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§ 32 Personengesellschaften / 9. Mandatsschutzklauseln/Abfindung

Dr. Daniel Otte, Dr. Peter Heid
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Rz. 29

Mandatsschutzklauseln sind äußerst problematisch, insbesondere bei einer Trennung der Partner zu aktiven Zeiten.[53] Auf die Vereinbarung einer Mandatsschutzklausel für den Fall einer Trennung zu aktiven Zeiten wurde deshalb im Formular vollständig verzichtet. Abgesehen von der fraglichen juristischen Haltbarkeit solcher Klauseln dürfte es Illusion sein, einen Verstoß gegen den Mandatsschutz nachzuweisen. Auch Umgehungsmöglichkeiten liegen mehr oder weniger auf der Hand. Mandatsschutzklauseln haben deshalb beim Auseinandergehen zu aktiven Zeiten von vornherein nur einen eingeschränkten Sinn für den Fall, dass man mehr oder weniger einvernehmlich auseinander geht. Für den Fall des Ausscheidens eines Sozius aus den Gründen des § 20 Abs. 1 ist dagegen ein Mandatsschutz sicherlich zulässig.

Die Abfindungsproblematik ist wohl das schwierigste Thema bei Gesellschaften von Freiberuflern.[54] Zur Veranschaulichung wird nachfolgend (vgl. Rdn 35) in eine Planbilanz der Partnerschaft ein fiktiver Praxiswert eingestellt. Die zwei hinzukommenden Partner erwerben Anteile am Festkapital (500.000 EUR) von je 100.000 EUR zum Nominalwert und sind dementsprechend mit je 20 % am Vermögen einschließlich aller stillen Reserven und dem Praxiswert sowie am Jahresergebnis der Kanzlei beteiligt. Der Kaufpreis kann auch gegen Verzinsung und Tilgung aus Gewinnen der nächsten Jahre entrichtet werden. Beim Ausscheiden des Partners ist eine Bilanz nach den gleichen Bewertungsgrundsätzen wie zum Eintritt der Neu-Sozien zu erstellen, d.h. die Aktiva sind entsprechend den Erläuterungen zur Planbilanz (Anlage II) neu zu bewerten. Die so zu bildende Summe aller Kapitalkonten des Partners stellt sein Abfindungsguthaben dar.

 

Rz. 30

In der Praxis dürfte als häufigste Form einer Abfindungsregelung in Soz...

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