Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Rückkehrer in die GKV aus dem Ausland

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Personen, die aus dem EU-Ausland zurückkehren und nicht zuletzt in Deutschland gesetzlich krankenversichert waren, werden in Deutschland wieder krankenversichert. Insbesondere bei der Prüfung der obligatorischen Anschlussversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Versicherungspflicht der Nichtversicherten müssen verschiedene Voraussetzungen beachtet werden. Personen können grundsätzlich weiter in Deutschland krankenversichert sein, wenn der Wohnort auch in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz liegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der GKV für bisher Nichtversicherte bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die freiwillige Versicherung ist in § 9 SGB V und die obligatorische Anschlussversicherung in § 188 Abs. 4 SGB V geregelt. Sowohl bei der Versicherungspflicht der Nichtversicherten als auch bei der freiwilligen Versicherung ist u. a. die Rechtmäßigkeit des Wohnorts nach § 5 Abs. 11 SGB V zu prüfen. Die Versicherungspflicht gilt für alle Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 3 SGB IV) oder den deutschen Rechtsvorschriften zugeordnet werden. Die Vorschrift ist unter Berücksichtigung der Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden (§ 6 SGB IV). Für Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren, gelten die Grundsätze und Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie Nr. 987/2009. Für das Vereinigte Königreich gelten die Regelungen des Austrittsabkommens sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

1 Allgemein

Die nachfolgenden Ausführungen zum Personenkreis, den Versicherungsarten, der Staatsangehörigkeit und der letzten Krankenkassen gelten für Personen,

  • die aus einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zurückkehren,
  • die in einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich leben und für die die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind,
  • die aus einem anderen Staat nach Deutschland oder in einen anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz zurückkehren.

1.1 Personenkreis

Die Versicherung in der GKV beginnt mit dem Tag der Wohnortverlegung nach Deutschland oder ab dem Zeitpunkt, in dem für eine Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Es werden alle Personen erfasst, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Die Pflicht, sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu versichern, gilt für alle Personen, die zuletzt privat krankenversichert oder niemals in Deutschland krankenversichert waren, jedoch dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.[1]

Von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. vom System der privaten Krankenversicherung werden auch die Personen erfasst, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und den deutschen Rechtsvorschriften nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit zugeordnet werden.

[1]

S. Nichtversicherte PKV.

1.2 Versicherungsarten

Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich insbesondere mit der obligatorischen Anschlussversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Pflichtversicherung der Nichtversicherten. Abhängig vom Sachverhalt und der Erfüllung der Voraussetzungen kann auch jeder andere Versicherungspflichttatbestand sowie die Familienversicherung in Betracht kommen.

1.3 Vorversicherungszeiten

Zeiten, in denen eine Person in einem anderen Mitgliedstaat gesetzlich krankenversichert war, werden nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit berücksichtigt und gleichgestellt. Die in dem anderem Staat zurückgelegten Zeiten können mit den Vordrucken E 104 bzw. SED S041 bzw. durch andere Dokumente (z. B. Gehaltsbescheinigungen, Steuernachweis etc.) nachgewiesen werden.

1.4 Wahlrecht

Personen, die der Versicherungspflicht der Nichtversicherten unterliegen, haben grundsätzlich kein Wahlrecht. Sie werden wieder Mitglied der Krankenkasse bzw. dem Rechtsnachfolger der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat. Hierbei ist es unerheblich, wie lange diese Mitgliedschaft zurückliegt. Personen, die zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat gesetzlich krankenversichert waren, werden ebenfalls Mitglied der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat. Sollte diese nicht ermittelbar sein, kann die Person eine Krankenkasse wählen. War eine Person zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert, muss der Status geprüft werden. Ist die Person dem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen, gelten die Krankenkassenwahlrechte.[1]

[1]

S. Krankenkassenwahl.

1.5 Beiträge

Unterliegt eine Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit den deutschen Rechtsvorschriften, werden die Beiträge ausschließlich nach deutschem Recht bemessen. Eine doppelte Beitragstragung ist in der Regel ausgeschlossen.

1.6 Anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

Die Versicherungspflicht der nichtversicherten Personen setzt voraus, dass keine anderweitige Absicheru...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Sozialversicherung: Beschäftigung von Praktikanten und Studenten aus dem Ausland
Studentenjob Aushilfe
Bild: pexels / Valeria Boltneva

Studierende aus dem Ausland arbeiten genauso wie ihre inländischen Kommilitonen gern nebenbei oder leisten ein Praktikum ab. Ihre Arbeitgeber müssen dabei die sozialversicherungsrechtlichen Regeln beachten.


Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Rückkehrer in die GKV aus d... / Zusammenfassung
Rückkehrer in die GKV aus d... / Zusammenfassung

 Begriff Personen, die aus dem EU-Ausland zurückkehren und nicht zuletzt in Deutschland gesetzlich krankenversichert waren, werden in Deutschland wieder krankenversichert. Insbesondere bei der Prüfung der obligatorischen Anschlussversicherung, der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren