Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.6 Beitragsbemessung Selbstständiger mit Wirkung zum 1.1.2018 (Abs. 4a)

Rz. 46 Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde der Vorschrift ein neuer Abs. 4a eingefügt. Durch diese Neuregelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass bei freiwillig versicherten Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Arbeitseinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung den tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.7 Anwartschaftsversicherung (Abs. 4b)

Rz. 47 Abs. 4a regelt eine Art beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung, um gesetzlich krankenversicherte Mitglieder in ihrer beruflichen Flexibilität nicht zu benachteiligen. Nach der Rückkehr von einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt wird so sichergestellt, dass eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin möglich ist. Ruht danach für ein ...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.13 Beginn der Mitgliedschaft der Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 (Abs. 11)

Rz. 58 Der mit Wirkung zum 1.4.2007 angefügte Abs. 11 nimmt die ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflichtigen ohne Absicherung im Krankheitsfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 (Auffang-Versicherungspflicht) in Bezug. Dieser Personenkreis der Unversicherten wird kraft Gesetzes in die Versicherungspflicht einbezogen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 erfüllt sin...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.2.4 Entgeltersatzleistungen

Rz. 31 Nach § 224 besteht Beitragsfreiheit für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nach § 224 Satz 2 allerdings lediglich auf die in § 224 Satz 1 genannten Leistungen. Werden während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. § 23 c SGB IV bezogen...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.1.2 Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen

Rz. 8 Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass bei freiwilligen Mitgliedern, die keine oder nur geringe eigene Einnahmen haben, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch die Bruttoeinnahmen des Ehegatten bestimmt wird, wenn die Ehegatten zusammenleben. Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht (vgl. BSG, Urteile v. 26.3.1996, 1...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.5.2 (Klein-)Rentner

Rz. 44 Die Mindesteinnahmegrenze nach Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für eine bestimmte Gruppe von Rentnern, die freiwillig versichert sind. Hier sind Personen gemeint, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellu...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.1.1 Regelung des Beitragsrechts

Rz. 4 Seit dem 1.1.2009 wird das Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenkassen durch den Gesundheitsfonds (§ 271) geregelt. Das Bundesversicherungsamt verwaltet den Gesundheitsfonds und verteilt an die Krankenkassen Zuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben. Seit der Einrichtung des Gesundheitsfonds besteht für die Krankenkassen kein originäres Interesse mehr an der Beitra...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.6.3 Endgültige Beitragsfestsetzung (Satz 3 und 4)

Rz. 46e Mit Vorlage des Einkommensteuerbescheids sind die Beiträge rückwirkend für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festzusetzen. Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung sind diese Beiträge entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen, so dass es möglicherweise zu Erstattungen oder Nacherhebu...mehr

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Sauer, SGB IX § 42 Leistung... / 2.3.1 Rehabilitationsbedürftigkeit

Rz. 13 Rehabilitationsbedürftigkeit i. S. d. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation besteht bei ei­ner ge­sundheitlich bedingten dro­hen­den oder bereits manifesten Beeinträch­tigung der Selbst­bestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Le­ben in der Ge­sellschaft (einschließlich Bildung, Beruf). Voraussetzung ist, dass die notwendigen Leistungen über die der kurativ...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.10 Rentner (Abs. 9)

Rz. 46 Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12) beginnt, wie bereits nach dem Recht der RVO, mit dem Tag der Rentenantragstellung. Daher ist die Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder die Wohnsitznahme nach Nr. 12 nach dem Datum des Rentenantrags zu bestimmen, auch wenn noch eine anderweitige Versicherungsp...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.3.2 Bezieher von Bürgergeld

Rz. 27a Mit Art. 5 Nr. 8, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ist zum 1.1.2005 für die Versicherungspflicht von Beziehern von Bürgergeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a ein eigenständiger Beginn der Mitgliedschaft in den Abs. 2a eingefügt worden. Seit dem 1.1.2009 ist die Krankenversicherungspflicht bei Bezu...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.4 Versicherungspflichtige Künstler und Publizisten nach dem KSVG (Abs. 3)

Rz. 28 Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. dem KSVG versicherungspflichtigen Künstler (vgl. Komm. zu § 5) beginnt mit dem Tag, an dem die Versicherungspflicht aufgrund der Feststellung der Künstlersozialkasse (KSK) beginnt. Nach § 8 KSVG beginnt die Krankenversicherungspflicht mit dem Tage, an dem die Meldung nach § 11 KSVG bei der KSK eingeht. Fehlt eine s...mehr

