Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 8 Inhalt der Anmeldung

Kommentierung Entscheidungen: BGH NJW 2018, 2794 – zur aktuell erforderlichen Gesellschafterliste; BGH v. 17.12.2013 – II ZB 6/13, Rz. 9; BGH v. 14.2.2012 – II ZB 18/10, FGPRAX 2012, 128 – zur Betreuungsgebühr des Notars bei Einholung einer Stellungnahme der IHK vor Anmeldung einer GmbH; BGH v. 17.5.2010 – II ZB 5/10 – Versicherung nach § 8 Abs. 3 – ausreichend: "er sei" noch...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XII. Einreichung der Unterlagen nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HGB in entsprechender Anwendung

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

a) Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge Rz. 99 Für die Haftung der Geschäftsführer sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu unterscheiden: Rz. 100 Arbeitgeberanteile sind eine eigene Schuld des Arbeitgebers (§ 20 SGB IV), während Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber treuhänderisch verwaltete Teile des Arbeitslohns sind, die der Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Schadensersatzpflicht

1. Ansprüche der Gesellschaft a) gegen den Geschäftsführer Rz. 55 Der Gesellschaft kann ein Schaden dadurch entstehen, dass der Geschäftsführer die Auskunft/Einsicht zu Unrecht gewährt oder zu Unrecht ablehnt (soweit eine Haftung nicht durch den als Weisung aufzufassenden Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist). Dafür haften die Geschäftsführer nach § 43 (Noack § 51a Rz. 5...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Beschluss über die Ergebnisverwendung (Nr. 1)

1. Grundsätze der Gewinnverwendung – Änderung des Gewinnverteilungsbeschlusses Rz. 18 Der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist vom Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden ( OLG München GmbHR 2008, 363). Er ist nicht konkludent in diesem enthalten, kann aber hiermit verbunden werden (Noack § 46 Rz. 19). Die Ergebnisverwendung richtet sich inh...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Beglaubigungen durch ausländische Notare

Rz. 5 Beglaubigungen sind durch ausländische Notare regelmäßig nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig (wegen der Einzelheiten so § 2 Rz. 11).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 7. Bekanntmachungspflicht

Rz. 81 Eine Bekanntmachungspflicht, wie sie für Aufsichtsratsmitglieder gilt, besteht für Beiräte nichtmehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis

1. Allgemeines Rz. 3 Die unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis (nach außen vgl. Abs. 2) hindert nicht, den Geschäftsführer im Innenverhältnis Beschränkungen aufzuerlegen. Geschäftsführer sind der Gesellschaft ggü. verpflichtet, diese Beschränkungen einzuhalten (Abs. 1). Solche Schranken können sich ergeben (1) aus dem Gesetz selbst (z.B. bei mitbestimmten Gese...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XII. Haftung aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten

1. Zuständigkeit der Geschäftsführer Rz. 97 Zu den Aufgaben eines Geschäftsführers gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft nach außen ordnungsgemäß verhält und insb. die ihr auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt ( BGH NJW 2012, 3439; BGH GmbHR 1997, 26; Altmeppen § 43 Rz. 6–28). Dazu gehört v.a. die Erfüllung steuerlicher Pflichten sowie die...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Wirkung der Beschränkung der Vertretungsmacht

1. Grundsätzliche Unbeschränkbarkeit Rz. 34 Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer, auch der stellvertretenden (vgl. MüKo GmbHG/Stephan/Tieves § 37 Rz. 173), ist im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht beschränkbar (Abs. 2 S. 1). Abs. 2 S. 2 gibt nur Beispiele, keine Einschränkung (vgl. Noack § 37 Rz. 52). 2. Einschränkungen der Vertretungsmacht a) Wirkung im Ver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Feststellung des Jahresabschlusses (Nr. 1)

1. Rechtsnatur der Feststellung Rz. 10 Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung des Jahresabschlusses, soweit nicht durch die Satzung die Zuständigkeit auf ein anderes Organ (auch Geschäftsführer, nicht jedoch Dritte) übertragen ist (Noack § 46 Rz. 16 f.; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 46). Die Satzung kann vorsehen, dass der von den Geschäftsführern vorgele...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Austritt und Ausschluss

