Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Zulässigkeit der Schaffung von Beiräten – Rechtsnatur

Rz. 64 Die Bildung von Beiräten – auch als Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss, Familienrat, Delegiertenversammlung, Schiedsausschuss u.Ä. bezeichnet. Die Einengung auf Beirat bzw. Gesellschafterausschuss auf Grund bestimmter Funktionen, vgl. Noack § 45 Rz. 13, hat sich nicht durchgesetzt und ist auf Grund der Vielfältigkeit von Gestaltungsmöglichkeiten auch wenig hilfre...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Umfang des Schadensersatzanspruches

Rz. 34 Schaden ist jede gesellschaftszweckwidrige Minderung des geldwerten Gesellschaftsvermögens (OLG Naumburg GmbHR 1998, 1182); der Geschäftsführer muss jeden vermögenswerten Nachteil für die GmbH ausgleichen, der bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre (Altmeppen § 43 Rz. 101). Schadensbegriff des §§ 249 ff. BGB ist nach allg. A. anwendbar (MüKo GmbHG/Fleisch...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Anspruchsgegner

Rz. 7 Der Anspruch des Gesellschafters richtet sich gegen die GmbH, nicht gegen den Geschäftsführer (OLG Karlsruhe GmbHR 1995, 60; OLG Hamm GmbHR 1986, 384; KG GmbHR 1988, 222; BayObLG GmbHR 2003, 718), auch im Insolvenzverfahren ( OLG Hamm GmbHR 2002, 163). Die Ansprüche sind von den Geschäftsführern bzw. dem Insolvenzverwalter zu erfüllen (Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 7, 8, ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Ansprüche ausgeschiedener Gesellschafter

Rz. 17 Einem Gesellschafter, dem ein Informationsrecht nach § 51a nicht mehr zusteht, steht ein Anspruch auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen der GmbH zu, soweit dies zur Prüfung der Frage von Bedeutung ist, ob ihm Forderungen gegen die Gesellschaft aus der Zeit vor seinem Ausscheiden zustehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GmbHR 1988, 436; OLG Köln GmbHR 1989, 208; ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Anmeldungsunterlagen

Rz. 2 Die in § 8 enthaltenen Anmeldungsunterlagen müssen in unbeanstandbarer Form der Anmeldung beigefügt sein. Das Fehlen eines der in der Vorschrift genannten Erfordernisse führt zur Auflage des Registerrichters, die innerhalb angemessener Frist zu erledigen ist (nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG: Zwischenverfügung mit Beschwerde anfechtbar, Krafka Rz. 192a; BayObLG ZIP 1999, 9...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Haftung der Geschäftsführer aus Delikt – Sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft

Rz. 74 Die deliktische Haftung der Geschäftsführer besteht neben der organschaftlichen; es besteht Anspruchskonkurrenz, vgl. Rz. 3). In erster Linie kommt eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht, daneben Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug; vgl. OLG Stuttgart GmbHR 2001, 75), § 246 StGB (Unterschlagung) oder § 266 BGB (Unt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Zuständigkeit des Beirats

Rz. 70 Dem Beirat können auf Grund der Satzungsautonomie weitgehend Aufgaben der Geschäftsführung bzw. der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden; ausgenommen sind Aufgaben, die einem Organ zwingend zugewiesen sind (Altmeppen § 52 Rz. 54). Übertragen werden können nicht (1) auf Seiten der Geschäftsführung: die organschaftliche Vertretung der GmbH, die Pflicht zur Buchfü...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / d) Verfahrensfragen

Rz. 106 Der Gesellschafter darf nicht in beliebiger Weise in die Kompetenz der Geschäftsführer oder Gesellschafterversammlung eingreifen (OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 173; Noack § 13 Rz. 36 ff.). Die Organe haben Vorrang. Deshalb ist grds. ein entspr. Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 2 oder 8 erforderlich (OLG Hamm GmbHR 1998, 337). Einen die Geltendmachung ablehnenden Ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / X. Haftung gegenüber Gesellschaftern

Rz. 76 Den Geschäftsführern obliegen ggü. den Gesellschaftern (der Anstellungsvertrag ist grds. nicht als Vertrag zugunsten der Gesellschafter als Dritte zu qualifizieren, OLG Stuttgart GmbHR 2006, 760) keine Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (allg. M. OLG Stuttgart GmbHR 2006, 760). Eine solche Verpflichtung besteht nur ggü. der Gesellschaft. Die Geschäftsführe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XIII. Pflichtaufsichtsrat

