Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rn 3 Die Vorschrift entspricht inhaltlich den früheren Regelungen des Konkursrechts (§§ 208, 210, 213 KO; § 63 Abs. 2 GmbHG). Der Gesetzgeber hielt es für sachgerecht auch unter dem Regime der InsO an dem Grundsatz, dass bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften jeder organschaftliche Vertreter bzw. jeder persönliche haftende Gesellschafter sowie jed...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts als formwechselnde Rechtsträger

Tz. 98 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Bei KöR und bei AöR ist für einen Formwechsel gem § 301 Abs 2 UmwG Voraussetzung, dass die Kö bzw Anstalt rechtsfähig ist und das maßgebende Bundes-oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zulässt. Ein derartiger Fall im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts würde zB vorliegen, wenn ein Museum in der Rechtsform der KöR besteht, das in v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.4.1 Aufspaltung

Tz. 143 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Aufspaltung von gemeinnützigen eV wirft – in ähnlichem Ausmaß wie die Aufspaltung von gGmbH – gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf. Gemeinnützigkeitsrechtliche Problemfelder: Problem 1: Vereinbarkeit der Aufspaltung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung des Übertragers Die – sich beim eV bereits aufgr des § 149 Abs 1 UmwG stellende ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.4.2 Behaltefrist bzw Sperrfrist (§ 6 Abs 5 S 4 EStG)

Die Grundregel der Bw-Übertragung in den Fällen des § 6 Abs 5 S 3 EStG wird gem § 6 Abs 5 S 4 EStG für den Fall der Veräußerung oder Entnahme des übertragenen WG innerhalb einer dreijährigen "Sperrfrist" durchbrochen. Die sog Sperrfrist hindert nicht die Veräußerung oder Entnahme der WG. Sie führt aber im Fall einer Sperrfristverletzung zum rückwirkenden Ansatz des Tw zum Ze...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Aufsichtsmitteilung zur Proportionalität im Risikomanagement

Die BaFin hatte bereits am 10. August 2023 in einem Schreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) Hinweise auf mögliche Erleichterungen im Risikomanagement für "kleinere Institute" gegeben, ohne diesen Begriff näher zu spezifizieren. Diese Hinweise wurden in ihrer am 26. November 2024 veröffentlichten Aufsichtsmitteilung zu proportionalen Erleichterungen im Risikomanagemen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.1 Überblick

Tz. 101 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Gemeinnützigkeitsrechtlich dürfte die gem § 131 Abs 1 Nr 2 UmwG zum Erlöschen der übertragenden gGmbH führende Aufspaltung – bis auf den Sonderfall der Aufspaltung auf ebenfalls gemeinnützige Kö – keine praktische Bedeutung haben, weil der Vermögensübergang auf die übernehmenden Rechtsträger ohne Gegenleistung an den übertragenden Rechtsträ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 Gewährung einer Mitunternehmerstellung

Tz. 106 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Eine Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG liegt nur vor, wenn der "Einbringende MU der Gesellschaft" wird (beachte andere Terminologie als in § 6 Abs 5 S 3 EStG: "Gewährung … von Gesellschaftsrechten…"). Die Einräumung einer MU-Stellung an der Gesellschaft, in deren BV der Einbringungsgegenstand gelangt, ist also zwingende Voraussetzung für di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.9.2 KGaA

Tz. 138 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die KGaA hingegen ist nicht bloße Innengesellschaft, sondern eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei ihr haftet zwar mind ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschr (s § 278 Abs 1 AktG), während die übrigen am Grund-Kap Beteiligten (Kommanditaktionäre) nicht pers für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einste...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.7 Gewinnbeteiligung einer Person, auf die § 8b Abs 2 KStG Anwendung findet

