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Rückkehrer in die GKV aus dem Ausland / 2 Aus einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zurückkehrende Personen

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Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die Sachverhalte, in denen eine Person ihren Wohnort aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verlegt und geprüft werden muss, ob diese Person in Deutschland krankenversichert wird.

Zuordnung zum deutschen Recht

Voraussetzung für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Weiterhin müssen für die Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person in Deutschland wohnt und

  • keine Beschäftigung ausübt,
  • beschäftigt oder selbstständig tätig ist,
  • unter anderem eine deutsche Rente erhält,
  • familienversichert ist.

Sehen die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften eines anderen Staates vor, dann bleibt die Person in diesem Staat krankenversichert. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine Person in Deutschland wohnt und

  • in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist oder
  • ausschließlich Renten aus anderen Staaten bezieht.

2.1 Obligatorische Anschlussversicherung

Von der obligatorischen Anschlussversicherung werden Personen, für die bisher ein Versicherungsverhältnis bei einer deutschen Krankenkasse bestand und dieses beendet wurde, erfasst. In der Regel waren die Personen, die ihren Wohnort aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland zurückverlegen, nicht bei einer deutschen Krankenkasse versichert. Daher muss die obligatorische Anschlussversicherung[1] in der Regel nicht geprüft werden.

[1] § 188 Abs. 4 SGB V.

2.2 Freiwillige Versicherung

Auslandsrückkehrer werden von der freiwilligen Versicherung erfasst, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen[1] erfüllen.[2]

[1] § 9 SGB V.
[2]

Weitere Hinweise für die Prüfung der Vorversicherungszeiten, s. Abschn. 1.3.

2.2.1 Ausscheiden aus der Versicherung

Damit eine freiwillige Versiche...

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