Rz. 83 Nach einer Reihe von Gesetzen (v.a. Mitbestimmungsgesetzen) ist ein Pflichtaufsichtsrat zu bestellen. Es handelt sich um folgende Fälle: (1) Gesellschaften im sog. Montanbereich nach dem Montanmitbestimmungsgesetz 1951; (2) Gesellschaften mit i.d.R. mehr als 2.000 Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976; (3) Gesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern nach ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Aufnahme von Nebenpflichten in den Vertrag

Rz. 77 Die Aufnahme von Nebenpflichten in den Gesellschaftsvertrag schafft zwar, sofern wirksame Vereinbarungen vorliegen, mehr Rechtssicherheit. Hier besteht jedoch die bereits mehrfach erwähnte Gefahr der Überfrachtung (vgl. oben § 2 Rz. 16 ff.). Die Vor- und Nachteile beider Gestaltungen sind hier abzuwägen. Die Erfahrung aus der Praxis hat gezeigt, dass sich gerade hier ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Legitimation

Rz. 9 Die Legitimation der Geschäftsführer gehört zu den elektronisch beizufügenden Anlagen, sofern dies nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich ist (Noack § 8 Rz. 5; Wicke § 8 Rz. 3 – Angabe für den Geschäftsführer mit vollem Namen und Wohnort, nicht Privatanschrift (vgl. § 43 Nr. 4 HRV – zur Geschäftsanschrift § 8 Abs. 4 Nr. 1). Man muss also dann, wenn sich aus dem...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 7. Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (Nr. 7)

Rz. 12 Die Verweisung auf § 394 FamFG (bis zum 31.8.2009: § 141a FGG) führt nur ausnahmsweise dann zu einem Auflösungstatbestand, wenn die Gesellschaft trotz angenommener Vermögenslosigkeit noch Vermögen besitzt oder noch an sonstigen Abänderungsmaßnahmen mitwirken muss. Der Begriff der Vermögenslosigkeit ist nicht identisch mit Überschuldung, Unterbilanz, Unterkapitalisieru...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Haftung des Geschäftsführers aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 3 BGB

Rz. 87 Für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Obhutspflichten haftet nach allg. Grundsätzen grds. nur die GmbH. Ausnahmsweise kann auch der Vertreter/das Organ ersatzpflichtig sein, (1) wenn er persönlich in besonderem Maße das Vertrauen des Verhandlungspartners in Anspruch genommen hat oder (2) wenn er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluss interes...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Abstimmung und Gegenstand der Feststellung – Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses

Rz. 12 Der Feststellungsbeschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen, soweit die Satzung nicht eine abw. Mehrheit vorsieht. Stimmberechtigt sind auch die Gesellschafter-Geschäftsführer (Noack § 46 Rz. 9; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 16; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 46 Rz. 4; Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 4). Rz. 13 Gegenstand des Feststellungsbeschlusses sind die Jah...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Haftung wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses

Rz. 90 Die ältere Rechtsprechung hatte ein die Eigenhaftung begründendes Eigeninteresse des Geschäftsführers bereits in den Fällen angenommen, in denen dieser maßgeblich, v.a. als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter an der GmbH beteiligt ist (vgl. BGH GmbHR 1983, 44). Diesen Standpunkt hat der BGH früh aufgegeben (vgl. BGH GmbHR 1986, 43; BGH NJW 1994, 2220). Für die Haftun...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge

Rz. 99 Für die Haftung der Geschäftsführer sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu unterscheiden: Rz. 100 Arbeitgeberanteile sind eine eigene Schuld des Arbeitgebers (§ 20 SGB IV), während Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber treuhänderisch verwaltete Teile des Arbeitslohns sind, die der Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger abzuführen hat (§ 28e SGB IV). Rz. 101 Fü...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Haftung bei Wettbewerbsverstößen oder Verletzung von Warenzeichen oder Immaterialgüterrechten

Rz. 92 Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn sie als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich sind (BGH GmbHR 1986, 83; st. Rspr.). Störer ist derjenige, der durch eine eigene Handlung eine derartige Rechtsverletzung verursacht (BGH GmbHR 1986, 83). Aus der allg. Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für den Geschäftsbetrieb der GmbH kann eine Störerhaftung nicht a...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / e) Wirkung einer actio pro socio

Rz. 108 In welchem Verhältnis das Klagerecht des Gesellschafters zu dem der Gesellschaft steht – das hat vor allem Bedeutung für die Erstreckung der Rechtskraft einer Entscheidung – ist nicht hinreichend geklärt. Zutreffend ist wohl, dass der Verzicht oder ein Vergleich im Gesellschafterprozess nicht für die Gesellschaft wirkt (m.w.N. Lutter/Hommelhoff § 13 Rz. 56 ff.). Geht...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Begriffsbestimmung – Satzungsregelung als Grundlage der Bestellung eines Aufsichtsrats