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Sauer, SGB IX § 42 Leistung... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 43 Gemeinsame Empfehlungen der BAR, veröffentlicht auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (www.bar-frankfurt.de), z. B.: Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess", Gemeinsame Empfehlung "Begutachtung". Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) , veröffentlicht auf der Websit...mehr

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Jung, AsylbLG § 2 Leistunge... / 3 Literatur

Rz. 27 Deibel, Auswirkungen des Bürgergeld-Gesetzes auf das Asylbewerberleistungsgesetz, ZFSH/SGB 2023, 325. ders., Anspruchseinschränkungen im Asylbewerberleistungsrecht und Rückführungsverbote, ZFSH/SGB 2020, 75. ders., Die Neuregelungen im Asylbewerberleistungsrecht 2019, ZFSH/SGB 2019, 541. Felix, Die obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicher...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt, welche Einnahmen zur Beitragsberechnung bei freiwilligen Mitgliedern (vgl. § 9 und auch § 188 Abs. 4) herangezogen werden. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist die Beitragsberechnung durch den Spitzenverband Bund zu regeln. Bis 31.12.2008 war die Beitragsbemessung kassenspezifisch durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse zu regeln. Bei der Beitr...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.2.1 Vergleich mit versicherungspflichtig Beschäftigten (Satz 1 und 2)

Rz. 14 Bei freiwilligen Mitgliedern sind bei der Beitragsberechnung nach Satz 1 mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten sind Beiträge nach dem Bruttoprinzip zu entrichten. Ebenso ist bei freiwilligen Mitgliedern nach Satz 1 zu ...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.3 Berücksichtigung der Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Abs. 3)

Rz. 36 Über Abs. 2 Satz 4 ist die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 2 bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen. Sofern das Mitglied erklärt, beitragspflichtige Einnahmen zu haben, die insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, ist ein Nachweis über die Einnahmen nicht zu erbringen. In diesen Fällen werden Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemess...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 65 Gagel, Probleme mit Anfang und Ende des Beschäftigungsverhältnisses, SGb 1985 S. 268. Hansen, Der "unständig Beschäftigte" – Das Stiefkind der Sozialversicherung, Die Beiträge 2001 S. 129, 193, 257. Joussen, Krankenversicherung zwischen Ende des Arbeitsverhältnisses und Arbeitslosigkeit, ZFSH/SGB 2003 S. 259. Klose, Versicherungspflicht nur bei Eintritt in die Beschäftig...mehr

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Sauer, SGB II § 46 Finanzie... / 2.3 Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 38 Der Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit ist zum 1.1.2013 entfallen. Ab demselben Zeitpunkt beteiligt sich der Bund nicht mehr an den Kosten der Arbeitsförderung. In der Gesetzesbegründung wurde ausgeführt, dass durch den Wegfall des Eingliederungsbeitrags und der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung die Finanzbeziehungen zwischen de...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift des § 186 fasst die früheren Regelungen der RVO (§§ 306, 443) über den Beginn der Mitgliedschaft zusammen und übernimmt diese inhaltlich. An Stelle des allgemeinen Grundsatzes des § 306 Abs. 1 RVO ist jedoch für jede Gruppe der Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a und 4 bis 13 eine eigenständige Regelung über den Mitgliedschaftsbeginn ge...mehr

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Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.4 Verfügbarkeit

Rz. 33 Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung (Abs. 1 Nr. 3), wer fähig zu versicherungspflichtiger Arbeit und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (Abs. 5 Nr. 1 und 3). Die objektive Leistungsfähigkeit und die subjektive Arbeitsbereitschaft müssen übereinstimmen. Für die subjektive Verfügbarkeit genügt die Bereitschaft nicht, ausschließlich die Wie...mehr

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zfs 02/2025, Regress einer gesetzlichen Krankenversicherung gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer: Nachweis durch Ausdrucke der EDV-Belege über die Behandlungskosten

SGB V § 301, SGB X § 116 Abs. 1 S. 1 Leitsatz 1. Aus § 301 SGB V ergibt sich, dass die von den Krankenkassen verpflichteten Leistungserbringer die maßgeblichen Abrechnungsdaten an die Krankenkasse maschinenlesbar bzw. im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln haben. Weitere Kostenbelege existieren nicht. 2. Übermittelt die Krankenversicherung den gemäß § 301 SGB V ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Vertragsarztzulassung

Für die Niederlassung von Ärzten bestehen Zulassungsbeschränkungen. Der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt stellt grundsätzlich kein neben dem Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut dar.[1] Der z. B. im Falle einer Praxisveräußerung übergebende Vertragsarzt kann nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus dem Ausland

