Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Anspruch des gerichtlich bestellten Abschlussprüfers auf Auslagenersatz und Vergütung (Abs. 5)

Rn. 141 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der nach § 318 Abs. 3 bzw. Abs. 4 gerichtlich bestellte AP hat wie der von den Gesellschaftern gewählte AP "Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit" (§ 318 Abs. 5 Satz 1). Aus dem Wortlaut des § 318 Abs. 5 Satz 2 (die "Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest") darf indes nicht geschloss...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Verwendung gemäß § 272 Abs. 4

Rn. 25 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Gemäß § 272 Abs. 4 ist für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN eine Rücklage zu bilden, die nach § 266 Abs. 3 A. III. 2. im EK unter den Gewinnrücklagen auszuweisen ist. Die Höhe der Rücklage hat dem auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzenden Betrag für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Werthaltigkeit von aktiven latenten Steuern

Rn. 180 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Latente Steuern bilden erwartete zukünftige Steuerbe- und -entlastungen ab. Der Umfang dieser Be- und -entlastungen hängt neben der Situation der Differenzen zwischen HB und StB zum BilSt auch von der zukünftig erwarteten Steuersituation des UN ab. Diese zukunftsorientierten Wahrscheinlichkeits- und Werthaltigkeitsüberlegungen sind sowohl be...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Beschränkungen der Stimmrechte oder der Übertragbarkeit von Aktien (Satz 1 Nr. 2)

Rn. 183 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Sind die Stimmrechte oder die Übertragbarkeit von Aktien beschränkt, ist dies nach § 289a Satz 1 Nr. 2 anzugeben, soweit dies dem Vorstand des UN bekannt ist (vgl. DRS 20.K194). Berichtspflichtig sind sowohl gesetzliche als auch satzungsmäßige, vertragliche und andere Beschränkungen. Zu den vertraglichen Beschränkungen zählen auch solche zwi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Lageberichts

Rn. 10 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts ergibt sich aus dem HGB und aus Spezialgesetzen. Sie hängt in erster Linie von der Rechtsform und der Größe des UN ab. So sind nach § 264 Abs. 1 mittelgroße und große KapG sowie ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte PersG i. S. v. § 264a Abs. 1 verpflichtet, ihren JA um einen Lagebericht zu e...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Auswirkungen des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) auf spezielle Gliederungsvorschriften und Bilanzvermerke

Rn. 8a Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Mit dem Inkrafttreten des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.) haben sich für kleine und kleinste KapG und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a insbesondere Erleichterungen i. R.d. § 266 (vgl. dazu HdR-E, HGB § 266, Rn. 4a) ergeben. Diese Erleichterungen recht...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Ausschüttungssperre nach § 30 GmbHG

Rn. 304 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Neben der handelsrechtlichen Ausschüttungssperre existiert im Gesellschaftsrecht eine weitere unmittelbare Ausschüttungssperre in § 30 GmbHG. Diese Vorschrift stellt die zentrale Gläubigerschutzbestimmung zur Erhaltung des Stammkap. im GmbH-Recht dar und "ist als wichtigste Grundlage der Kapitalerhaltung wesentlich für den das ganze GmbH-Rec...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Realisationsprinzip

Rn. 90 Stand: EL 32 – ET: 6/2021 Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz kodifizierte Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne nur berücksichtigt werden dürfen, "wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind." Der Zweck des Realisationsprinzips besteht darin, den Ausweis und die Ausschüttung (noch) nicht realisierter Gewinne zu verhindern (vgl. Hommel (1992), S. 21; grundle...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.2 Widerrufsvorbehalt bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1)

Rz. 19 Der Widerrufsvorbehalt kann nach Abs. 2 Satz 1 auch zu Lasten der Bezieher von Basiselterngeld angebracht werden. Sie müssen im Antrag (§ 7 BEEG) angegeben haben, dass sie im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen erzielen werden. Die Angabe muss sich auf den Bezugszeitraum beziehen. Sie muss dahingehen, dass während des Leistungsbezugs kein Einkommen aus Besch...mehr

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Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG

Zusammenfassung Zwischen der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG bestehen signifikante Unterschiede, die in der Praxis nicht immer beachtet werden. Dies verdeutlicht der Fall den das Landgericht München I unlängst zu entscheiden hatte (Urteil v. 25.8.2023, 5 HKO 4013/22). Grundsätzliches zur typisch stillen Beteiligung Bei der typisch stillen Beteiligung ...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.9.1 Anteilsvereinigung, § 1 Abs. 3 Nr. 1/2 GrEStG

Die personenbezogenen Befreiungsvorschriften können auf die Fälle der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1/2 GrEStG bei Kapitalgesellschaften nicht angewendet werden, da diese als Grundstückserwerbe durch den Gesellschafter von der Gesellschaft gelten. Zwischen den Kapitalgesellschaften, die eine Abschirmwirkung entfalten, und ihren Gesellschaftern bestehen keine verwand...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3.2 Rechtslage ab 1.7.2021

