Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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§ 17 GmbH-Recht / d) Inhalt der Regelung des Hin- und Herzahlens

Rz. 256 Die Regelung (vgl. Rdn 251) stellt auf eine bilanzielle Betrachtungsweise ab. Die Verwendungsabrede soll bei einem vollwertigen Rückzahlungsanspruch der Einlagenbewirkung nicht entgegenstehen. Das zielt erklärtermaßen auf Fälle, in denen die GmbH dem Gesellschafter absprachegemäß eine Geldeinlage im Wege eines Darlehens wieder auszahlt, insb. im Rahmen eines Cash Poo...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag

Rz. 35 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.2: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Zwischen im Folgenden kurz "Partner" genannt, wird folgender Partnerschaftsgesell...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 12. Vorratsgründung und Mantelkauf – Wirtschaftliche Neugründung

Rz. 47 In der Praxis besteht ein Bedürfnis für die Vorratsgründung von GmbH, u.a. wegen der nicht effektiv beeinflussbaren Dauer der Eintragung der GmbH im Handelsregister nach der Anmeldung. Die Vorratsgründung[202] ist zulässig, wenn sie offengelegt ist; insb. ist der Unternehmensgegenstand als Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft zu bezeichnen, und die Firma ...mehr

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§ 1 Aktienrecht / V. Muster: Nachgründungs- und Einbringungsvertrag

Rz. 64 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.13: Nachgründungs- und Einbringungsvertrag UR-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt am _________________________ vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit Amtssitz in _________________________ erschienen heutemehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Beispiele für Rubrumsabwandlungen

Rz. 97 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 57.21: Beispiele für Rubrumsabwandlungen Klage für eine GbR: der Rechtsanwälte Müller & Meier GbR, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter Michael Meier und Manfred Müller, Markt 1, 53111 Bonn gegen Klage gegen eine OHG: ________________...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Einmann-GmbH

Rz. 33 Besonderheiten hat die Einmann-GmbH zu beachten (zur Keinmann-GmbH vgl. Rdn 23), bei der der alleinige Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. Gem. § 35 Abs. 3 GmbHG gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich das Verbot des § 181 BGB, Geschäfte der GmbH mit sich selbst abzuschließen. Aufgrund einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag kann der...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte

Rz. 119 Beschlüsse der Gesellschafter oder Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag können die im Grundsatz allumfassende Geschäftsführungsbefugnis (vgl. Rdn 107) beschränken und bestimmte (Arten von) Geschäfte(n) an die Zustimmung der Gesellschafter oder eines anderen Organs binden.[450] So können die Gesellschafter in ihnen wichtig erscheinenden Fragen unmittelbaren Einfluss a...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / VII. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / e) Kapitalaufbringung – Freie Verfügung des Geschäftsführers

Rz. 239 Die Zahlung auf den Geschäftsanteil ist endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers gem. § 57 Abs. 2 GmbHG zu leisten (vgl. zu den parallelen Fragen bei der Gründung Rdn 37 ff.): Die Verwaltung muss rechtlich in der Lage sein, nach dem Erhöhungsbeschluss über die eingezahlten Mittel im Sinne der GmbH zu verfügen. Freie Verfügung scheidet nicht aus, wenn die G...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / aa) (Partielle) Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR

Rz. 94 Mit seiner Entscheidung v. 29.1.2001[81] hat der BGH für eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts die Rechtsfähigkeit anerkannt, soweit diese durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen hat der BGH einer GbR im Zivilprozess auch die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt. Soweit die Gesellschafter für Verbindlic...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 11. Haftung bei Insolvenzverschleppung

Rz. 341 Beteiligen sich Gesellschafter aktiv an der Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers[1353] (vgl. Rdn 134), können sie als Gehilfe, ggf. als Anstifter haften.[1354] Jeder Gesellschafter[1355] ist gem. § 15 Abs. 1 S. 2 InsO bei Führungslosigkeit berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG, vgl. Rdn 108) und gem. § 15a Abs. 3 InsO verpflichtet, wenn...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Muster: Nachfolgeklauseln

