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Rückkehrer in die GKV aus dem Ausland / 1.8 Staatsangehörigkeit

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Bei Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Besonderheiten beachtet werden.

1.8.1 Deutsche Staatsangehörigkeit

Deutsche Staatsangehörige können bei Rückkehr bzw. bei Anwendung der deutschen Rechtvorschriften aufgrund der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit in Deutschland krankenversichert werden, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

1.8.2 Andere Staatsangehörigkeit

Die Versicherungspflicht der Nichtversicherten sowie die freiwillige Versicherung erstrecken sich nur dann auf nicht deutsche Staatsangehörige, wenn diese nicht für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nachweisen müssen.

Zuordnung zum deutschen Recht

Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, wenn für eine Person bereits nach den Vorgaben der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies gilt sowohl für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats als auch für Personen mit anderer Staatsangehörigkeit. Hierzu gehören in der Regel die erwerbstätigen Personen, Arbeitsuchende ohne Bezug von Sozialleistungen, selbstständig Erwerbstätige, Familienangehörige sowie Rentner, die in der Regel in Deutschland leben und u. a. eine deutsche Rente erhalten.

Rechtmäßigkeit des Wohnorts

Von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten und der freiwilligen Versicherung werden nicht erwerbstätige Unionsbürger und deren Familienangehörige nicht erfasst, weil sie nach dem Aufenthaltsrecht bei Einreise einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen müssen.

 
Praxis-Beispiel

Staatsangehörigkeit

Frau R besitzt die slowenische Staatsangehörigkeit und war zuletzt in Slowenien beschäftigt. Frau R ist schwanger und beabsichtigt, zu ihrem Freund nach Deutschland zu ziehen. Frau R ist eine nicht erwerbstätige Unionsbürgerin. Voraussetzung für die Wohnortnahme ist der Nachweis eines ausreichenden Existenzschutzes. Eine Aufnahme in die Versicherungspflicht der Nichtversicherten ist nicht möglich.

Auch Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, werden von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten und der freiwilligen Versicherung nicht erfasst, wenn Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis von mehr als 12 Monaten ist und die Erteilung der Erlaubnis an die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts gebunden ist.

1.8.3 Besonderheiten bei britischen Staatsangehörigen

Austrittsabkommen

Britische Staatsangehörige, die vom Austrittsabkommen erfasst werden, erhalten ein deutsches "GB-Aufenthaltsdokument". Dies führt dazu, dass bei der Prüfung der Versicherungspflicht der Nichtversicherten sowie bei der freiwilligen Versicherung sie weiterhin wie Unionsbürger behandelt werden. Dies bedeutet, dass sie von den Versicherungen erfasst werden, wenn sie für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nicht nachweisen müssen.

 
Praxis-Beispiel

Rückkehr

Frau A ist Britin und hat vor dem 1.1.2021 das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Sie möchte sich vom 1.3.2022 an für 3 Jahre im Vereinigten Königreich aufhalten und dann zurückkehren. Frau A war zuvor in Deutschland gesetzlich versichert. Da Frau A unter das Austrittsabkommen fällt und das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, wäre bei Rückkehr die freiwillige Versicherung sowie die Versicherungspflicht der Nichtversicherten zu prüfen.

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit

Britische Staatsangehörige, die vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasst werden, werden im Regelfall als Drittstaatsangehörige angesehen. Entsprechend werden Sie von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten nicht erfasst, da für die Wohnortnahme in Deutschland Voraussetzung ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis von mehr als 12 Monaten vorliegt und die Erteilung dieser Erlaubnis an die Verpflichtung des Lebensunterhalts gebunden ist.

Demgegenüber werden britische Staatsangehörige, die vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasst werden, grundsätzlich von der freiwilligen Versicherung erfasst, da diese dem Grunde nach nicht von einem Aufenthaltstitel abhängig sind. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können die Personen freiwillig versichert werden. Hierbei werden sowohl das Ausscheiden als auch die im Vereinigten Königreich zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

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