10-jährige Nachbehaltensfrist, § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG Die Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand ist steuervergünstigt, soweit ein Gesamthänder (mehrere Gesamthänder) an beiden Gemeinschaften deckungsgleich beteiligt sind, d. h. soweit der Anteil des einzelnen Gesamthänders am Gesamthandsvermögen der erwerbenden Gesamthand seiner bish...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2.5 Nach § 1a KStG optierende Gesamthandsgemeinschaften

Erläuterungen zu § 1a KStG [1] § 1a KStG sieht eine Option zur Körperschaftsbesteuerung vor, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglichen soll, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hierdurch soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von international tätigen Familienunternehmen gestärkt werden. Durch einen unwiderruflichen Ant...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.5 Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG

Im Rahmen des § 1 Abs. 2a, 3 oder 3a GrEStG werden fiktive Grundstückserwerbe besteuert, die durch Anteilsübertragungen in relevanter Höhe ausgelöst werden. In diesen Fällen kommt neben etwaiger persönlicher Befreiungsnormen des § 3 GrEStG eine Befreiung insbesondere nach § 6 GrEStG in Betracht. Auf Tz. 3.3.2. wird hinsichtlich der Rechtslage ab 1.7.2021 ergänzend hingewiesen...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.9.2 Übertragung vereinigter Anteile, § 1 Abs. 3 Nr. 3/4 GrEStG

Da die Übertragung vereinigter Anteile als Grundstückserwerb durch den neuen Gesellschafter vom bisherigen Gesellschafter gilt, können hier die personenbezogenen Befreiungsnormen problemlos angewendet werden. § 3 Nr. 2 GrEStG ist ebenfalls anwendbar.[1] Praxis-Beispiel § 3 GrEStG in den Fällen der Anteilsvereinigung 1. Vater und Sohn sind zu 59 % bzw. 41 % an einer grundbesitz...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.4.1 Ausschluss der Vergünstigungen

Ergänzend wird auf Tz. 3.2., 3.2.1., 3.2.2., 3.3.1. und 3.3.2.. verwiesen. Sperrfrist von 5/10 Jahren [1] Bei den Vorgängen nach § 6 Abs. 1–3 GrEStG (s. Übersicht Nrn. 3. und 4.) treten die Vergünstigungen nicht ein, wenn und soweit ein Gesamthänder innerhalb von 5/10 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der veräußernden Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.1 Begünstigte Vorgänge

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2.1 Rechtslage bis 30.6.2021

Die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG war zu widerrufen, soweit sich innerhalb von 5 Jahren der Anteil des Gesamthänders, der das Grundstück von der Gesamthand erworben hatte, an dieser vermindert hat. Praxis-Beispiel Behaltensfrist nach § 5 Nr. 3 GrEStG A überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine GbR, an deren Vermögen er zu 50 % beteiligt ist. Im Jahr ...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3 Behaltensfrist (Sperrfrist) des § 6 Abs. 3, Abs. 4 GrEStG

Entsprechend § 5 Abs. 3 GrEStG (s. o. Tz. 3.2.) sieht auch § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG (s. Tz. 3.1, Übersicht Nr. 5.) die Versagung einer gewährten Steuervergünstigung vor, soweit sich der Anteil eines Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand während der Nachbehaltensfrist vermindert. Der durch die Grundstücksübertragung bewirkte Rechtsträgerwechsel bleibt in dem Um...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.4 Vermögensbeteiligung

Das Vermögen ist nach den Vorschriften des Handelsrechts und des bürgerlichen Rechts in Verbindung mit den allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 2–16 BewG anzusetzen. Auf den Tag der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs ist eine besondere Vermögensaufstellung zu machen. Die stillen Reserven sind aufzulösen.[1] Anteil am Vermögen ist die prozentuale Beteiligung.[2] Kapitalan...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3.1 Rechtslage bis 30.6.2021

5-jährige Nachbehaltensfrist, § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG Die Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand war steuervergünstigt, soweit ein Gesamthänder (mehrere Gesamthänder) an beiden Gemeinschaften deckungsgleich beteiligt waren, d. h. soweit der Anteil des einzelnen Gesamthänders am Gesamthandsvermögen der erwerbenden Gesamthand seiner bish...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3.5 Nach § 1a KStG optierende Gesamthandsgemeinschaften

Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu § 1a KStG wird auf Tz. 3.2.5. verwiesen. Grundsätzlich sind in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 GrEStG Grundstücksübertragungen von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand steuervergünstigt, soweit dieselben Gesamthänder beteiligt sind.[1] Diese Vergünstigung soll dann nicht gewährt werden, wenn eine "herkömmliche" Gesam...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2 Behaltensfrist (Sperrfrist) des § 5 Abs. 3 GrEStG

Die Vorgänge nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG (s. Tz. 3.1, Übersicht Nrn. 1. und 2.) sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG insoweit nicht begünstigt, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von 10 Jahren[1] nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand verringert. Die Behaltensfrist betrug bis zum 30.6.2021 5 Jahre. Der durch die Grundstücksü...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2.2 Rechtslage ab 1.7.2021