Rz. 214 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.29: Nachfolgeklauseln Einziehung Ist ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt worden, kann der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden. Statt der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, da...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / X. Muster: Geschäftsordnung und zustimmungsbedürftige Geschäfte

Rz. 145 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.18: Geschäftsordnung und zustimmungsbedürftige Geschäfte Geschäftsordnung der Taxelex GmbH § 1 Geschäftsführungmehr

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§ 32 Personengesellschaften / j) Kontrollrechte

Rz. 68 Nach dem Gesetz steht lediglich dem persönlich haftenden Gesellschafter und den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH ein jederzeitiges umfassendes Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu.[125] Dabei erstreckt sich das Einsichtsrecht der GmbH-Gesellschafter auch auf sämtliche Angelegenheiten der GmbH & Co. KG.[126] Die Gesellschafter dürfen zur ...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / I. Typischer Sachverhalt eines Formwechsels einer GmbH in eine Personengesellschaft

Rz. 47 Die Gesellschafter der X GmbH beabsichtigen, diese in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG unter der Firma "Y GmbH & Co. KG" formwechselnd umzuwandeln. Sie wollen dabei einerseits die Vorteile einer haftungsbeschränkenden Rechtsform erhalten wissen, andererseits aber die steuerlichen Nachteile einer GmbH für die Zukunft vermeiden. In den vergangenen Jahren sind im Rahme...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 42 §§ 705 ff. BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB Bis in das Jahr 1998 hinein musste die Firma der Kommanditgesellschaft nach § 19 Abs. 2 HGB a.F. den Namen wenigstens eines ihrer persönlich haftenden Gesellschafter enthalten. Nach dem am 1.7.1998 in Kraft getretenen Handelsrechtsreformgesetz – HRefG – reicht es nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB aus, wenn...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Unternehmenskaufvertrag

Rz. 53 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Unternehmenskaufvertrag zwischen _________________________ (nachfolgend auch "Verkäufer" genannt) und _________________________ (nachfolgend auch "Käufer" genannt) bezüglich _________________________ (Unternehmen) Vorbemerkung (1) Der Verkäufer, eine GmbH mit Sitz in ____________________...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Weitere Anspruchsgrundlagen

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§ 17 GmbH-Recht / b) Erster Schritt: Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags und Geschäftsführerbestellung – Vorgesellschaft

Rz. 10 Der notwendig nach außen gerichtete erste eigentliche Schritt für die Gründung ist der Abschluss eines von einem (ggf. ausländischen) Notar [33] (zu den entsprechenden Fragen der Geschäftsanteilsübertragung und der Satzungsänderung vgl. Rdn 172, 221) beurkundeten Gesellschaftsvertrags nach § 2 GmbHG. Seit 2023 möglich ist gem. § 2 Abs. 3 GmbHG die Beurkundung mittels V...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Bargründung mit Musterprotokoll

Rz. 16 § 2 Abs. 1a GmbHG soll Gründungen mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer erleichtern: Solche Gesellschafter[78] können die GmbH im sogenannten "vereinfachten Verfahren" mit einem in der Anlage zum GmbHG bestimmten Musterprotokoll (siehe Rdn 60 f.) gründen. Dieses fasst drei Dokumente in einem zusammen: Gesellschaftsvertrag (vgl. Rdn 10), Geschäft...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Darlegungs- und Beweislast, Verjährung

Rz. 338 Nach Trihotel (vgl. Rdn 332) trägt "grundsätzlich" die GmbH die Darlegungs- und Beweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insb. die Kausalität.[1340] Die vom BGH in der vorherigen Rspr. aufgestellten Beweiserleichterungen[1341] gelten m.E. fort. 2008 hat der BGH geradezu apodiktisch den Gerichten zu beachten aufgegeben, dass di...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) GbR

Rz. 27 Über das Vermögen einer GbR kann ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft aufgelöst, § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB. In dem Fall der Insolvenzeröffnung lediglich über das Vermögen eines Gesellschafters scheidet der insolvente Gesellschafter aus, § 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB, sofern der...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / (3) Vermögensvermischungshaftung

Rz. 37 Gem. § 13 GmbHG gilt grundsätzlich das Vermögenstrennungsprinzip zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem Vermögen der GmbH. Gleichwohl ist insbesondere im Fall der sog. Vermögensvermischung ein Haftungsdurchgriff auf das Vermögen des Gesellschafters möglich. Die vom BGH aus analoger Anwendung der §§ 128, 129 HGB [37] hergeleitete Vermögensvermischungshaftung greift e...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 48 Durch das seit dem 1.1.1995 geltende Umwandlungsrecht (Umwandlungsgesetz 1995 und Umwandlungssteuergesetz 1995) ist die Möglichkeit geschaffen worden, im Wege des eleganten Formwechsels den unmittelbaren Wechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft (oder Partnerschaftsgesellschaft oder – seit dem 1.1.2024 – auch eine eGbR) zu vollziehen.[4...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 8. Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 25 §§ 3 Abs. 1, 4 und 5 GmbHG schreiben den Mindestinhalt vor. Zudem müssen alle Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, die nach dem GmbHG nur wirksam sind, wenn sie im Vertragstext enthalten sind. Dazu zählen gem. § 3 Abs. 2 GmbHG eine zeitliche Beschränkung und Nebenleistungspflichten der Gesellschafter (vgl. Rdn 32 ff.). Rz. 26 Daneben kann der Gese...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / h) Gewinnverteilung

Rz. 66 Soweit nicht ausnahmsweise der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers direkt mit der GmbH & Co. KG (und nicht wie üblich mit der Komplementär-GmbH) abgeschlossen wird, ist die GmbH & Co. KG verpflichtet, der GmbH die Kosten der Geschäftsführung, insbesondere das Gehalt des Geschäftsführers, zu erstatten. Auch etwaige weitere Aufwendungen (z.B. Steuerberatungskosten, ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / gg) Anfechtung der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)

Rz. 185 Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen werden, sind gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die für ein Gesellschafterdarlehen in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Sicheru...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / I. Typischer Sachverhalt einer Abspaltung

Rz. 33 Die X GmbH ist als Produktions- und Vertriebsunternehmen tätig. Aus Gründen der Transparenz wollen die Gesellschafter den Produktionsbereich und den Vertriebsbereich trennen. Hintergrund ist auch, dass im Bereich der Produktion in absehbarer Zeit ein neuer Gesellschafter aufgenommen werden soll, der eigenes Fertigungs-Know-how einbringen soll. Im Vertriebsbereich möch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Sacheinlage

Rz. 72 Statt einer Bareinlage (vgl. Rdn 15 f.) kann jeder übertragbare vermögenswerte Gegenstand (d.h. Sachen, Forderungen, Sachgesamtheiten, aber auch Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, Geschmacksmuster- und Verlagsrechte und andere gewerbliche Schutzrechte[241]) als Sacheinlage gem. § 5 Abs. 4 GmbHG eingebracht werden. Nach § 19 Abs. 5 GmbHG (vgl. Rdn 251) können auc...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Veräußerung von Teilgeschäftsanteilen

Rz. 191 Auch Teile eines Geschäftsanteils können veräußert werden. Dies kann auf zweierlei Weise geschehen: Per Gesellschafterbeschluss gem. § 46 Nr. 4 GmbHG (soweit Satzung nichts Abweichendes bestimmt; Vorratsbeschluss möglich[841]) nehmen die Gesellschafter vor der Veräußerung die Teilung vor, und sodann veräußert der Gesellschafter durch Teilung entstandene neue Geschäft...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Funktion

Rz. 151 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste interne Willensentscheidungsorgan der Gesellschaft; (nur) in Ausnahmefällen haben ihre Beschlüsse unmittelbare Außenwirkungen.[636] Für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ist i.d.R. die (vorherige) Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten bedeutsam (vgl. Rdn 82). Als ordentliche Gesellschafterversammlung ...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / I. Typischer Sachverhalt einer Verschmelzung

