31, ergänzend ist § 812 BGB anwendbar, soweit nicht § 814 BGB eingreift (vgl. Noack § 43 Rz. 91).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Haftung bei Handlungen auf Weisung der Gesellschafter

Rz. 51 Handeln die Geschäftsführer auf Weisung der Gesellschafter (Geschäftsführer dürfen gesetzwidrige Handlungen nicht befolgen, vgl. Rz. 20 ff.), tritt eine Beschränkung der Haftung ein: sie beschränkt sich auf den Betrag, der zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Beweislast trägt die Gesellschaft bzw. der Gläubiger, der sich den Anspruch nach Pfändung hat ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Auflösung durch Zeitablauf (Nr. 1)

Rz. 5 Die Gesellschaft wird durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit aufgelöst (von Rechts wegen – auch ohne Eintragung der Befristung in das Handelsregister – vgl. Noack § 60 Rz. 16). Eine anderweitige mündliche oder privatschriftliche Vereinbarung der Gesellschafter reicht nicht aus (OLG Köln GmbHR 1973, 11). Der Zeitpunkt muss eindeutig bestimmbar sein, ei...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Beschlussinhalt

Rz. 93 Der Gesellschafterbeschluss muss die vorgeworfene Pflichtverletzung und die betreffende Angelegenheit hinreichend genau bezeichnen ( OLG Düsseldorf GmbHR 1995, 232, s. auch BGH v. 21.6.1999 – II ZR 47/98; zum Bestimmtheitsgrundsatz des Gesellschafterbeschlusses auch BGH v. 17.12.2013 – II ZR 21/12). Der Beschluss muss erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht w...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Nachholung des erforderlichen Beschlusses

Rz. 98 Wird nach Klageerhebung der Beschluss nachgeholt, werden damit insoweit die anspruchsbegründenden Tatsachen geschaffen. Die zunächst unbegründete Klage ist begründet (vgl. BGH BB 1999, 1346). Der Beschluss kann auch noch in der Revisionsinstanz gefasst werden ( BGH GmbHR 1999, 714; GmbHR 2004, 1281). Eine andere Frage ist, inwieweit er noch in das Verfahren eingeführt ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Übersicht

Rz. 80 Der Grundsatz, wonach für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ggü. Dritten nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2), gilt nicht lückenlos. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann v.a. begründet werden aus unerlaubter Handlung §§ 823 ff. BGB; vgl. OLG Celle GmbHR 1994, 467; BGH NJW 2019, 2164). Auch bei Insolvenzverschleppung greift § 823 Abs. 2 BGB ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Gesellschaftsvertrag

Rz. 7 Der Gesellschaftsvertrag ist in einer Ausfertigung (vgl. § 47 BeurkG) bzw. in einer beglaubigten Abschrift (§§ 42, 51 Abs. 3 BeurkG) in Form des gesamten Errichtungsgeschäftes (Gründungsprotokoll, Übernahmeerklärung der Geschäftsanteile durch die Gründer, Satzung) elektronisch beizufügen. Die Urschrift verbleibt stets in der Urkundensammlung des Notars. Es muss sich um...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) gegen die Gesellschaft (die Gesellschafter)

Rz. 60 Ein Anspruch gegen die Gesellschaft kann sich bei unberechtigter Verweigerung der Information ergeben. U.U. kann sich auch ein Anspruch gegen die Gesellschafter ergeben, die dem Verweigerungsbeschluss zugestimmt haben (Noack § 51a Rz. 53; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 51a Rz. 38). Für die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB gelten die Ausführungen zu Rz. 59 entspr. (kein Sc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Nr. 5)

Rz. 10 Nr. 5 ist mit Wirkung ab 1.1.1999 eingefügt worden und übernimmt ohne sachliche Änderung § 1 Abs. 1 S. 1 des LöschG v. 9.10.1934. Mit der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 26 InsO) ist die Gesellschaft aufgelöst und kann auch dann nicht fortgesetzt werden, wenn die Insolvenzgründe beseitigt wurden ( BGH v. 25.1.2022 – II ZB ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Gesetzliche Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 2 Der Unternehmensgegenstand (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2) legt den Umfang der Tätigkeit der Gesellschaft fest. Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, innerhalb dieser Grenzen alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Geschäftszweck zu erreichen. Der Geschäftsführer hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1; vgl. § 43 Rz. 15).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis aus dem Gesetz

Rz. 4 Das Gesetz behält den Gesellschaftern bestimmte Rechtshandlungen vor, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Regelung enthält (vgl. § 46; Abschlussfeststellung nach § 42a Abs. 2, § 46 Nr. 1; Ergebnisverwendung nach § 29 Abs. 2, § 46 Nr. 1). Diese sog. Innengeschäfte bedürfen jedoch der Ausführung durch die Geschäftsführer nach außen, wenn sie wirksam werden ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Andere Gründe

Rz. 20 Keine gesetzlichen Auflösungsgründe sind Gesellschafter- oder Geschäftsführerinsolvenz, Einstellung des Gewerbebetriebes, Veräußerung des Unternehmens mit der Firma, Tod eines Gesellschafters oder Kündigung, Einziehung sämtlicher Geschäftsanteile oder Erwerb aller durch die Gesellschaft, Entziehung der behördlichen Genehmigung wobei die Gesellschaft einen anderen Gege...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Die entfallene Zeichnung der Unterschrift durch die Geschäftsführer

Rz. 52 Namenszeichnungen – bis 1.1.2007 erforderlich – wurden durch das EHUG ersatzlos abgeschafft. Der Notar soll zur Unterschriftsbeglaubigung nach §§ 39 ff. BeurkG die Identität der anmeldenden Person, die die Anmeldung unterschreibt zweifelsfrei feststellen und sie im Beglaubigungsvermerk so bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind (§§ 40 Abs. 4 i....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Allgemeine Grundsätze

Rz. 81 Grds. haftet der Geschäftsführer nur im Innenverhältnis der Gesellschaft ( OLG Rostock GmbHR 2007, 762). Der Geschäftsführer haftet aber für einen eigenhändig einem Dritten zugefügten Schaden (z.B. durch einen Verkehrsunfall auf einer Geschäftsfahrt mit dem Firmen-Pkw). Es kann sich dabei um Ansprüche aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz (z.B. Betrug n...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Satzungsmäßige Grundlage des Beirats

Rz. 68 Der Beirat mit organschaftlichen Aufgaben bedarf einer Satzungsgrundlage, in der die organschaftlichen Aufgaben festgelegt sind (Altmeppen § 52 Rz. 39). Die Ermächtigung zur Einrichtung eines Beirats genügt nicht. Die weitere Regelung der Aufgabenzuteilung durch eine Geschäftsordnung der Gesellschafterversammlung (mit einfacher Mehrheit) oder gar durch den Beirat selb...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Offenlegung nach internationalen Rechnungslegungsstandards – Billigung des Konzernabschlusses

Rz. 17 Die Bestimmungen § 46 Nr. 1a und § 46 Nr. 1b sind durch das BilReg 2004 eingefügt worden. Die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungsstandards (§ 325 Abs. 2a WGB) obliegt den Gesellschaftern ebenso wie die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses. Den Gesellschaftern obliegt weiterhin die "Billig...mehr