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Rückkehrer in die GKV aus dem Ausland

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Zusammenfassung

 
Begriff

Personen, die aus dem EU-Ausland zurückkehren und nicht zuletzt in Deutschland gesetzlich krankenversichert waren, werden in Deutschland wieder krankenversichert. Insbesondere bei der Prüfung der obligatorischen Anschlussversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Versicherungspflicht der Nichtversicherten müssen verschiedene Voraussetzungen beachtet werden. Personen können grundsätzlich weiter in Deutschland krankenversichert sein, wenn der Wohnort auch in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz liegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der GKV für bisher Nichtversicherte bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die freiwillige Versicherung ist in § 9 SGB V und die obligatorische Anschlussversicherung in § 188 Abs. 4 SGB V geregelt. Sowohl bei der Versicherungspflicht der Nichtversicherten als auch bei der freiwilligen Versicherung ist u. a. die Rechtmäßigkeit des Wohnorts nach § 5 Abs. 11 SGB V zu prüfen. Die Versicherungspflicht gilt für alle Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 3 SGB IV) oder den deutschen Rechtsvorschriften zugeordnet werden. Die Vorschrift ist unter Berücksichtigung der Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden (§ 6 SGB IV). Für Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren, gelten die Grundsätze und Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie Nr. 987/2009. Für das Vereinigte Königreich gelten die Regelungen des Austrittsabkommens sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

1 Allgemein

Die nachfolgenden Ausführungen zum Personenkreis, den Versicherungsarten, der Staatsangehörigkeit und der letzten Krankenkassen gelten für Personen,

  • die aus einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schw...

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