Zusammenfassung Begriff Personen, die aus dem EU-Ausland zurückkehren und nicht zuletzt in Deutschland gesetzlich krankenversichert waren, werden in Deutschland wieder krankenversichert. Insbesondere bei der Prüfung der obligatorischen Anschlussversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Versicherungspflicht der Nichtversicherten müssen verschiedene Voraussetzungen be...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.7 Letzte Krankenversicherung

Eine weitere Voraussetzung für die Rückkehr in die GKV ist, dass eine Person zuletzt gesetzlich krankenversichert war. Praxis-Beispiel Letzte Krankenversicherung Herr A verlegt seinen Wohnort nach Deutschland. Vor der Auswanderung war er in Deutschland gesetzlich krankenversichert. In den letzten 20 Jahren war er in Schweden ebenfalls gesetzlich krankenversichert. Da Herr A z...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.1 Personenkreis

Die Versicherung in der GKV beginnt mit dem Tag der Wohnortverlegung nach Deutschland oder ab dem Zeitpunkt, in dem für eine Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Es werden alle Personen erfasst, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung i...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 3.2 Freiwillige Versicherung

Personen werden von der freiwilligen Versicherung erfasst, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und weiter den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen. 3.2.1 Freiwillige Versicherung auf Antrag Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, unterliegen nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit den Rechtsvorschriften dieses Wohnstaates. Diese Personen ...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.8 Staatsangehörigkeit

Bei Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Besonderheiten beachtet werden. 1.8.1 Deutsche Staatsangehörigkeit Deutsche Staatsangehörige können bei Rückkehr bzw. bei Anwendung der deutschen Rechtvorschriften aufgrund der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit in Deutschland krankenversichert werden, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüll...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.5 Beiträge

Unterliegt eine Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit den deutschen Rechtsvorschriften, werden die Beiträge ausschließlich nach deutschem Recht bemessen. Eine doppelte Beitragstragung ist in der Regel ausgeschlossen.mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / Zusammenfassung

Begriff Personen, die aus dem EU-Ausland zurückkehren und nicht zuletzt in Deutschland gesetzlich krankenversichert waren, werden in Deutschland wieder krankenversichert. Insbesondere bei der Prüfung der obligatorischen Anschlussversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Versicherungspflicht der Nichtversicherten müssen verschiedene Voraussetzungen beachtet werden. ...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.4 Wahlrecht

Personen, die der Versicherungspflicht der Nichtversicherten unterliegen, haben grundsätzlich kein Wahlrecht. Sie werden wieder Mitglied der Krankenkasse bzw. dem Rechtsnachfolger der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat. Hierbei ist es unerheblich, wie lange diese Mitgliedschaft zurückliegt. Personen, die zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat ges...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.8.1 Deutsche Staatsangehörigkeit

Deutsche Staatsangehörige können bei Rückkehr bzw. bei Anwendung der deutschen Rechtvorschriften aufgrund der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit in Deutschland krankenversichert werden, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 2.2.2 Erstmalige Beschäftigung

Personen, die erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und aufgrund dieser Beschäftigung versicherungsfrei[1] sind, können sich freiwillig versichern.mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 2.2 Freiwillige Versicherung

Auslandsrückkehrer werden von der freiwilligen Versicherung erfasst, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen[1] erfüllen.[2] 2.2.1 Ausscheiden aus der Versicherung Damit eine freiwillige Versicherung begründet werden kann, muss die Person unmittelbar vorher aus der Versicherung ausgeschieden sein. Das Ausscheiden aus einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat wird g...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 2.2.4 Staatsangehörigkeit

Voraussetzung für eine freiwillige Versicherung ist die Rechtmäßigkeit des Wohnorts. Diese Voraussetzung ist in Abschn. 1.8 näher beschrieben.mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1 Allgemein

Die nachfolgenden Ausführungen zum Personenkreis, den Versicherungsarten, der Staatsangehörigkeit und der letzten Krankenkassen gelten für Personen, die aus einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zurückkehren, die in einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich leben und für die die deutschen Rechtsvorschriften an...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.2 Versicherungsarten

Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich insbesondere mit der obligatorischen Anschlussversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Pflichtversicherung der Nichtversicherten. Abhängig vom Sachverhalt und der Erfüllung der Voraussetzungen kann auch jeder andere Versicherungspflichttatbestand sowie die Familienversicherung in Betracht kommen.mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 2.2.3 Unterbrechung durch Auslandsaufenthalt