Rz. 5 Errichtung, Zusammensetzung und Funktion des Aufsichtsrats bestimmen sich grds. aus der Satzung. Die Verweisung auf aktienrechtliche Vorschriften erlangt nur dann Bedeutung, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag keine abw. Regelung enthält (vgl. Bremer GmbHR 1999, 116; Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 3). Die besonderen Belange der GmbH sind zu berücksichtigen (vgl. BGH v...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Mitwirkendes Verschulden – Arglisteinrede

Rz. 31 Auf ein Mitverschulden eines Geschäftsführers kann sich der in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht berufen. § 254 BGB ist nicht anwendbar ( BGH NJW 1983, 1856; BGH NJW-RR 2008, 484; BGH ZIP 2015, 166). Die Geschäftsführer bilden zusammen eine Haftungsgemeinschaft (vgl. BGH GmbHR 1983, 300; MHLS/Ziemons § 43 Rz. 376). Das Gleiche gilt für ein Verschulden eines Ange...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Allgemeines

Rz. 1 Durch die Reform 2008 hatten sich folgende Änderungen ergeben: § 8 Abs. 1 Nr. 3 (Nummerierung der Anteile); § 8 Abs. 1 Nr. 5 (Nennbetrag der Anteile); § 8 Abs. 1 Nr. 5 Wegfall der Genehmigungsurkunde); § 8 Abs. 2 (Nachweise bei "erheblichen Zweifeln" des Registerrichters an der Richtigkeit der Versicherung); Aufhebung des früheren § 8 Abs. 2 S. 2 (keine Sicherheit mehr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 8. Weitere gesetzliche Auflösungen in anderen Vorschriften

Rz. 13 Auflösung infolge Umwandlung (s. Kap. III). Auflösung bei Vermögenslosigkeit (vgl. § 394 FamFG, bis 31.8.2009: § 141a FGG). Rz. 14 Auflösung durch Verbot nach §§ 3, 17 VereinsG. Eine GmbH kann in drei Fällen verboten werden. Es handelt sich dabei um die besonderen Fälle des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung, der Völkerverständigung und der Durchführung strafrechtl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Geschäftsführer

Rz. 7 Der Haftungstatbestand kann ab Bestellung zum Geschäftsführer (Annahme durch den Geschäftsführer) verwirklicht werden (Habersack/Casper/Löbbe/Paefgen § 43 Rz. 18; Wicke § 43 Rz. 3). Auf die Eintragung im HR oder den Abschluss eines Anstellungsvertrags kommt es nicht an (vgl. Rz. 2; BGH 18.6.2013 – II ZR 86/11, Rz. 17; BGH NJW 1994, 2027; Wicke § 43 Rz. 3). Rz. 8 Der Haf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Auflösung durch gerichtliches Urteil oder Entscheidung der Verwaltungsbehörde (Nr. 3; vgl. §§ 61, 62)

Rz. 8 Auch dieser Auflösungsgrund ist zwingend. Eine Einschränkung dieses gesetzlichen Auflösungsgrundes liegt schon in der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, dass für den Fall der Auflösungsklage die Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern festgelegt ist (BayObLG GmbHR 1978, 269).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XI. Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten (Außenhaftung)

1. Übersicht Rz. 80 Der Grundsatz, wonach für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ggü. Dritten nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2), gilt nicht lückenlos. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann v.a. begründet werden aus unerlaubter Handlung §§ 823 ff. BGB; vgl. OLG Celle GmbHR 1994, 467; BGH NJW 2019, 2164). Auch bei Insolvenzverschleppung greift § 823...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) gegen den auskunftbegehrenden Gesellschafter

Rz. 57 Ein Anspruch gegen den Gesellschafter kann sich ergeben, wenn er die gebotene Vertraulichkeit verletzt (vgl. Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 46; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 51a Rz. 29; Hachenburg/Hüffer § 51a Rz. 11; Noack § 51a Rz. 53; Altmeppen § 51a Rz. 25).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Abberufung

Rz. 79 Die Abberufung kann jederzeit durch das für die Bestellung zuständige Organ erfolgen. Eines wichtigen Grundes bedarf es nicht (vgl. Gehrlein/Born/Simon § 52 Rz. 150). Ob die Gesellschafterversammlung ohne Zuständigkeit aus wichtigem Grunde abberufen kann (so Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 115; Hachenburg/Raiser § 52 Rz. 329), erscheint zweifelhaft. Vgl. auch Sina GmbHR 19...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Voraussetzung der actio pro socio

