Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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§ 1 Aktienrecht / 3. Vor- und Nachteile

Rz. 146 Die KGaA teilt sich mit der AG das Privileg, für Unternehmen als Rechtsform zur Verfügung zu stehen, die im Wege eines going public am organisierten Kapitalmarkt Eigenkapital aufnehmen wollen. Gegenüber der AG zeichnet sie sich durch den erheblichen Gestaltungsspielraum aus, der insbesondere eröffnet ist, soweit es um die Geschäftsführungsverhältnisse und die Beziehu...mehr

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§ 45 Unternehmenskooperation / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Es ist üblich, dass Gesellschafter einer GmbH (oder Gesellschaften, die im Rahmen einer Aktiengesellschaft miteinander verbunden sind) Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bzw. Aktionären festlegen. Dies kann vor, während oder nach der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erfolgen. Idealerweise ist es jedoch so, dass man zunächst Konsens über die Statuten find...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 6. Geschäftsführung, Stimmrechte

Rz. 26 Die freiberufliche Berufsausübung wird nach neuerer Ansicht als Geschäftsführungsmaßnahme und nicht mehr als Gesellschafterbeitrag verstanden..[45] Bei Mehrheitsbeschlüssen ist die Rechtsprechung des BGH zur Prüfung der materiellen (Un-)Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen zu beachten.[46] Dabei sind die korporativen Bestandteile des Gesellschaftsvertrags von den Indiv...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH

Rz. 21 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Urkundenverzeichnis Nr. _________________________ Geschehen _________________________ Vor mir, der Notarin/dem Notar _________________________, erschienen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Gesetzliche Rücklage zum Gläubigerschutz

Rz. 92 § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage in der Bilanz nach §§ 242, 264 HGB in Höhe eines Viertels des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses. Diese darf nach § 5a Abs. 3 S. 2 GmbHG nur verwendet werden für drei Zwecke: für Zwecke des § 57c GmbHG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Nr. 1), zum Ausgle...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / IV. Muster: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Organschaftsvertrag)

Rz. 16 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 46.1: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Organschaftsvertrag) Organschaftsvertrag Zwischen der X GmbH, vertreten durch _________________________ und der Y GmbH, vertreten durch _________________________ § 1 Unterstellung/Weisungsrechtmehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / IV. Muster: Verschmelzungsvertrag

Rz. 11 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.1: Verschmelzungsvertrag UVZ-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute: _________________________ – dem Not...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Muster: Einberufungsverlangen

Rz. 165 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.21: Einberufungsverlangen Einschreiben/Rückschein Geschäftsführer der Trakel und Kollegen Taxelex GmbH Wir, die unterzeichnenden Gesellschafter Matthias Meier und Jürgen Gutmann, halten ausweislich der Gesellschafterliste zusammen Geschäftsanteile im Nennbetrag von insg. 80.000 EUR am Stammkapital der Gesellsch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Rz. 263 §§ 57c–57o GmbHG enthalten §§ 53 f. GmbHG (vgl. Rdn 217 ff.) ergänzende Sonderregelungen für Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln. Diese sind keine effektiven Kapitalerhöhungen durch Zufuhr neuen Geldes, sondern Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital. Der Kapitalerhöhungsbeschluss bedarf gem. § 57c Abs. 4 i.V.m. § 53 Abs. 2 Gmb...mehr

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§ 1 Aktienrecht / e) Publikums-KGaA und Inhaltskontrolle

Rz. 152 Bei einer Kommanditgesellschaft mit einer GmbH oder GmbH & Co. KGaA als Komplementär-Gesellschaft fehlt es an der Steuerungsfunktion der unbeschränkten persönlichen Haftung einer natürlichen Person in der Geschäftsführerstellung. Dieses Defizit trifft zusammen mit der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit der Kommanditaktionäre auf die in Geschäftsleitungsfunktion tätig...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Unterbeteiligung

Rz. 197 Eine Unterbeteiligung[877] ist eine Beteiligung am Anteil regelmäßig in der Form einer Innen-GbR.[878] Vinkulierungsklauseln gelten für ihre Begründung grundsätzlich nicht (vgl. Rdn 189). Der Unterbeteiligte steht nur zum Gesellschafter, nicht aber zur GmbH in einem Gesellschaftsverhältnis. Daher gelten die Vorschriften des GmbHG für die Unterbeteiligung grundsätzlic...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Besonderheiten für Kapitalerhöhungen in der Gesellschaftsinsolvenz

Rz. 262 Das ESUG normierte 2012 den § 225a InsO; im gestaltenden Teil des Plans kann nach Abs. 2 vorgesehen werden, Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umzuwandeln ("Debt to Equity Swap") – und zwar im Wege einer Sacheinlage, für die § 254 Abs. 4 InsO die Differenzhaftung für Überbewertungen der in die Beteiligung umgewandelten Ford...mehr

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§ 10 Privates Baurecht / 8. Ausweg: Planungs-ARGE?

Rz. 78 In der Literatur wird empfohlen, zwecks Vermeidung der oben aufgezeigten Probleme eine Innengesellschaft zu gründen, die die Ausführung der Leistungen übernimmt. Im einfachsten Fall tritt die ARGE als Vertragspartner auf. Für den Bauherrn dürften sich hieraus keine Probleme ergeben. Er kann durch vertragliche Gestaltung sicherstellen, lediglich einen Ansprechpartner z...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Einberufungsrecht und -pflicht

Rz. 154 Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch Unbefugte bewirkt Nichtigkeit der Beschlüsse.[664] Daher sind ihre Formalien sorgfältig zu beachten.[665] Das GmbHG regelt anders als das AktG das Verfahren zur Einberufung (und Durchführung, vgl. Rdn 158) der Versammlung nur in Ansätzen und dispositiv (§ 45 Abs. 2 GmbHG). aa) Geschäftsführer Rz. 155 Einberufungskom...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / j) Rechtsfolgen für Altfälle vor MoMiG

Rz. 311 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte der Gesellschafter (eigenkapitalersetzende) Leistungen nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 32a Abs. 1 GmbHG a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F.), Zinsen durften nicht gezahlt werden. Darlehensrückzahlungen binnen Jahresfrist vor Insolvenzantrag unterlagen der Anfechtung gem. § 135 Nr. 2 InsO a.F. (auße...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / VIII. Muster: Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Pächterin

Rz. 41 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 46.8: Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Pächterin Protokoll einer Gesellschafterversammlung der X GmbH Datum: _________________________ Ort: _________________________ Teilnehmer: _________________________ Wir sind die vollzählig erschienenen Gesellschafter der X GmbH. Unter Verzicht auf sämtlich...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Allgemeines

Rz. 8 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB , wird errichtet, indem sich mindestens zwei Gesellschafter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen in bestimmter, im Vertrag festgelegter Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine solche Gesellschaft i...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 322 Nach der Eintragung haftet gem. § 13 Abs. 2 GmbHG für Verbindlichkeiten der GmbH nur deren Vermögen, nicht das der Gesellschafter.[1286] Von diesem Grundsatz gibt es wesentliche Ausnahmen. Deren Geltendmachung erleichtert die Rspr. durch Einsichtsrechte in Akten des Insolvenzverfahrens – auch bei Abweisung mangels Masse.[1287] Es haftet nur der tatsächliche Gesellsch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Entstehung nur durch Neugründung – Keine Sacheinlagen

Rz. 89 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann nur durch Neugründung entstehen. Eine klassische GmbH kann nicht in diese Gesellschaft "umgewandelt" werden.[294] Eine solche kann insb. auch nicht durch Herabstufung/Kapitalherabsetzung unter das gesetzliche Mindestkapital[295] oder durch Verlust des Kapitals der klassischen GmbH entstehen.[296] Möglich sind wie b...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 321 Herr Baumeister (B) ist Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Baumeister GmbH (B GmbH) und als einzelunternehmerischer Finanzberater im Handelsregister eingetragen. Er war überdies Gesellschafter-Geschäftsführer zusammengebrochener GmbHs bzw. GmbH & Co KGs. B hatte mit der Hausbank W eine Gesamthaftung aller Gesellschaften vereinbart und W zur Sicherheit Vermögen...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Haftung bei Unterkapitalisierung?