1. Austrittsrecht Rz. 48 Das GmbHG sieht als Trennungsweg nur den Fall der Veräußerung vor, sofern man von den § 27 Abs. 1 sowie § 61 absieht. Vgl. insofern auch u. § 34 und die dort anzutr. Ausführungen. Vgl. insofern Born WM 2023 Heft 10, Sonderbeilage 2 sowie zuvor bereits WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3, II. zum Austritt, III. zur Abfindung, jeweils m.w.N. Die Satzung kan...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern (Nr. 5)

1. Bestellung und Abberufung Rz. 50 Die grds. Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung kann durch die Satzung anders geregelt werden. Für die mitbestimmte GmbH bestehen Sonderregelungen. Zur Bestellung sog. Mehrfachgeschäftsführer vgl. van Venrooy GmbHR 2006, 485. Rz. 51 Die Satzung kann auch die Zuständigkeit eines Dritten begründen, der damit zum Organ der Gesellschaft wi...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Haftung aus unerlaubter Handlung

a) Allgemeine Grundsätze Rz. 81 Grds. haftet der Geschäftsführer nur im Innenverhältnis der Gesellschaft ( OLG Rostock GmbHR 2007, 762). Der Geschäftsführer haftet aber für einen eigenhändig einem Dritten zugefügten Schaden (z.B. durch einen Verkehrsunfall auf einer Geschäftsfahrt mit dem Firmen-Pkw). Es kann sich dabei um Ansprüche aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB i.V.m. einem Sch...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 7. Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Gesellschafter – Gesellschafterklage (actio pro socio)

a) Zulässigkeit der actio pro socio Rz. 99 Werden Ansprüche, die der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter oder Geschäftsführer (vgl. jedoch Rz. 104) zustehen, von den Geschäftsführern (z.B. auf Weisung der Gesellschaftermehrheit) nicht geltend gemacht, lässt die Rechtsprechung bei Personengesellschaften die sog. actio pro socio zu: der Gesellschafter kann im eigenen Namen ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XII. Beirat

1. Zulässigkeit der Schaffung von Beiräten – Rechtsnatur Rz. 64 Die Bildung von Beiräten – auch als Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss, Familienrat, Delegiertenversammlung, Schiedsausschuss u.Ä. bezeichnet. Die Einengung auf Beirat bzw. Gesellschafterausschuss auf Grund bestimmter Funktionen, vgl. Noack § 45 Rz. 13, hat sich nicht durchgesetzt und ist auf Grund der Vielf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Ansprüche des Gesellschafters

a) gegen den Geschäftsführer Rz. 58 Es ergeben sich keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Geschäftsführer, da sich der Anspruch auf Informationserteilung gegen die Gesellschaft richtet und nur diese dafür haftet (Noack § 51a Rz. 51, 52; vgl. auch Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 47; Hachenburg/Hüffer § 51a Rz. 70). Rz. 59 § 51a ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (allg....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Haftungsmaßstab – Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (Abs. 1)

1. Verschulden des Geschäftsführers Rz. 15 Der Geschäftsführer haftet, wenn er nicht die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat, an den Tag legt (MüKo GmbHG/Fleischer § 43 Rz. 308; Altmeppen § 43 Rz. 3 f.). Diese Sorgfaltspflicht geht über die eines ordentlic...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Geschäftsführervertretung

Rz. 80 Zur Problematik der Geschäftsführervertretung sowie des § 181 BGB vgl. § 6.mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Informationsverweigerung (Abs. 2)

1. Verweigerungsgründe Rz. 40 Die Auskunft bzw. Einsicht ist zu verweigern (sonst eventuell Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 43), wenn die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. kein Gesellschafter; rechtsmissbräuchliches Verlangen). Eine über die Grenzen des § 51a hinausgehende Geltendmachung des Informationsrechts rechtfertigt aber kein...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Voraussetzungen des Informationsanspruchs

