Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Versorgungsbezüge aus der b... / Zusammenfassung

Begriff Zu den Versorgungsbezügen gehören Renten der betrieblichen Altersversorgung. Grundsätzlich müssen immer dann Beiträge aus dem Versorgungsbezug gezahlt werden, wenn die Leistung unmittelbar mit dem Erwerbsleben in Zusammenhang steht und die Leistung ohne diesen Zusammenhang nicht denkbar wäre. Für die beitragsrechtliche Beurteilung, ob ein Versorgungsbezug im Sinne des Kr...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB XI § 3 Vorrang ... / 2.1.3 Vorrang der häuslichen Pflege und Wunschrechte

Rz. 23 Hierbei ist den Wünschen und Bedürfnissen des Pflegebedürftigen zu entsprechen. Der Vorrang der häuslichen Pflege führt nicht zu einer eingeschränkten Berücksichtigung der individuellen Pflegesituation bei der Leistung. Berechtigten Wünschen (vgl. § 2 Abs. 2 SGB XI, § 33 SGB I) der pflegebedürftigen Person ist Rechnung zu tragen (vgl. auch GKV-Spitzenverband, Gemeinsa...mehr

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Sommer, SGB XI § 1 Soziale ... / 2.2.3 Beamte

Rz. 45 Beamte sind ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 erfasst. Der Umstand, dass das SGB XI nicht auf Beamte anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 2), hindert den Gesetzgeber aber nicht, einzelne sozialversicherungsrechtliche Regelungen – auch mithilfe des gesetzestechnischen Mittels der Verweisung – in das System der beamtenrechtlichen Versorgung zu übernehmen, ...mehr

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Sommer, SGB XI § 1 Soziale ... / 2.6.3 Beitragsfreiheit für Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner (Satz 3)

Rz. 68 Nach Satz 3 werden für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner Beiträge nicht erhoben. Rz. 69 Dem in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Grundsatz der Beitragsfreiheit für Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner (§ 25) wird daher auch in der Pflegeversicherung gefolgt. Rz. 70 Diese Beitragsfreiheit kann sich naturgemäß nur auf...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Pfleg... / 1.3 Freiwillig Krankenversicherte und sonstige Personen

Pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind auch die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.[1] In diesen Fällen hat über Versicherungspflicht und Beitragshöhe die zuständige Pflegekasse und nicht die Krankenkasse zu entscheiden[2]; sonstige Personen i. S. d. § 21 SGB XI, die weder gesetzlich noch privat für den Krankheitsfall versichert sind...mehr

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Sommer, SGB XI § 1 Soziale ... / 1.7 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 23 Ergänzende Regelungen finden sich in folgenden Vorschriften: § 5 SGB V (Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung), § 193 VVG (Versicherte Person; Versicherungspflicht), § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit) und § 15 SGB XI (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument), §§ 48 ff. SGB XI (Träger der Pflegeversicherung i...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Pfleg... / 1 Pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung

Pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind alle Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Das sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, es sei denn, dass es sich um eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung handelt. Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III bleibt die Mitgliedschaft als Versicherun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 125 Verträg... / 2.4 Abschluss auf Bundesebene

Rz. 16 Durch die Neuordnung der Vorschrift ist sichergestellt, dass die Verträge zur Heilmittelversorgung nicht mehr auf Landes-, sondern auf Bundesebene zu schließen sind. Die dadurch erzielte Reduzierung der bisherigen Vielzahl von Verträgen macht das Vertragsgeschehen insgesamt transparenter und verringert den Aufwand für die bisher zahlreichen Vertragsverhandlungen für d...mehr

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Sommer, SGB V § 236 Beitrag... / 2.1 Personenkreis und beitragspflichtige Einnahmen (Abs. 1)

Rz. 3 Vorgesehen war die Vorschrift für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 69). Allerdings wurde diese Formulierung erweitert auf "Versicherungspflichtige", um auch für die in § 5 Abs. 1 Nr. 10 genannten Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt klarzustellen, dass die Vorschrift Anwendung findet (vgl. BT-Dr...mehr

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Sommer, SGB XI § 3 Vorrang ... / 2.1.2 Grenzen

Rz. 19 Der Grundsatz des Vorrangs häuslicher Pflege hat keinen absoluten Geltungsanspruch. Nicht jegliche Leistungen der Pflegeversicherung müssen sich dem Ziel unterwerfen, den Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu belassen. § 3 Satz 1 sagt hierzu vielmehr aus, dass die Pflegeversicherung "vorrangig" die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Na...mehr