Eine freiwillige Versicherung können auch Personen begründen, die Mitglied einer deutschen Krankenkasse waren und deren Mitgliedschaft endete, weil sie im Ausland oder bei einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt waren. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr/Beendigung der Beschäftigung wieder eine Besch...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 2.2.1 Ausscheiden aus der Versicherung

Damit eine freiwillige Versicherung begründet werden kann, muss die Person unmittelbar vorher aus der Versicherung ausgeschieden sein. Das Ausscheiden aus einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat wird gleichgestellt.mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 2.3 Versicherungspflicht der Nichtversicherten

Von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten werden auch Auslandsrückkehrer erfasst, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegt[1] sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren[2] und die Rechtmäßigkeit des Wohnorts erfüllt ist.[3]mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 4.2 Freiwillige Versicherung

Lediglich bei Personen, die ihren Wohnort aus Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro oder Serbien verlegen, kommt eine freiwillige Versicherung nach Rückkehr in Betracht, da das entsprechende Abkommen das Ausscheiden aus der Versicherung gleichstellt.mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.3 Vorversicherungszeiten

Zeiten, in denen eine Person in einem anderen Mitgliedstaat gesetzlich krankenversichert war, werden nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit berücksichtigt und gleichgestellt. Die in dem anderem Staat zurückgelegten Zeiten können mit den Vordrucken E 104 bzw. SED S041 bzw. durch andere Dokumente (z. B. Gehaltsbescheinigungen, Steuernachweis etc.) nachgewiesen werden.mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 2 Aus einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zurückkehrende Personen

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die Sachverhalte, in denen eine Person ihren Wohnort aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verlegt und geprüft werden muss, ob diese Person in Deutschland krankenversichert wird. Zuordnung zum deutschen Recht Voraussetzung für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deut...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 4.1 Versicherungspflicht der Nichtversicherten

Sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, dann werden die Personen in der Regel in der Versicherungspflicht der Nichtversicherten aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Wohnortverlegung aus dem vertragslosen Ausland bei der Prüfung der Voraussetzung "letzte Krankenversicherung" der letzte Krankenversicherungsschutz in Deutschland oder in einem anderen Mitglied...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 3.3 Versicherungspflicht der Nichtversicherten

Von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten werden auch Personen erfasst, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit den deutschen Rechtsvorschriften zugeordnet werden. Voraussetzung ist, dass kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegt[1] sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren[2] u...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.8.3 Besonderheiten bei britischen Staatsangehörigen

Austrittsabkommen Britische Staatsangehörige, die vom Austrittsabkommen erfasst werden, erhalten ein deutsches "GB-Aufenthaltsdokument". Dies führt dazu, dass bei der Prüfung der Versicherungspflicht der Nichtversicherten sowie bei der freiwilligen Versicherung sie weiterhin wie Unionsbürger behandelt werden. Dies bedeutet, dass sie von den Versicherungen erfasst werden, wenn...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.6 Anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

Die Versicherungspflicht der nichtversicherten Personen setzt voraus, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.[1] Neben den verschiedenen vorrangigen Versicherungstatbeständen nach deutschem Recht (z. B. andere Versicherungspflichttatbestände, eine freiwillige Versicherung, Familienversicherung etc.) wäre auch ein Anspruch nach über- und zwischenstaatli...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.8.2 Andere Staatsangehörigkeit

Die Versicherungspflicht der Nichtversicherten sowie die freiwillige Versicherung erstrecken sich nur dann auf nicht deutsche Staatsangehörige, wenn diese nicht für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nachweisen müssen. Zuordnung zum deutschen Recht Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, wenn für eine Person bereits nach den Vor...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 2.1 Obligatorische Anschlussversicherung

Von der obligatorischen Anschlussversicherung werden Personen, für die bisher ein Versicherungsverhältnis bei einer deutschen Krankenkasse bestand und dieses beendet wurde, erfasst. In der Regel waren die Personen, die ihren Wohnort aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland zurückverlegen, nicht bei einer deutschen Krankenkasse versichert. Daher muss die obligatorisch...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 3.1 Obligatorische Anschlussversicherung

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, können von der obligatorischen Anschlussversicherung nur dann erfasst werden, wenn sie bisher in Deutschland versichert waren und auch nach der Wohnortverlegung weiter in Deutschland krankenversichert bleiben. In den übrigen Sachverhalten kommt die Aufnahme in die obligatorische Anschlussversicherung nicht in Betracht. Pra...mehr