Tz. 255 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Der Tatbestand des § 24 Abs 5 UmwStG ist in Bezug auf die Beteiligung von Kö erfüllt, wenn eine inl Kö oder eine in einem EU-/EWR-Gebiet oder einem Drittland ansässige vergleichbare "Kö", im Zeitpunkt der Veräußerung (oder des gleichgestellten Ereignisses, s Tz 257), als MU (unmittelbar oder über eine MU-Beteiligung) beteiligt ist, über einen G...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3 Entstehung und Ermittlung des nachträglichen Einbringungsgewinns

Tz. 263 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Wird innerhalb der Sperrfrist über die maßgebenden Anteile durch die Pers-Ges schädlich verfügt (Veräußerung oder Verwirklichung gleichwertiger Ersatztatbestände), kommt es zu einer nachträglichen Einbringungsgewinnbesteuerung nur dann, wenn durch diesen Vorgang ein positives Ergebnis resultiert und somit auch ein "Gewinn aus der Veräußerun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 (Kein) Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers

Tz. 10 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 8 UmwStG setzt voraus, dass das übergehende Vermögen nicht BV des übernehmenden Rechtsträgers wird. Dh, die übergehenden Wirtschaftsgüter müssen unmittelbar durch die Umw zu PV werden. Die an die Umw ins BV erfolgende Übertragung in das PV reicht nicht aus; in diesem Vorgang ist eine Entnahme zu sehen (s Schnitter, in F/D, § 8 UmwStG Rn 9;...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.2 Anwendungsbereich von § 6 Abs 5 S 3 EStG

Tz. 47 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 In § 6 Abs 5 S 3 EStG ist der Bewertungsansatz für Einzel-WG enthalten, die durch Übertragung im MU-Bereich die Zugehörigkeit vom (Sonder-)BV des MU zum Gesamthandsvermögen einer MU-Schaft oder zum Sonder-BV eines anderen MU wechseln. Seit dem JStG 2024 ist auch die unentgeltliche Übertragung zwischen vd, beteiligungsidentischen MU-Schaften ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1.2 Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung als Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung

Tz. 38 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Es stellt sich die Frage, ob ein Vermögensübergang iRd Verschmelzung als Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung anzusehen ist. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden: Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung durch die übernehmende Kö Verstößt nach einer Verschmelzung die übernehmende Kö gegen die satzungsmäßige Vermög...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.1.4 Qualifizierter Anteilstausch (§ 21 Abs 1 S 2 UmwStG)

Tz. 162 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 21 UmwStG betrifft den Tausch von Anteilen an einer inl oder ausl Kap-Ges oder Gen gegen Gewährung neuer Anteile. Ein qualifizierter Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 S 2 UmwStG liegt vor, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hält (mehrheitsv...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.2 Abspaltung

Tz. 122 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Abspaltung von gGmbH wirft in ähnlichem Ausmaß gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf wie die Aufspaltung. Dabei tritt an die Stelle der Frage der Vereinbarkeit mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung der Übertragerin, die sich nicht stellt, weil die Übertragerin weiterbesteht, die Frage eines Verstoßes gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 und ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.6 Vermögensübertragung (§ 1 Abs 1 Nr 4 UmwStG iVm §§ 174–189 UmwG)

Tz. 43 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Nach § 1 Abs 1 Nr 4 UmwStG werden schließlich inl Vermögensübertragungen erfasst. Die §§ 174ff UmwG lassen die Vermögensübertragung als Voll- und als Teilübertragung zu. Ihrem Wesen nach entspr die Vollübertragung der Verschmelzung, die Teilübertragung der Spaltung. Der Unterschied zur Verschmelzung besteht darin, dass bei der Vermögensübert...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1.4 Erforderliche Satzungsänderungen bei der Übernehmerin hinsichtlich ihrer Zwecke und Zweckverwirklichungsmaßnahmen

Tz. 46 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Bei der Übernehmerin ist – ggf zusätzlich zu uU notwendigen Satzungsänderungen hinsichtlich der Vermögensbindung (s Tz 45, 46) – zu prüfen, ob aufgr der Verschmelzung ihre Satzung im Bereich der gemeinnützigen Zielsetzung und der Zweckverwirklichungsmaßnahmen zu ergänzen ist. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme (s § 2 Nr 1 UmwG) werden derar...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2.2.2 Entsprechende Anwendung des § 11 UmwStG bei der Übertragerin