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Sommer, SGB XI § 3 Vorrang ... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Eines der Ziele der Pflegeversicherung ist es, die häusliche Pflege in besonderem Maß zu unterstützen und zu fördern. Die Vorschrift stellt damit eines der wesentlichen Ziele der Pflegeversicherung heraus. Rz. 4 Sinn dieser zentralen Zielvorgabe des Pflegerechts ist es, Angehörige, Nachbarn oder ambulante Dienste zu fördern und finanziell zu unterstützen, solange dies m...mehr

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Sommer, SGB XI § 2 Selbstbe... / 2.3.1 Berücksichtigung religiöser und weltanschaulicher Bedürfnisse (Satz 1)

Rz. 63 Nach Satz 1 ist auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen Rücksicht zu nehmen; den religiösen Bedürfnissen soll Rechnung getragen werden. Dabei soll insbesondere bei einer Heimunterbringung sichergestellt werden, dass das religiöse Bekenntnis der pflegebedürftigen Person geachtet wird und eine seelsorgerische Betreuung erfolgen kann (vgl. auch GKV-Spitzenve...mehr

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Sommer, SGB V § 223 Beitrag... / 2.1 Beiträge für Mitgliedschaft (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 ist die Beitragspflicht an die Mitgliedschaft gebunden und damit verknüpft. Unter Mitgliedschaft ist sowohl die Pflichtversicherung als auch die durch Beitritt oder Unterlassen einer Austrittserklärung (§§ 9, 188 Abs. 4) begründete freiwillige Mitgliedschaft zu verstehen. Damit wird klargestellt, dass allein die Beitragszahlung keine Mitgliedschaft, insbeso...mehr

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Sommer, SGB XI § 1 Soziale ... / 2.2.2 Privat Pflegeversicherte (Satz 2)

Rz. 39 Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen. Rz. 40 Die Personen, die privat für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Für sie besteht allerdi...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Freiwillige Krankenversiche... / 1 Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für hauptberuflich selbstständig Tätige ist der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Der Gesetzgeber hat den hauptberuflich selbstständig Tätigen kein eigenständiges Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeräumt. Allerdings besteht für einen Selbstständigen die Möglichkeit, eine bereits bei ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Freiwillige Krankenversiche... / 2 Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung

Sofern der Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert ist, zieht dies "automatisch" auch den Versicherungsschutz in der sozialen Pflegeversicherung nach sich. Allerdings unterliegt ein in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichertes Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung gleichwohl der Versicherungspflicht.[1] Für ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Freiwillige Krankenversiche... / Zusammenfassung

Begriff Hauptberuflich selbstständig Tätige können eine in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehende Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung aufrechterhalten, sofern nicht ohnehin eine obligatorische freiwillige Anschlussmitgliedschaft zum Zuge kommt. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Berechtigung, eine bestehende gesetzliche Krankenve...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gründungszuschuss / 5.3 Krankenversicherung

Hinsichtlich der Krankenversicherung besteht neben der privaten Versicherung die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die – abhängig von Einkommensgrenzen – zu einem Mindestbeitrag erfolgen kann.[1]mehr

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Gesetz zur Reform der Notfa... / 2 Umsetzung

Verbesserung der Steuerung und Vernetzung Die Terminservicestellen werden zu Akutleitstellen weiterentwickelt, digital mit Rettungsleitstellen vernetzt und sollen Hilfesuchende besser steuern. Notrufwege bleiben getrennt: 112 für Rettungsdienst, 116 117 für die Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigungen. Ausbau der notdienstlichen Akutversorgung Die Kassenärztlichen Vere...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
Gesetz zur Reform der Notfa... / 1 Ziel

Deutschland verfügt über ein grundsätzlich gut ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung, doch die drei zentralen Bereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Krankenhausnotaufnahmen und Rettungsdienste – sind bislang unzureichend miteinander vernetzt. Hilfesuchende müssen oft selbst entscheiden, wohin sie sich wenden, was durch zwei getrennte telefonische Anlaufstellen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 9 Das Kündigungsverbot des § 17 gilt für alle Frauen in wirksam begründeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Daher steht der Kündigungsschutz vollzeit-, teilzeit- oder auch nur geringfügig beschäftigten Frauen zu. Unerheblich ist, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder ob die Frau etwa wegen...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Versicherungsnummer / Zusammenfassung

