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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 46 Aufgab ... / 3. Änderung des festgestellten Jahresabschlusses

Angela Bartl
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Rz. 15

Für eine Änderung des festgestellten Jahresabschlusses ergeben sich aus § 46 Nr. 1 keine Beschränkungen. § 325 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 HGB geht von der Zulässigkeit der Änderung aus und verlangt lediglich die Offenlegung bzw. Einreichung beim HR (gl.A. Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 25; a.A. die h.M., vgl. Noack § 46 Rz. 22; Rowedder/Pentz/Wiedmann § 42a Rz. 54). Eine beim Finanzamt eingereichte Bilanz kann nur geändert (zu unterscheiden von der Berichtigung unrichtiger Bilanzansätze, § 4 Abs. 2 S. 1 EStG) werden, wenn die Änderung, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften der EStG nicht entspricht (§ 4 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 EStG); auch eine solche Änderung ist nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann (§ 4 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG). I.Ü. ist eine Änderung der Bilanz nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach § 46 Nr. 1 (so) steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach § 46 Nr. 1 (so) auf den Gewinn reicht (vgl. näher R 4.4 EStR und H 4.4 ESt-Handbuch 2005).

 

Rz. 16

Der Änderung sind Grenzen gesetzt, wenn aus dem festgestellten Jahresabschluss (und dem Gewinnverteilungsbeschluss) bereits Gewinnansprüche entstanden sind und sich diese durch die Änderung verringern würden; dann ist die Zustimmung der betroffenen Gesellschafter erforderlich (Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 25). Die Änderung ist zulässig, wenn sich die Gewinnansprüche erhöhen. Aus der hier vertretenen Ansicht ergibt sich, dass dem Unterschied zwischen Berichtigung (ein falscher Bilanzansatz wird durch einen richtigen ersetzt) und Änderung (ein zulässiger Bilanzansatz wird durch einen anderen zulässigen Bila...

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