Tz. 130 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Gem § 15 Abs 1 S 1 UmwStG ist § 11 UmwStG auf die Auf- und Abspaltung einer gGmbH auf eine andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) entspr anzuwenden (s Tz 49). Für die Anwendung des § 11 UmwStG sind bei der Übertragerin – wie bei der Verschmelzung (s Tz 50) – vier Fallgr denkbar, die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlich sind. Dab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.2.1 Anwendung des § 11 UmwStG bei der Übertragerin

Tz. 49 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Verschmelzung einer gGmbH auf eine andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder gemeinnützige Gen) fällt unter § 11 UmwStG (s Neumayer/Schulz, DStR 1996, 872). Aus § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG einerseits und § 12 Abs 5 S 1 UmwStG andererseits kann entnommen werden, dass die §§ 11–13 UmwStG auch für stfreie Kö gelten. Im Einzelnen sind für die An...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Bedeutung der Vorschrift

Tz. 3 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 24 UmwStG ist diejenige Vorschrift des UmwStG mit dem größten Anwendungsbereich (dh die Lebenssachverhalte, die den Tatbestand des § 24 Abs 1 UmwStG erfüllen, sind sehr vielfältig und zahlreich). In der St-Praxis dürften mit Abstand die meisten im UmwStG geregelten Fälle unter diese Regelung fallen. Hieraus begründet sich die erhebliche Bed...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.1 Einbringung nach § 24 Abs 1 UmwStG als Veräußerungsvorgang

Tz. 5 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 24 UmwStG ermöglicht die Änderung der Rechtsform eines Unternehmens in eine Pers-Ges oder die Einbringung eines Teilbetriebs, MU-Anteils oder einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges des BV in eine Pers-Ges ohne Belastung mit ESt, KSt oder GewSt. § 24 UmwStG regelt nämlich vorrangig (s Tz 81) einen Unterfall des § 16 Abs 1 EStG und somit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.4.3.3 Einbringung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Tz. 224 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Einbringung eines Betriebs Überträgt eine Kap-Ges oder Gen ihren Betrieb mit vortragsfähigen Fehlbeträgen auf eine Pers-Ges gem § 24 Abs 1 UmwStG, geht ein Gewerbeverlust nicht auf die Pers-Ges über, wenn die einbringende Gesellschaft wegen der Zurückbehaltung von WG neben der Verwaltung der MU-Beteiligung weiterhin wirtsch tätig ist. Der Be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.2 Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen

Tz. 89 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten vor allem für grenzüberschreitende Umw der og Art sind derzeit vor allem auf Kap-Ges beschr. Während § 1 Abs 1 UmwG den Anwendungsbereich des Ges grds auf Rechtsträger mit Sitz im Inl begrenzt, ordnen § 305 Abs 2, § 320 Abs 2 und § 333 Abs 2 UmwG für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.3.3.2 Weitere Kriterien des Vergleichs

Tz. 108 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Der grenzüberschreitende oder sonstige ausl Umw-Vorgang muss ferner hinsichtlich der sonstigen wesensbestimmenden Kriterien (materiell-rechtliche Strukturmerkmale) auf seine Vergleichbarkeit mit einem nach dt UmwR möglichen Umw-Vorgang überprüft werden. Bei den Umw nach dem UmwG handelt es sich um den rechtsgeschäftlichen Übergang des Vermög...mehr

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FF 03/2026, Nebengüterrecht... / 1.2.4 Das Nebengüterrecht in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 4.6.2025 – II R 18/23)

Sie[88] divergiert erheblich von derjenigen des Bundesgerichtshofs und darf nicht dazu verleiten, sie ungeprüft zur Begründung oder Abwehr familienrechtlicher nebengüterrechtlicher Ansprüche zu übernehmen. Dies betrifft vor allem den Begriff der Schenkung. Nach § 7 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.2.1 Einbringung gegen Ausweis einer Darlehensforderung gegen die Übernehmerin (oder Gewährung anderer Wirtschaftsgüter durch die Übernehmerin)