Begriff Die Versicherungsnummer ist eine nach bestimmten Merkmalen zusammengesetzte alphanummerische Zahl zur Identifikation der Versicherten in der Rentenversicherung sowie im Verfahren über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Vergabe und Zusammensetzung einer Versicherungsnummer ist in § 147 SGB ...mehr

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Versicherungsnummer / 1 Vergabe einer Versicherungsnummer

Jeder Beschäftigte erhält von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger seine Versicherungsnummer. Die Versicherungsnummer begleitet den Beschäftigten während des gesamten Versicherungslebens unverändert und beim Übergang vom aktiven Erwerbsleben in den passiven Ruhestand oder bei Heirat. Für jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Versicherungsnumm...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Behandlung von Festwerten

Rn. 243 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Die Festbewertung ist für Gegenstände des Sach-AV nach § 240 Abs. 3 Satz 1 an die Voraussetzungen gebunden, dass sie "regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist". Als Nachrangigkeitsgrenze gelten handelsrechtlich 5 % der BS (steuerrechtlich: 10 % im Fünfjahresdurchschnitt; vgl. BMF vom 08....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Überblick über die horizontale Gliederung des Anlagespiegels nach der direkten Bruttomethode

Rn. 157 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Den UN, die in den Pflichtanwendungsbereich von § 266 fallen, schreibt § 284 Abs. 3 die Anwendung der direkten Bruttomethode zwingend vor. Damit wurde im Zuge der Umsetzung des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) dasjenige Verfahren in das deutsche Bilanzrecht aufgenommen, welches bis dato in v...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Änderung der Form der Darstellung (§ 265 Abs. 1)

Rn. 25 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 "Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen" (§ 265 Abs. 1). Inhalt und Auslegung dieser Vorschr...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 7. Abschreibungen im Laufe des Geschäftsjahres

Rn. 210 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Gemäß § 284 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 sind gesondert die "im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen" anzugeben. Ihr gesonderter Ausweis sollte aus Gründen der Klarheit zumindest im Zusammenhang mit dem Anlagespiegel erfolgen. Hier wird befürwortet, sie zeitraumbezogen zu interpretieren und daher in den AfA-Spiegel einzubeziehen. Rn....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 2 für große und mittelgroße Kapital- sowie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a

Rn. 71 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Sind die Voraussetzungen der Beteiligungsdefinition des § 271 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, so sind die Anteilsrechte im Finanz-AV auszuweisen. Grds. steht hierzu aber nicht nur der Posten "Beteiligungen" zur Verfügung, sondern auch der Posten "Anteile an verbundenen UN" (auf § 264c Abs. 4 sei an dieser Stelle lediglich hingewiesen; vgl. stattdessen...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.4 Geltung der Regelung über die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung und private Krankenversicherung (Abs. 4)

Rz. 72 Abs. 4 ordnet an, dass die Regelungen zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung oder in die private Krankenversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz unberührt bleiben. Rz. 73 Durch die Regelung in Abs. 4 wird klargestellt, dass mit dem Verlust der gesetzlichen Anerkennung der Mitgliedschaft als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall die Regelungen...mehr

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Sauer, SGB IX § 110 Leistun... / 2.2 Verweis auf Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 enthält Regelungen zur Leistungserbringung (Satz 1) sowie zur Leistungsvergütung unter Verweis auf entsprechende Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Satz 2). Nach Satz 1 sind bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Regelungen, die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches gelten, ...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.5 Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes

Rz. 12 Der GKV-Spitzenverband hat " Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht " (Stand: 2.12.2022) erarbeitet, die online auf der Website des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) eingesehen werden können.mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.6 Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes

Rz. 16 Der GKV-Spitzenverband hat " Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht " (Stand: 2.12.2022) erarbeitet, die online auf der Website des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) eingesehen werden können.mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.5 Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes

Rz. 15 Der GKV-Spitzenverband hat " Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht " (Stand: 2.12.2022) erarbeitet, die online auf der Website des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) eingesehen werden können.mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.1 Solidargemeinschaft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

Rz. 1 § 176 ist derzeit i. d. F. des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) seit 1.1.2024 in Kraft. Rz. 2 Die Solidargemeinschaft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Zusammenschluss von Versicherten, die nach dem Solidaritätsprinzip handeln, die Risiken, Lasten oder Kosten gemeinschaftlich tragen und so eine alter...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 174 ist derzeit i. d. F. Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) seit 1.4.2020 in Kraft. Aufgrund der inhaltlichen Reduzierung der Vorschrift auf nur noch 3 Absätze bereits durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz v. 26.3.2007 werden nur noch die seitde...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.8 Wahlrecht bei Vereinigung (Abs. 7)