1. Allgemeines – Kein besonderes Informationsinteresse Rz. 9 Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters hängt von folgenden Voraussetzungen ab: (1) Der Antragsteller muss Gesellschafter sein (vgl. Rz. 12) und (2) es muss sich um eine Angelegenheit der Gesellschaft handeln. Rz. 10 Ob ein besonderes Informationsinteresse vorhanden sein muss, ist umstr. (BGHZ 135, 54; B...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Ansprüche der Gesellschaft

a) gegen den Geschäftsführer Rz. 55 Der Gesellschaft kann ein Schaden dadurch entstehen, dass der Geschäftsführer die Auskunft/Einsicht zu Unrecht gewährt oder zu Unrecht ablehnt (soweit eine Haftung nicht durch den als Weisung aufzufassenden Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist). Dafür haften die Geschäftsführer nach § 43 (Noack § 51a Rz. 51; Lutter/Hommelhoff § 51a Rz...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder

1. Allgemeines Rz. 16 Die Pflicht des Aufsichtsrats als Organ der Gesellschaft besteht in erster Linie in der Überwachung der Geschäftsführung ( BGH NJW 2011, 221 (Rz. 34). Ohne diese Funktion stellt der Aufsichtsrat kein Organ der Gesellschaft dar. Welche Aufgaben dem Aufsichtsrat im Einzelnen zukommen sollen, ist durch die Satzung zu bestimmen. Rz. 17 Der Aufsichtsrat ist am ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Gesetzliche Auflösungsgründe

Rz. 4 Die gesetzlichen Auflösungsgründe sind unabdingbar. 1. Auflösung durch Zeitablauf (Nr. 1) Rz. 5 Die Gesellschaft wird durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit aufgelöst (von Rechts wegen – auch ohne Eintragung der Befristung in das Handelsregister – vgl. Noack § 60 Rz. 16). Eine anderweitige mündliche oder privatschriftliche Vereinbarung der Gesellschafte...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Geschäftsführung bei mehreren Geschäftsführern – Geschäftsverteilung durch Geschäftsordnung

1. Geschäftsführung – Grundsatz der Einstimmigkeit Rz. 22 Grds. steht die Geschäftsführung den Geschäftsführern gemeinschaftlich (Gesamtgeschäftsführung) zu (allg. A. Noack § 37 Rz. 12; Altmeppen § 37 Rz. 32–34; Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 16. Gesamtgeschäftsführung bedeutet, dass alle Maßnahmen durch alle Geschäftsführer, auch die stellvertretenden, zu beschließen sind, nic...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Auflösung durch Verfügung des Registergerichts (Nr. 6)

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Gründungsklausel

Rz. 79 Wegen des Gründungsaufwandes wird auf § 5 verwiesen. Vgl. für die Unternehmergesellschaft auch das Musterprotokoll sowie § 5a.mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Einschränkungen der Vertretungsmacht

a) Wirkung im Verhältnis zu Gesellschaftern und anderen Organen Rz. 35 Gesellschafter und Mitglieder anderer Organe haben die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis grds. gegen sich gelten zu lassen (BGHZ 38, 32; Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 53), jedenfalls, soweit sich diese aus der Satzung ergeben (Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 53). Bei durch Gesellschafterbeschluss ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Anmeldepflichtige Tatsachen

1. Veränderungen in der Person des Geschäftsführers Rz. 4 Dazu rechnen der Wechsel der Geschäftsführer und die Änderung persönlicher Merkmale des Geschäftsführers. Anmeldepflichtig sind z.B. die Neubestellung, die Bestellung eines stellvertretenden Geschäftsführers oder eines Notgeschäftsführers, nicht jedoch die Wiederbestellung eines bereits eingetragenen Geschäftsführers o...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Die Versicherung der Geschäftsführer

1. Die Versicherung Rz. 27 Ohne die richtige und vollständige sowie persönliche Versicherung der Geschäftsführer – aller Geschäftsführer einschließlich der stellvertretenden Geschäftsführer – in der Anmeldung darf nicht eingetragen werden – Einreichen in elektronischer beglaubigter Form (Lutter/Hommelhoff § 8 Rz. 24). Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht die er...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / X. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§ 46 Nr. 8, 1. Alt)

1. Anwendungsbereich – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Rz. 83 Die Bestimmung erfasst Ersatzansprüche, welche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen. Die Bestimmung ist auf Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder anderer Gesellschaftsorgane entspr. anwendbar (Noack § 46 Rz. 58, 59; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Geschäftsführer