Tz. 59 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder eines MU-Anteils in eine Pers-Ges (ausschl) gegen Erwerb einer Forderung gegen die Pers-Ges, welche darlehensweise gestundet wird, ist eine Betriebsveräußerung iSd § 16 Abs 1 S 1 EStG; § 24 UmwStG kommt mangels Einräumung oder Erweiterung von Gesellschaftsrechten (dazu s Tz 106 ff) nicht zur Anwendu...mehr

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ZErb 03/2026, Dauertestamen... / bb) "Innenseite" des Gesellschaftsanteils

Dagegen erfasse die Testamentsvollstreckung nicht die "Innenseite" des Gesellschaftsanteils, d.h. die Geschäftsführung in der Gesellschaft und auch nicht alle zu einer Haftung führenden Handlungen, z.B. die Mitwirkung an Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen.[55] Der Gesellschafter-Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker führe die "laufenden Geschäfte, durch die sich ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 25 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Umstrukturierungen iSd UmwG – Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung, Vermögensübertragung – sowie die zusätzlichen Einbringungstatbestände des UmwStG – haben auch bei nach § 5 Abs 1 KStG stfreien Kö große praktische Bedeutung. Diese Umstrukturierungen kommen – soweit sie nicht in einem Formwechsel bestehen – zum einen als Konzentrationsmaßnah...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Einbringung durch Gesamtrechtsnachfolge (Umwandlung)

Tz. 105 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Übertragung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils kann im Wege der hr-lichen Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG durch Verschmelzung und Spaltung oder durch vergleichbare ausl Vorgänge erfolgen (s § 1 Abs 3 Nr 1 und 2 UmwStG; Bsp s Tz 21 ff). Da die an einer solchen Umw-Maßnahme nach inl Recht beteiligten Unternehmensträger abschließend ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.4.3 Beteiligung von Körperschaften an der übernehmenden Gesellschaft bei Übertragung (§ 6 Abs 5 S 5 EStG)

Tz. 54 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Bei der Übertragung eines WG in den Sachverhalten des § 6 Abs 5 S 3 EStG (s Tz 47) ist (von vornherein) statt des Bw der Tw anzusetzen (dazu s Tz 52), wenn und soweit der Anteil einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen WG unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder sich erhöht (s § 6 Abs 5 S 5 EStG). Zu den Kö iSd...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2 Rechtsfähige Personengesellschaften

Rn 15 Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. Diese Regelung erfasst neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG), der Kommanditgesellschaft (KG) auch die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Partenr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.2 Spaltungen auf Personenhandelsgesellschaften

Tz. 105 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Der Aufspaltung auf Pers-Ges kommt im Hinblick auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben keine praktische Bedeutung zu (s Tz 101); ebenso sind mE Abspaltungen auf Pers-Ges ohne Bedeutung (s Tz 101). Dagegen sind Ausgliederungen nach Maßgabe des§ 20 UmwStG auf Pers-Ges möglich (s Tz 103). Tz. 106 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Eine Ausgliederu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Antragspflicht

Rn 16 Mit dem Antragsrecht des Schuldners korrespondiert in denjenigen Fällen eine entsprechende Antragspflicht, in welchen den Gläubigern nur ein beschränktes Haftungsvermögen zur Verfügung steht, da ihnen gegenüber weder unmittelbar noch mittelbar eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen persönlich haftet.[67] So sind gem. § 15a InsO mit dem Eintritt des Insolvenzgru...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.1.3 Zulässigkeit der Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber der Übertragerin nur im Rahmen des § 55 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 AO