Rz. 102 Die actio pro socio ist grds. bei mitgliedschaftlichen Ansprüchen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter zulässig (Scholz/Emmerich § 13 Rz. 9; Lutter/Hommelhoff § 13 Rz. 39; Noack § 13 Rz. 36, 38).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / c) Umfang der Haftung – Schadenshöhe

Rz. 86 Der Vertragspartner hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag (mit dem insolvenzreifen Unternehmen) nicht abgeschlossen (BGH GmbHR 1995, 126: für den Fall der Insolvenzverschleppung).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Zeichnung der Unterschrift

Rz. 12 Unterschriftsprobe oder sonstige Zeichnung der Geschäftsführer ist seit Streichung von § 39 Abs. 4 im Jahr 2008 nicht mehr erforderlich.mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Grundsätzliche Unbeschränkbarkeit

Rz. 34 Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer, auch der stellvertretenden (vgl. MüKo GmbHG/Stephan/Tieves § 37 Rz. 173), ist im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht beschränkbar (Abs. 2 S. 1). Abs. 2 S. 2 gibt nur Beispiele, keine Einschränkung (vgl. Noack § 37 Rz. 52).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Einzelheiten zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages

1. Firma Rz. 7 Zulässige Firmenbildung verlangt Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (§ 18 Abs. 1 HGB), Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im selben Registerbezirk (§ 30 Abs. 1 HGB) und keine Irreführung des Rechtsverkehrs (§ 18 Abs. 2 HGB) – vgl. Lutter/Hommelhoff § 4 Rz. 6 ff. m. zahlr. Einzelfällen; vgl. auch hier § 4 Rz. 8 ff. Neuere Rechtsprechung: OLG München v. 12...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Beweislast

Rz. 50 Die Gesellschaft hat den Eintritt des Schadens und die Verursachung durch das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers zu beweisen (BGH GmbHR 1992, 167). Wegen Beweiserleichterungen, die auch hier anwendbar sind, vgl. BGH GmbHR 1992, 167 (vgl. Rz. 54). Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt beachtet hat (Noack § 43 Rz. 81). Einzelheiten ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Kosten der Eintragung – Geschäftswert

Rz. 16 Der Geschäftswert für die Anmeldung mehrerer Veränderungen wird auch dann durch die Addition der Einzelwerte jeder Veränderung gebildet, wenn die Veränderung (z.B. Abberufung und Neubestellung eines Geschäftsführers) auf einem einzigen Gesellschafterbeschluss beruhen (KG NZG 2000, 789; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 1567).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen (Nr. 4)

Rz. 41 Der Genehmigung der Gesellschaft unterliegen "die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen". 1. Teilung von Geschäftsanteilen Rz. 42 Die Gesetzesformulierung ist insofern missverständlich, als die Teilung Sache des Inhabers des Geschäftsanteils ist; die Gesellschafter genehmigen lediglich die Teilung (vgl. § 17 Abs. 2). Wirksam wird die Teilung (nach entspr. G...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 67 Einstweiliger Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird selten gewährt (OLG Zweibrücken GmbHR 1998, 373), kann aber in Einzelfällen möglich und geboten sein (Noack § 43 Rz. 75; Hardung/Nober MDR 2018, 1421).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Ansprüche eines Gesellschafters gegen den auskunftbegehrenden Gesellschafter

Rz. 61 Ein Schadensersatzanspruch kann entstehen, wenn durch den Informationsgebrauch ein Gesellschafter geschädigt wird und damit gegen das Treuverhältnis der Gesellschafter untereinander verstoßen wird (vgl. Noack § 51a Rz. 54).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Versicherung der Geschäftsführer

Rz. 13 Die neuen Geschäftsführer haben die in Abs. 3 vorgesehene Versicherung abzugeben. Vgl. hierzu § 6 Rz. 19 ff. Falsche Angaben in der Versicherung sind strafbar nach § 82 Abs. 1 Nr. 5.mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Die Gesellschafterliste

Rz. 11 Die nach Maßgabe des § 40 zu erstellende Gesellschafterliste ist von allen Geschäftsführern zu unterzeichnen (vgl. § 78; Stellvertretung ist ausgeschlossen, OLG Brandenburg NGZ 2022, 971; Kammergericht Berlin GmbHR 2022/696) und elektronisch einzureichen. Sie wurde durch die Reform 2008 aufgewertet (s. hierzu § 3 Rz. 46). Maßgeblich ist § 40 Abs. 1, nach dem aus der L...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Fakultative Bestandteile