1. Gerichtsstand Rz. 59 Für Ansprüche aus Abs. 2 besteht der Gerichtsstand nach § 29 ZPO (Sitz der GmbH); denn es handelt sich um Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 1992, 800; Goette/Goette Die GmbH, Rz. 211; Altmeppen § 43 Rz. 2). Str. ob Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) auf Schadensersatzansprüche aus § 43 Anwendung findet (wohl bejahen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Veräußerlichkeit und Vererblichkeit

Rz. 2 Übertragbarkeit: Der Geschäftsanteil ist verkehrsfähig. Anders als die Aktie ist er jedoch kein für den öffentlichen Kapitalmarkt vorgesehenes Finanzierungsmittel. Die Übertragbarkeit kann nach § 15 Abs. 5 (s.u. Rz. 4) beschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Lange GmbHR 2012, 986). Rz. 3 Vererblichkeit und Schranken: Die Vererblichkeit kann nicht kraft Gesellschafts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Auflösung

Rz. 1 Auflösung der Gesellschaft (nicht gleich Beendigung) bedeutet Übergang von einer werbend tätigen Gesellschaft unter Aufgabe ihrer produktiven Zwecke (Wicke § 60 Rz. 1; Noack § 60 Rz. 2) in eine Abwicklungsgesellschaft, die ihre Aktiva veräußert, Schulden tilgt und Vermögensüberschuss an die Gesellschafter verteilt (über Einschränkungen vgl. § 70). Durch die Auflösung w...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Sitz

Rz. 8 Insofern wird auf § 4a verwiesen (hierzu BGH v. 14.11.2017 – VI ZR 73/17 – § 4a – Sitz – Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO n.F./Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO a.F. setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Sittenwidrige Schädigung

Rz. 82 Eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) liegt insb. vor bei unterlassener Offenbarung der Vermögenslage der Gesellschaft. Eine Verpflichtung zur Offenbarung der Vermögenslage bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen besteht dann, wenn dem Vertragspartner unbekannte Umstände vorliegen, die ihm nach Treu und Glauben bekannt sein müssen, ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Haftung aus Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens

Rz. 88 Grds. nimmt der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er für diese Verhandlungen führt, nur das normale Vertrauen in Anspruch, für dessen Verletzung nur die GmbH einzustehen hat. Ein persönliches Vertrauen des Geschäftsführers kann allenfalls dann angenommen werden, wenn er beim Verhandlungspartner ein zusätzlich von ihm ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Ri...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / d) Prozessführung

Rz. 42 Grundsätzlich vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft auch gerichtlich (§ 35 Abs. 1 S. 1); daran ändert auch § 35 Abs. 1 S. 2 nichts ( BGH NZG 2011, 26; K. Schmidt GmbHR 2011, 113, 115 f., Fest NZG 2011, 130 f.). Beschränkungen in der Satzung haben keine Außenwirkung und führen nicht zur Klageabweisung mangels Vertretungsbefugnis. Das gilt auch für Prozesse gegen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Gesellschafterbeschluss als Voraussetzung der Geltendmachung

Rz. 91 Der Gesellschafterbeschluss ist materielle Voraussetzung (BGH GmbHR 1986, 260; GmbHR 1999, 714; NJW 1998, 1646; GmbHR 2004, 1282) der Geltendmachung und wirkt unmittelbar im Außenverhältnis (zur GmbH: BGH v. 18.6.2013 – II ZR 86/11). Anders ist es bei Ansprüchen der KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (s. hierzu ebenso BGH v. 18.6.2013 – II ZR 86/11; BG...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Gerichtsstand

Rz. 59 Für Ansprüche aus Abs. 2 besteht der Gerichtsstand nach § 29 ZPO (Sitz der GmbH); denn es handelt sich um Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 1992, 800; Goette/Goette Die GmbH, Rz. 211; Altmeppen § 43 Rz. 2). Str. ob Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) auf Schadensersatzansprüche aus § 43 Anwendung findet (wohl bejahend BGH NJW 2003, ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Vorzulegende Verträge und Sachbegründungsbericht