Tz. 119 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die AE der übertragenden gGmbH erhalten durch die Aufspaltung gem §§ 2, 126 Abs 1 Nr 2 UmwG Anteile an den Übernehmerinnen (bzw den neuen Rechtsträgern bei Aufspaltung zur Neugründung). Dies ist aber – ebenso wie im Verschmelzungsfall (s Tz 39–45) – gemeinnützigkeitsrechtlich grds unzulässig bzw nur beschr zulässig. Im Einzelnen: Haben die AE ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1 Begünstigte Einbringungsvorgänge nach § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG

Tz. 162 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Nach § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG sind die Rückbezugsregeln des § 20 Abs 5 und 6 UmwStG entspr auf die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG anzuwenden. Eine stliche Rückwirkung ist gem § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG jedoch auf die Fälle beschr, in denen eine Einbringung "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" erfolgt. Damit wird der stliche Tatbestand der Rückw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Die unter § 16 UmwStG fallenden Vermögensübergänge

Tz. 3 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 16 UmwStG ist anzuwenden auf den Nicht anzuwenden ist § 16 UmwStG auf eine Ausgliederung nach § 123 Abs 3 UmwG von einer Kö auf eine Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschafterrechten. D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.5 Vergleichbare inländische Umwandlungen (§ 1 Abs 1 Nr 3 UmwStG)

Tz. 39 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Das UmwStG erfasst auch Umw iSd § 1 Abs 2 UmwG , soweit sie einer Umw iSd § 1 Abs 1 UmwG entspr (s § 1 Abs 1 Nr 3 UmwStG), mit dieser also vergleichbar sind. Mit einer Umw iSd § 1 Abs 1 UmwStG vergleichbar sein sollen nach Auff der FinVerw uU Entflechtungen nach § 6b VermG sowie einige in einzelnen Sparkassenges der Länder geregelte Umw (s Hö...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1.3 Zulässigkeit der Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber der Übertragerin nur im Rahmen des § 55 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 AO

Tz. 39 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die AE der übertragenden gGmbH erhalten durch die Verschmelzung gem §§ 2, 5 Abs 1 Nr 2 UmwG Anteile an der Übernehmerin (bzw des neuen Rechtsträgers bei Verschmelzung durch Neugründung). Tz. 40 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Dies ist jedoch gemeinnützigkeitsrechtlich grds unzulässig bzw nur beschr zulässig. In den Fällen der Verschmelzung einer ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2.2.1 Teilbetriebsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 UmwStG

Tz. 128 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Das Erfordernis des Übergangs von Teilbetrieben bei der Aufspaltung bzw des Übergangs und des Verbleibens von Teilbetrieben bei der Abspaltung (s Tz 126) hat zur Folge, dass für einen großen Teil der gGmbH unter § 15 UmwStG fallende Auf- und Abspaltungen oftmals verwehrt sind. Nach Auff der FinVerw im UmwSt-Erl 2025 Rn 15.01 ist ein Teilbetrieb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.2 Beteiligte Rechtsträger

Tz. 52 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die von § 1 Abs 3 UmwStG erfassten Vorgänge lassen sich hinsichtlich der Rechtsnatur des übernehmenden Rechtsträgers grds wie folgt einteilen: die Einbringung von Unternehmensteilen und der Anteilstausch auf bzw in eine Kap-Ges oder Gen sind in § 20 UmwStG geregelt; der Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen findet seine Rechtsgr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.5.3.3 Ansatz zum gemeinen Wert

Tz. 145 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Auf einen bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges entstehenden VG ist gem § 24 Abs 3 S 2 UmwStG iVm § 34 Abs 1 und 3 EStG ein besonderer St-S bei der ESt nur anzuwenden, wenn das eingebrachte BV in der Bil der Pers-Ges einschließlich der Erg-Bil der Gesellschafter (und ggf Sonderbil) mit dem gW angesetzt w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Bestimmung über die Bewertung

Tz. 116 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die aufnehmende Pers-Ges (Übernehmerin) allein übt das (Antrags-)Wahlrecht auf Bewertung unterhalb des Regelansatzes gem § 24 Abs 2 S 1 UmwStG (gW) aus. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs 2 S 1 UmwStG: "Die Pers-Ges hat … anzusetzen …" (zur bisherigen Rechtslage schon: s Urt des BFH v 26.01.1994, BStBl II 1994, 458; v 12.1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.7.1 Einbringung durch natürliche Personen