Rz. 4 Die Gesellschafter der X GmbH sind zugleich auch Gesellschafter der Y GmbH. Sie haben in der Vergangenheit ihre unternehmerischen Aktivitäten in zwei rechtlich getrennten Gesellschaften betrieben. Einerseits diente dies der Haftungsbegrenzung, andererseits der Transparenz der wirtschaftlichen Erfolge bzw. Misserfolge der beiden unterschiedlichen unternehmerischen Aktiv...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 8. Haftung des (ggf. faktischen) Geschäftsführers, strafrechtliche Verantwortung

Rz. 125 Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für seine Geschäftsführung nur gegenüber der GmbH (vgl. Rdn 126 ff.), nicht aber gegenüber deren Gläubigern; davon gibt es wichtige Ausnahmen (vgl. Rdn 130 ff.).[483] Strafrechtlich ist er zumal nach § 266 StGB verantwortlich.[484] Eine zunehmende Bedeutung hat seine Verantwortung nach Ordnungswidrigkeitenrecht.[485] Auch der ...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / VIII. Muster: Anmeldung des Formwechsels zum Register der formwechselnden GmbH

Rz. 61 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.16: Anmeldung des Formwechsels zum Register der formwechselnden GmbH Amtsgericht _________________________ – Handelsregister – _________________________ Zum Handelsregister der Firma X GmbH, HRB _________________________ überreiche ich/überreichen wir als deren einzelvertretungsberechtigte/r Geschäftsführer:mehr

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§ 1 Aktienrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Die Gebrüder Meyer & Co. GmbH, ein mit der Herstellung von Werkzeugmaschinen befasstes mittelständisches Familienunternehmen, hat in der vierten Generation inzwischen 42 Gesellschafter. Um die Unabhängigkeit der Gesellschaft auch zukünftig zu sichern, planen die Gesellschafter und das Management mittelfristig die Aufnahme von Kapital an der Börse. Zu diesem Zweck soll ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / e) Einheits-GmbH & Co. KG

Rz. 53 Bei der Einheits-GmbH & Co. KG, die durch §§ 170 Abs. 2, 172 Abs. 5 HGB gesetzlich anerkannt ist, ist die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH. Dieses "Vereinheitlichungsmodell" wird vor allem verwendet, um die Verzahnungsprobleme der GmbH & Co. KG zu vereinfachen. Die vormaligen Probleme bei der Abstimmung in Gesellschafterversammlunge...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Die X GmbH ist bereits Mehrheitsgesellschafterin der Y GmbH (sog. faktisches Konzernverhältnis[1]). In der Y GmbH, der Untergesellschaft, sind allerdings auch noch – in geringem Umfang – sog. außenstehende Gesellschafter beteiligt, also solche Gesellschafter, die nicht auch an der Obergesellschaft, der X GmbH, beteiligt sind und deshalb keine gleich gelagerten wirtscha...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 10. Durchgriffshaftung

Rz. 340 Nach der in der Rspr. ständig wiederholten Formel darf über die Rechtsform einer juristischen Person "nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden". Die Rspr. lässt aber in bestimmten Fällen den Durchgriff der Haftung auf den Gesellschafter zu.[1348] Beispiele:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsätze

Rz. 283 Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die GmbH das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen[1104] an die Gesellschafter nicht auszahlen (Auszahlungsverbot). Verboten ist die die Auskehr von Vermögen an Gesellschafter, wenn und soweit dadurch das Stammkapital nicht mehr durch Vermögen gedeckt bzw. eine Unterdeckung vertieft wird.[1105] Die bilanzielle Betracht...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 73 Die X-GmbH & Co. KG möchte Mittel zur Finanzierung von Investitionen aufnehmen. Ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG hat hierzu im Bekanntenkreis eine kapitalkräftige Person gefunden, die bereit ist, das Kapital zur Verfügung zu stellen. Diese Person möchte nach außen als Gesellschafter der GmbH & Co. KG nicht in Erscheinung treten, sodass eine direkte Beteiligung als...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 36 Die Gesellschafter gründen ein Unternehmen, welches einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Gesellschafter sind gleichberechtigt und ganztägig im Unternehmen tätig. Für diese Fallkonstellation ist im Bereich der Personengesellschaften die OHG die zutreffende Gesellschaftsform. Möglich wäre weiterhin die Konstellation, dass A bisher...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 320 Zur nicht ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der GmbH gem. § 22 ZPO, der einheitlicher Erfüllungsort für Forderungen der GmbH gegen ihre Gesellschafter ist, vgl. Rdn 29. Vgl. zur internationalen Zuständigkeit OLG Jena ZIP 1998, 1496; OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1005, Klagen gegen einen Gesellschafter mit Sitz in Deutschland; OLG München DStR 2001, 363; O...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss – Ausfallhaftung

Rz. 237 Alle Gesellschafter der GmbH haben nach heute h.M. analog § 186 AktG ein gesetzliches Bezugsrecht auf das erhöhte Stammkapital.[966] Die ursprüngliche Satzung kann das Bezugsrecht einschränken oder ausschließen.[967] Auch der Kapitalerhöhungsbeschluss soll nach h.M. unter besonderen Voraussetzungen (vgl. dazu sogleich) das Bezugsrecht ausschließen können. Das ist m.E....mehr

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§ 37 Sozialrecht / III. Muster: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Rz. 39 (Der Text stammt weitgehend aus SG München v. 13.10.2023 – B 1 BA 20/23 R) Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 37.12: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung An das Sozialgericht _________________________ Antrag gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG Der X GmbH & Co. KG, _________________________ – Antragstellerin – gegen Deutsche Rentenversicherung _______...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / III. Muster: Formwechselbeschluss

Rz. 75 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.20: Formwechselbeschluss UVZ-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute: 1. Frau/Herr Steuerberater/in, Rech...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 81 GmbH-Gründungen mit mehreren Gesellschaftern erfordern (ebenso wie der Eintritt weiterer Gesellschafter in eine vorherige Ein-Personen-GmbH) vom Berater[267] die genaue Kenntnis der Interessen der Gesellschafter. Diese sind in eine dem GmbHG entsprechende Form zu gießen. Oft wird es dabei um den Ausgleich zwischen Interessen der Mehrheit und effektivem Minderheitensch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / e) Erzwingbarkeit von Satzungsänderungen durch Treuepflicht und Stimmbindungsvereinbarungen sowie als Schadensersatz

Rz. 222 Stimmbindungsvereinbarungen (allg. vgl. Rdn 151) können die Gesellschafter verpflichten, für Änderung zu stimmen,[936] in Ausnahmefällen auch die gesellschaftliche Treuepflicht (allg. vgl. Rdn 22).[937] In Betracht kommt auch die Änderungspflicht aufgrund schadensersatzrechtlicher Naturalrestitution.[938]mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 45 Die Rechtsform der GmbH & Co. KG hat sich zu einer weit verbreiteten mittelständischen Gesellschaftsform entwickelt, da sie die Vorteile der nahezu unbeschränkten Gestaltungsfreiheit der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einer KG mit den Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung der Kapitalgesellschaft verbindet. Darüber hinaus bietet sich die Re...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 7 Typischer Hintergrund für das vorliegende Vertragsmuster ist, dass die Gesellschafter A und B im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft als Besitzunternehmen gründen und das Grundstück an die Betriebsgesellschaft verpachten. Typisch ist weiterhin die Verwaltung von Familienvermögen in der Rechtsform einer GbR, die das geeignete Instrume...mehr

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§ 36 Schiedsgerichtsbarkeit / I. Voraussetzungen, Inhalt, Form und Wirkungen

Rz. 7 Niemand darf von einem Schiedsgericht verurteilt werden, dessen Spruch er sich nicht freiwillig unterworfen hat. Das ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG). Der Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung hat daher grundlegende Bedeutung für das Schiedsverfahren. Fehlt eine wirksame Schiedsvereinbarung, kann der Sc...mehr