Rz. 16 Vgl. Literatur zum aktuellen Stand: Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151; Heckschen Die GmbH-Gründung 10 Jahre nach MoMiG – Eine Bestandsaufnahme, GmbHR 2018, 1093; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116; Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-) GmbH, GmbHR 2018, 663; Ver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Haftung der Geschäftsführer

aa) Haftung als gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für deren Steuern Rz. 117 Geschäftsführer haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne r...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Abschluss, Aufhebung, Kündigung und Änderung des Anstellungsvertrags

Rz. 58 Die Zuständigkeit zu Abschluss, Aufhebung, Kündigung oder Änderung des Anstellungsvertrags der Gesellschafterversammlung umfasst nicht nur die Willensbildung, sondern auch die Vertretung der GmbH (allg. M., vgl. BGH v. 3.7.2018 – II ZR 452/17; BGH GmbHR 1991, 363; DStR 1997 m. Anm. Goette und DStR 1997, 1053 m. Anm. Goette; OLG Schleswig-Holstein GmbHR 1993, 156; OLG ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Sonderfälle der Haftung nach Abs. 3

Rz. 39 Abs. 3 behandelt zwei Sonderfälle der Haftung nicht nur des Geschäftsführers. Das Auszahlungsverbot des § 30 richtet sich gegen jeden, der wirksam über das Vermögen der GmbH verfügen kann, z.B. gegen den Prokuristen. Der Prokurist haftet aus positiver Vertragsverletzung des mit der GmbH abgeschlossenen Anstellungsvertrags ( BGH NJW 2001, 3123, 3124). Es handelt sich ni...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Inhalt der Regelung – Zur Zulässigkeit abweichender Regelungen

Rz. 1 In den Abs. 1, 2 und 4 gilt die Vorschrift unverändert seit 1892, lediglich Abs. 3 S. 2 wurde durch die GmbH-Novelle 1980 geändert. Rz. 2 Die Bestimmung behandelt die Haftung des Geschäftsführers ggü. der Gesellschaft. Abs. 1 bestimmt den Sorgfaltsmaßstab (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes). Abs. 2 beinhaltet eine eigene Anspruchsgrundlage. Abs. 3 regelt die H...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Inhalt des Rechts auf Auskunft und Einsicht

Rz. 20 Der Begriff des Anspruchs auf Auskunft und Einsicht ist weit auszulegen. Es soll den Gesellschafter in den Stand setzen, seine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschafterversammlung verantwortungsbewusst und sachgerecht auszuüben und zugleich seine Individualrechte zu wahren (vgl. BGHZ 135, 51; BGH GmbHR 2003, 297; BayObLG NZG 2000, 100). Das Auskunfts- und Einsichtsr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Ausschluss des Gesellschafters

Rz. 52 Auch der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist – selbst ohne Satzungsregelung – zulässig (Noack Anh. § 34 Rz. 2 f.; Scholz/Seibt Anh. § 34 Rz. 25; ferner Lutter/Hommelhoff § 34 Rz. 111 f. – hierzu instruktiv BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11 – satzungsgemäße Einziehung wegen wichtigen Grunds und Verlust der Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkun...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Verschulden des Geschäftsführers

Rz. 15 Der Geschäftsführer haftet, wenn er nicht die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat, an den Tag legt (MüKo GmbHG/Fleischer § 43 Rz. 308; Altmeppen § 43 Rz. 3 f.). Diese Sorgfaltspflicht geht über die eines ordentlichen Kaufmannes hinaus (OLG Zweibrüc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Geschäftsführungsbefugnis des Arbeitsdirektors

Rz. 46 In der mitbestimmten GmbH ist als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs ein Arbeitsdirektor zu bestellen (§ 33 Abs. 1 S. 1 MitbestG). Das verlangt keine Einzelgeschäftsführung. Er kann auch Mehrheitsentscheidungen unterworfen werden (Noack § 37 Rz. 21; Altmeppen § 37 Rz. 38, 32 ff.), jedoch ist ein Vetorecht ander...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Zuständigkeit der Geschäftsführer

Rz. 97 Zu den Aufgaben eines Geschäftsführers gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft nach außen ordnungsgemäß verhält und insb. die ihr auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt ( BGH NJW 2012, 3439; BGH GmbHR 1997, 26; Altmeppen § 43 Rz. 6–28). Dazu gehört v.a. die Erfüllung steuerlicher Pflichten sowie die Abführung von Sozialversicherungsbe...mehr