Rz. 53 Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass die Gesellschafter oder auch der Gesellschafter einer "Ein-Personen-GmbH" im Rahmen des Zulässigen nahezu alles vereinbaren können, was ihnen beliebt (hierzu etwa die Zusammenstellung der umfangreichen Lit. bei Noack § 3 Rz. 24 ff.; Lutter/Hommelhoff § 3 vor Rz. 48; insb. auch Baumann/Reiss ZGR 1989, 157). Rz. 54 Die A...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Anwendungsbereich – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Rz. 83 Die Bestimmung erfasst Ersatzansprüche, welche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen. Die Bestimmung ist auf Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder anderer Gesellschaftsorgane entspr. anwendbar (Noack § 46 Rz. 58, 59; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 146; Hachenburg/Hüffer § 46 Rz. 90; s. auch BGH v. 30.11.20...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Mindestinhalt von Gesellschaftsverträgen

Rz. 2 Der Mindestinhalt folgt aus § 3 Nr. 1 (Firma), Nr. 2 (Gegenstand), Nr. 3 (Betrag des Stammkapitals), Nr. 4 (Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters), § 3 Abs. 2 (zeitliche Beschränkung, weitere Verpflichtungen der Gesellschafter [nicht erforderlich, aber bei Vorhandensein zwingende Aufnahme]) – hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 1 darauf hinweisend...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Die Versicherung

Rz. 27 Ohne die richtige und vollständige sowie persönliche Versicherung der Geschäftsführer – aller Geschäftsführer einschließlich der stellvertretenden Geschäftsführer – in der Anmeldung darf nicht eingetragen werden – Einreichen in elektronischer beglaubigter Form (Lutter/Hommelhoff § 8 Rz. 24). Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht die erforderlichen Tatsac...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Nr. 1 ist durch das BiRiLiG angepasst worden. Nr. 1a und 1b eingefügt durch das BilReg 2004. Im Übrigen unverändert seit 1892, sprachliche Anpassungen sowie Ergänzung, u.a. der amtlichen Überschrift, durch MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 § 46 regelt die Zuständigkeit der Gesellschaftergesamtheit. Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidung durch Beschlussfassung (§ 47 A...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Vorbemerkung – Auskunfts- und Einsichtsrecht als einheitliches Informationsrecht – Zwingende Regelung des § 51a

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die GmbH-Novelle von 1980 in das Gesetz eingefügt. Ergänzung der amtlichen Überschrift durch das MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 Sie gewährt dem Gesellschafter ein umfassendes Informationsrecht. Es ist kein Minderheitsrecht, sondern ein jedem Gesellschafter zustehendes Individualrecht (Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 2). Das Informationsrecht des Gesel...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Formzwang

Rz. 26 Der Abtretungsvertrag – auch die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung des Geschäftsanteils – muss vollständig, bestimmt und notariell beurkundet sein (vgl. auch Sicherungs- und Treuhandabtretung – hierzu etwa Noack § 15 Rz. 25, 26, 29; Lutter/Hommelhoff § 15 Rz. 30). Das gilt nach § 15 Abs. 4 auch für Verpflichtung, durch die die Abtretung eines Geschäftsanteils "b...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Haftung des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers

Rz. 52 Der Alleingesellschafter (maßgebend hierfür ist die wirtschaftliche Stellung als Alleingesellschafter, vgl. BGH GmbHR 1993, 39), der zugleich Alleingeschäftsführer der GmbH ist, haftet dieser weder aus § 43 noch aus unerlaubter Handlung für Schäden, die durch sein Verhalten der GmbH zugefügt werden (vgl. Rz. 40; OLG Karlsruhe DStR 2000, 1024; Burgard/Heimann NZG 2018,...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Verjährung (Abs. 4)

Rz. 68 Ansprüche gegen Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren. Fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung stehen gleich. Es kann sich um Verletzung organschaftlicher Pflichten oder um Verletzung von Pflichten aus dem Anstellungsvertrag handeln; denn § 43 nimmt die Haftung aus Verletzungen des Anstellungsvertrags in sich auf (BGH GmbHR 1989, 366; Noack § 43 Rz. 46). Zu ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Zahlungen an Gesellschafter entgegen § 30 Abs. 1

Rz. 40 Dem Geschäftsführer ist es untersagt, Zahlungen an Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft (§ 30 Abs. 1) zu leisten (Abs. 3 S. 1). Das gilt auch für Darlehen und zwar auch dann, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist (BGH GmbHR 2004, 303) und der Darlehensanspruch ordnungsgemäß verzinst wird (vgl. Altmeppen...mehr