Rz. 326 Nach einer Mindermeinung haften die Gesellschafter bei Unterkapitalisierung[1294] persönlich für Schulden der GmbH, soweit sie diese eindeutig und klar erkennbar völlig unzureichend mit Eigenkapital ausstatten.[1295] Dem folgt die Rspr. zwar überwiegend nicht;[1296] der BGH hat kurz vor Inkrafttreten des MoMiG offengelassen, ob Gesellschafterhaftung nach § 826 BGB be...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / XIV. Muster: Anmeldung des Formwechsels (ohne Sitzverlegung) nur zum Register der formwechselnden GmbH nach der Beitrittstheorie

Rz. 67 Folgt man der h.M., dann ist im Fall des Formwechsels einer GmbH in eine KG eine Doppelanmeldung nur bei einer Sitzverlegung gem. § 198 Abs. 2 UmwG erforderlich. Handelsregister A und Handelsregister B sind nur Abteilungen desselben Registers (Handelsregister), so dass kein "kreuzender Formwechsel" zwischen verschiedenen Registern vorliegt. Muster in Ihr Textverarbeitu...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Mandant M ist Geschäftsführer der A-GmbH. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Baustoffen. Zu dem firmeneigenen Fuhrpark gehören vier Kraftfahrzeuge. Außerdem sind drei Fahrzeuge geleast. Der Betriebssitz befindet sich auf einem Grundstück, welches M kurz vor der Geschäftsgründung geerbt und in die Gesellschaft eingebracht hat. Vor fünf Jahren hat die A-GmbH zusätzli...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / IV. Muster: Ausgliederungsbeschluss

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.7: Ausgliederungsbeschluss UVZ-Nr.: _________________________/_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit Amtssitz in _________________________ erscheint heute: _________________________, geb. am _...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / VI. Muster: Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten GmbH

Rz. 18 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 46.2: Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten GmbH UR-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ e...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / a) Gründung

Rz. 59 Grundsätzlich ist der Gesellschaftsvertrag der KG formfrei. Aus Nachweisgründen ist jedoch Schriftform (privatschriftlich) zu empfehlen. Ein Formerfordernis (notarielle Beurkundung) kann sich jedoch aus anderen Vorschriften ergeben (§ 311b BGB bei Einbringung eines Grundstücks durch Gesellschafter im Rahmen der Gründung). Die Kommanditgesellschaft kann sowohl mit einer...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / c) Anmerkungen zum Muster

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§ 1 Aktienrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 44 Die Gesellschafter der Gebrüder Meyer & Co. GmbH haben die Vorbereitung für die anstehende Umstrukturierung und den Börsengang abgeschlossen, insbesondere das nicht betriebsnotwendige Vermögen der GmbH in eine Gebrüder Meyer & Co. Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegliedert. Sie wollen jetzt ihre Anteile an der Gebrüder Meyer & Co. GmbH gegen Ge...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / bb) Standardfall: "Umwandlung" einer Forderung gegen die GmbH in eine Beteiligung an der GmbH

Rz. 253 § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG erfasst einen der wichtigsten Standardfälle der verschleierten Sacheinlage, die Zeichnung einer Barkapitalerhöhung durch einen GmbH-Gläubiger, dessen Forderung gegen die GmbH mit dem frischen Geld der Kapitalerhöhung beglichen wird.[1037] Zwar erweckt § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG den Eindruck einer gegenständlichen Betrachtung, wonach die GmbH vom Ge...mehr

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§ 1 Aktienrecht / b) Vorgesellschaft

Rz. 12 Zwischen Errichtung und Eintragung im Handelsregister besteht die AG als Vorgesellschaft. Sie ist als eigenständige, teilrechtsfähige Organisationsform sui generis [9] anerkannt und notwendiges Durchgangsstadium hin zu der mit Eintragung als juristische Person entstehenden AG. Wegen der Einzelheiten der Organisationsverfassung der Vor-AG ist auf das Schrifttum zu verwe...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Notarielle Beurkundung