Rz. 110 Abs. 7 sieht ein weiteres Wahlrecht des Versicherten vor, wenn eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 an einer Fusion beteiligt ist. Geht aus einer solchen Vereinigung eine Innungskrankenkasse hervor, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betrie...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 46 Zu einem Anwendungsfall des Abs. 3 – Auffangtatbestand § 5 Abs. 1 Nr. 13: BSG, Urteil v. 2.4.2025, B 1 KR 10/24 R. Zum Binnenverhältnis der Regelungen in Abs. 3: BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, Rz. 10, 13. Der Begriff "zuletzt versichert" knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a an und impliziert, dass beide Vorschriften – § 174 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.1 Bestehen einer Ehe

Rz. 82 Es muss eine formgültige in Deutschland anerkannte Ehe zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern bestehen. Rz. 83 Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ausreichend. Rz. 84 Im Ausland geschlossene Ehen sind nach Maßgabe des § 34 SGB I zu beurteilen . Rz. 85 Das Wahlrecht zur Krankenkasse besteht auch für Lebenspartner. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (G...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 173 ist derzeit i. d. F. des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) seit 1.4.2020 in Kraft. 1.1 Inhalt der Norm Rz. 2 § 173 Abs. 1 enthält die grundlegende Regelung, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und Versicherungsberechtigter bei den K...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.3 Betriebskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnort (Nr. 3)

Rz. 60 Auch Betriebskrankenkassen werden nicht mehr kraft Gesetzes für die in den Betrieben Beschäftigten zuständig, sondern sind von diesen wählbar. Nach Nr. 3 können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte daher auch die Betriebskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht. Rz. 61 Durch das Gesetz für e...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 116 Allgeier, Zuständige Krankenkasse bei unentdeckt gebliebener Auffangpflichtversicherung – Anm. zu BSG v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, jurisPR-SozR 4/2022 Anm. 3. Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQW...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 16 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war nicht mehr notwendig. Dieses allgemeine Wahlrecht wi...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.2 Ersatzkassen (Nr. 2)

Rz. 58 Ersatzkassen waren schon nach früherem Recht Krankenkassen, bei denen die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes eintrat, sondern nur durch Ausübung von Wahlrechten (vor dem 1.1.1989 Beitrittsrechten) erlangt werden konnte. Die Einschränkung der Wählbarkeit nur für den satzungsmäßig aufnahmeberechtigten Personenkreis ist nunmehr entfallen. Auch die Differenzierung der Er...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 23 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 auch in diesem Absatz aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war auch nicht mehr notwendig. Die...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.4 Wahlrecht für Studenten (Abs. 3)

Rz. 91 Studenten können zusätzlich zu den allgemein wählbaren Krankenkassen auch die Ortskrankenkasse wählen. Rz. 92 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist das Wahlrecht hinsichtlich der Ersatzkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetzestext gest...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 144 Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQWG? – Zur Krankenkassenwahl ab 2015, Sozialrecht aktuell 2014, 225. Hauner, Das neue Krankenkassenwahlrecht ab dem 1.1.2021 (Teil 1), Die Beiträge 2021, 1. ders., ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.5 Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (Abs. 5)

Rz. 44 Abs. 5 sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen für Mehrbedarf vor, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus rein medizinischen Gründen für eine kostenaufwendige Ernährung benötigen. Mit medizinischen Gründen sind nur krankheitsbedingte Gründe gemeint. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Mehrbedarfes schon nach dem BSHG. Kostenaufwendiger ist eine Er...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.9 Ausnahmen von der Bindungsfrist und Nachweispflicht (Satz 9)

Rz. 116 Von der Bindungsfrist des Satzes 1 und der Nachweispflicht einer Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nach Satz 4 werden für Versicherungsberechtigte in Satz 9 Ausnahmen bei Kündigungen für den Fall einer möglichen Familienversicherung nach § 10 oder des Verlassens der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Der Gesetzgeber hielt diese Besonderheiten fü...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.3.2 Lebens- und Bedarfslagen – Tendenziell negative Fallgestaltungen

Rz. 76a Besuchsfahrten zum Ehegatten oder Lebenspartner Anders nicht gedeckte und nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines Ehepartners im Ausland können nach Auffassung des BSG (Urteil v. 28.11.2018, B 14 AS 47/17) in Sondersituationen einen Härtefallmehrbedarf begründen. Das trifft auch auf Sondersituationen für nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines nich...mehr