Tz. 152 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 24 UmwStG enthält keine gewstliche Sonderregelung zur Behandlung eines Einbringungsgewinns; es gelten die allg Bestimmungen des GewStG. Die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 1 UmwStG ist dem Grunde nach eine Betriebsveräußerung iSd § 16 Abs 1 EStG (s Tz 5) und somit a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2.2.3 Entsprechende Anwendung des § 12 UmwStG bei der Übernehmerin

Tz. 131 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 12 Abs 1 UmwStG regelt den Wertansatz der von der Übertragerin übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin nach dem Prinzip der Bw-Verknüpfung (s UmwSt-Erl 2025 Rn 12.01). Diese Bw-Verknüpfung ist zwingend. Für die Anwendung des § 12 Abs 1 UmwStG ist bei der stfreien Übernehmerin von den gleichen vier Fallgr auszugehen wie bei der Anwen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Gründung einer SE/SCE

Tz. 75 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Mit den Verweis auf Art 17 SE-VO und Art 19 SCE-VO in § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG gelangt auch die Gründung einer SE/SCE durch Verschmelzung in den Anwendungsbereich des UmwStG (s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.42). Sowohl die SE-VO (Beschl des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr 93/2002 v 25.06.2002 zur Änderung des Anh XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-A, ABl ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.2.2 Anwendung des § 12 UmwStG bei der Übernehmerin

Tz. 58 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 12 Abs 1 UmwStG regelt den Wertansatz der von der Übertragerin übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin nach dem Prinzip der Bw-Verknüpfung (generell hierzu s § 12 UmwStG Tz 8). Tz. 59 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Im Einzelnen ist für die Anwendung des § 12 Abs 1 UmwStG bei der stfreien Übernehmerin von den gleichen vier Fallgr auszugeh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2.2.5 Zusätzliche Regelungen des § 15 Abs 2–4 UmwStG

Tz. 133 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 15 Abs 1 S 1 UmwStG iVm § 11 Abs 1 S 1 UmwStG verlangt die Aufstellung einer St-Bil auf den stlichen Übertragungsstichtag durch die übertragende gGmbH. Hierzu sowie zur Behandlung bei der übernehmenden gGmbH s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.02. § 15 Abs 2 UmwStG schließt die Anwendung des § 11 Abs 1 UmwStG (Wahlrecht zwischen Bw-, gW oder Zwischenwe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Problemfelder

Tz. 77 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Verschmelzung von gemeinnützigen eV wirft – in ähnlichem Ausmaß wie die Verschmelzung von gGmbH – gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf. Problem 1: Vereinbarkeit der Verschmelzung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung des Übertragers Die – sich beim eV bereits aufgr des § 99 Abs 1 UmwG stellende – Frage, ob die Vereinbarkeit gegeben ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.3.2 Beteiligte Rechtsträger

Tz. 98 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die stlichen Folgen eines Umw-Vorgangs hängen maßgeblich von den daran beteiligten Rechtsträgern ab (zur Kategorisierung der Umw-Arten s Tz 16). Das gilt für inl und ausl Umw-Vorgänge gleichermaßen. Diese müssen aktiv und passiv umw-fähig sein. Es besteht deshalb die Notwendigkeit, die am Umw-Vorgang beteiligten (ausl) Rechtsträger einzuordn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Übertragende Körperschaft

Tz. 3 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Ein gewstpfl Übertragungsgewinn ergibt sich in den Fällen des § 11 UmwStG insoweit, als höhere Werte als die Bw anzusetzen sind, weil etwa kein Antrag gem § 11 Abs 2 S 1 UmwStG auf Bw- oder Zwischenwertansatz gestellt wird bzw die spätere Besteuerung der übergehenden stillen Reserven nicht sichergestellt ist (s § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 und 2 UmwSt...mehr