Rz. 221 § 53 Abs. 3 GmbHG schreibt die notarielle Beurkundung des Beschlusses[932] (§§ 36, 37 BeurkG [933]) vor; bei einstimmiger Beschlussfassung genügt Beurkundung per Videokommunikation i.S.d. § 1 Abs. 3 GmbHG. Die Nichtbeachtung der Form macht den Beschluss analog § 241 Nr. 2 AktG nichtig; analog § 242 Abs. 1 AktG heilt die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister di...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 5. Gründung der KGaA

Rz. 153 Die Neugründung einer KGaA erfolgt durch Feststellung der Satzung und Übernahme der neuen Aktien. An der Feststellung der Satzung müssen sich alle persönlich haftenden Gesellschafter und die künftigen Kommanditaktionäre beteiligen, § 280 Abs. 2 AktG. Die persönlich haftenden Gesellschafter können, müssen aber nicht notwendigerweise Kommanditaktien zeichnen. Durch das...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Muster: Auflösungsbeschluss

Rz. 355 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.41: Auflösungsbeschluss Gesellschafterbeschluss der Taxelex GmbH Der unterzeichnende Tobias Trakel ist alleiniger Gesellschafter der Taxelex GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB _________________________. Dies vorausgeschickt, halte ich hiermit unter Verzicht auf al...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Vorbelastung des Stammkapitals – Unterbilanzhaftung (Differenzhaftung, Vorbelastungshaftung)

Rz. 323 Soweit sich durch Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft bei Eintragung im Handelsregister eine Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Vermögens[1289] ergibt, haften deren Gesellschafter anteilig auf Ausgleich; die Haftung kann ebenso wie die restliche Einlagepflicht der Gesellschafter eine Ausfallhaftung der Mitgesellschafter gem. § 24 GmbHG auslösen (v...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / XI. Anmerkungen zum Muster

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§ 43 Umwandlungsrecht / IX. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Differenzhaftung bei Sacheinlagen

Rz. 327 Bei Überbewertung einer Sacheinlage haftet gem. § 9 GmbHG zunächst derjenige, der die Sacheinlage einbringt; gem. § 24 GmbHG trifft die übrigen Gesellschafter eine subsidiäre Ausfallhaftung (vgl. Rdn 328).[1298] Der BGH verneint bei erheblicher Kritik in der Lit. die Differenzhaftung der Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger bei der Verschmelzung von GmbHs im W...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 1. Bedeutung der Rechtsform

Rz. 142 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) hat in der Vergangenheit ein Schattendasein geführt.[161] Dies hatte seinen Grund vor allen Dingen in der unverzichtbaren Notwendigkeit, als persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person zu beteiligen, in der sich der Wille und die Kompetenz zur Unternehmensführung mit der Bereitschaft zur Übernahme der unbesch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / aa) Voraussetzungen

Rz. 252 Die verdeckte Sacheinlage (Legaldefinition vgl. Rdn 250) kennzeichnet nach § 19 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GmbHG keine feste Frist zwischen Geldeinlage und Verkehrsgeschäft.[1030] Erforderlich ist eine von der GmbH nachzuweisende Absprache (§ 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG, vgl. Rdn 256) zwischen GmbH und Inferent. Nach der überholten Vor-MoMiG-Rspr. sollte ein zeitlicher Zusammenhang ...mehr

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§ 1 Aktienrecht / VII. Muster: Nachgründungsbericht des Aufsichtsrats gem. §§ 52 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 3 AktG

Rz. 66 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.14: Nachgründungsbericht des Aufsichtsrats gem. §§ 52 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 3 AktG Als Mitglieder des Aufsichtsrats der Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft erstatten wir folgenden Nachgründungsbericht gemäß § 52 Abs. 3 AktG: (1) Die am _________________________ mit einem Grundkapital von 50.000 ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 4. Rechtsnachfolge

Rz. 77 Da es sich bei der stillen Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, bedarf es für die Übertragung der Beteiligung einer ausdrücklichen Zulassung im Vertrag (vgl. § 8 Abs. 1).[145] § 8 Abs. 3 (Fortsetzung mit den Erben) entspricht dem Gesetz (§ 234 Abs. 2 HGB [146]); ansonsten weitestgehende Gestaltungsfreiheit.[147] Handelt es sich um ein Einzelunternehmen ode...mehr

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§ 1 Aktienrecht / d) Vorratsgründung

Rz. 14 Die Gründung einer Aktiengesellschaft auf Vorrat, die als bloßer Mantel zur Eintragung gelangt und nach dem Willen der Gründer erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Geschäftsbetrieb aufnehmen soll, hat der BGH[11] anerkannt. Zulässig ist die Vorratsgründung aber nur dann, wenn sie offen erfolgt, indem der Unternehmensgegenstand etwa lautet: "Gegenstand des Unternehmen...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 9. Mandatsschutzklauseln/Abfindung

Rz. 29 Mandatsschutzklauseln sind äußerst problematisch, insbesondere bei einer Trennung der Partner zu aktiven Zeiten.[53] Auf die Vereinbarung einer Mandatsschutzklausel für den Fall einer Trennung zu aktiven Zeiten wurde deshalb im Formular vollständig verzichtet. Abgesehen von der fraglichen juristischen Haltbarkeit solcher Klauseln dürfte es Illusion sein, einen Verstoß...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Grundsatz: Vererblichkeit

Rz. 206 Gem. § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Beim Tode eines Gesellschafters löst sich die Gesellschaft nicht auf. Vielmehr geht die Mitgliedschaft mit dem Erbfall grundsätzlich so auf die/den Erben über, wie sie beim Erblasser bestand.[880] Insofern unterscheidet sich die GmbH von der Personengesellschaft. Anders als bei dieser[881] ist der GmbH-Anteil f...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Prüfung durch Registergericht

Rz. 225 Das Registergericht prüft Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung (Legitimation des Anmelders, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen).[948] Zudem hat es zu prüfen, ob der der Eintragung zugrundeliegende Beschluss rechtswirksam ist, ob er nichtig, wirkungslos oder schwebend unwirksam ist.[949] Falls es dies verneint, darf es Änderung nicht eintrag...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Gesellschafterdarlehen in der Krise der GmbH

Rz. 296 Den Gesellschaftern steht frei, wie sie die GmbH finanzieren, insb. ob sie eine bestimmte Höhe des Stammkapitals vorsehen, ob sie Darlehen gewähren oder Gegenstände mietweise überlassen. §§ 32a und 32b GmbHG a.F. sowie §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO a.F., § 6 AnfG a.F. – sowie nach dem MoMiG (vgl. Rdn 32) die grundlegend reformierten Vorschriften[1189] insb. von §§ 39 ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / l) Sonstiges

Rz. 70 Die Vereinbarung einer Güterstandsklausel unter den Gesellschaftern ist zur Sicherung des Bestands der Gesellschafterstruktur zumindest in Form einer so genannten modifizierten Zugewinnausgleichsverzichtserklärung seitens der Ehegatten der Gesellschafter zu empfehlen (vgl. Formular § 19). Für die Kündigung sind sechs Monate zum Geschäftsjahresende als Mindestfrist gemä...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung

Rz. 164 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.20: Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung Einschreiben Den Gesellschaftern der Trakel und Kollegen Taxelex GmbH Ich, der unterzeichnende Geschäftsführer der Trakel und Kollegen Taxelex GmbH, lade Sie hiermit zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft am _____________________...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 2. Charakteristika der Rechtsform

Rz. 143 Die KGaA ist wie die AG Körperschaft, juristische Person und Formkaufmann, vgl. § 278 Abs. 1 und § 278 Abs. 3 i.V.m. § 3 AktG. Sie ist nicht Personengesellschaft, weist jedoch Strukturmerkmale des Personengesellschaftsrechts auf. Konstituierend und kennzeichnend ist für die KGaA, dass sie anders als die AG notwendig zwei voneinander zu sondernde Arten von Gesellschaf...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 80 Herr Trakel aus dem Fall A. I. (siehe Rdn 1) hat es sich anders überlegt. Er möchte – nach außen dokumentiert – eine kapitalkräftige GmbH gründen, um sofort einen Geschäftsbetrieb größeren Umfanges aufzunehmen. Er selbst kann 320.000 EUR aufbringen. Zusätzlich gewinnt er den Kaufmann Matthias Meier, die Knall + Co. Elektronik GmbH und die Zinn Hard- und Software GmbH,...mehr