Für Erwerbsvorgänge, die nach Ablauf des 30.6.2021 verwirklicht werden, gilt eine 10-jährige Behaltensfrist.[1] Wichtig Übergangsregelung, § 23 Abs. 24 GrEStG Die verlängerte Frist ist nicht anzuwenden, wenn der nach altem Recht maßgebliche 5-Jahreszeitraum zum 1.7.2021 bereits abgelaufen ist. Praxis-Beispiel Übertragung einer Beteiligung nach altem und neuem Recht[2] Am Vermöge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 2.2 Leistungsempfänger

Rz. 14 Betroffen sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (einschränkend, soweit diese im Bereich ihrer Betriebe gewerblicher Art tätig werden) und alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, für die jemand im Inland Bauleistungen erbringt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Die Tätigkeit muss auf di...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2.4 Sonderregelung für Drittstaatenkapitalgesellschaften, § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 GrEStG

Grundsätzlich ist eine Kapitalgesellschaft mit mehreren Anteilseignern, die ihren Sitz in einem Drittstaat und ihre Geschäftsleitung im Inland hat, regelmäßig nicht als Kapitalgesellschaft zivilrechtsfähig und daher nach der Rechtsprechung des BGH als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln. Eine solche Drittstaatenkapitalgesellschaft ist auch die unt...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3.4 Sonderregelung für Drittstaatenkapitalgesellschaften, § 6 Abs. 3 Satz 6 GrEStG

Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur zivilrechtlichen Beurteilung wird auf Tz. 3.2.4. verwiesen. Auch nach § 6 Abs. 3 Satz 6 GrEStG gelten die Drittstaatskapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern weiterhin als intransparente Kapitalgesellschaften. Die zivilrechtliche Behandlung als Personengesellschaft hat für § 6 Abs. 3 GrEStG keine Bedeutung. Die Steuerverg...mehr

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Anwendung des § 32a Abs. 1 ... / IV. Umfang der Änderung

Änderungsrahmen: Eine Änderung nach § 32a Abs. 1 S. 1 KStG darf "soweit" erfolgen, als ein Steuerbescheid einer Körperschaft hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Mit dieser Formulierung wird zum einen ein Änderungsrahmen vorgegeben, außerhalb dessen eine Änderung des Steuerbescheids des Gesellschafters nicht zulässig ist. Zum and...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 23): Wann s... / 1. Sachverhalt

Ausgangsfall: Eine GmbH beabsichtigt die Ausschüttung vorhandener Gewinne. Seitens der Geschäftsführung bestehen Befürchtungen, dass sich die Lage des Unternehmens verschlechtern könnte. Konkrete Hinweise auf eine Verschlechterung der Ertragslage der GmbH oder gar Insolvenzantragsgründe liegen nicht vor. Abwandlung 1: Die GmbH beschließt und vollzieht die Ausschüttung zu eine...mehr

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Anwendung des § 32a Abs. 1 ... / 3. Erlass, Aufhebung oder Änderung

Die Änderungsmöglichkeit nach § 32a Abs. 1 S. 1 KStG verlangt wörtlich den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Steuerbescheids. Unter Erlass ist dabei die erstmalige Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt nach § 155 AO zu verstehen. Die Möglichkeiten der Aufhebung oder Änderungen ergeben sich aus der Abgabenordnung – einschlägig sind dabei die §§ 172 ff. AO. Reihenfolge...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 23): Wann s... / 1. Gewinnausschüttung

Im Ausgangspunkt steht jedem Gesellschafter aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung ein mitgliedschaftlicher Anspruch auf Gewinnbeteiligung zu (§ 29 Abs. 1 GmbH). Feststellung des Jahresergebnisses: Zum Abschluss des Geschäftsjahres der Gesellschaft ist das Jahresergebnis von den Gesellschaftern festzustellen (§ 42a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG). Dieses ergibt sich aus...mehr

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Anwendung des § 32a Abs. 1 ... / 1. Zuständigkeit

Die Entscheidung über den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuer- oder Feststellungsbescheids beim Anteilseigner steht im Ermessen der für den Gesellschafter zuständigen Finanzbehörde[22]. Beachten Sie: Über die Frage, ob und wann eine vGA dem Gesellschafter zugeflossen ist, hat das Finanzamt auf der Ebene des Gesellschafters ohne jede Bindungswirkung an den geänd...mehr

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Anwendung des § 32a Abs. 1 ... / 2. Kritische Würdigung der Verwaltungsauffassung

Enge Auslegung des Gesetzeswortlauts: Der Wortlaut des § 32a Abs. 1 KStG lässt auch die Auslegung zu, wonach eine Änderung des ESt-Bescheids der Gesellschafter nur möglich ist, wenn der KSt-Bescheid der Gesellschaft geändert wird, während es nicht genügt, wenn nur der Verlustfeststellungsbescheid geändert wird[16]. Denn auf Gesellschaftsebene spricht das Gesetz nur von einem "S...mehr

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Anwendung des § 32a Abs. 1 ... / 1. Begriff der vGA

Definition: VGA sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis: Für den größten...mehr

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Anwendung des § 32a Abs. 1 ... / 2. Ermessenserwägungen

Entschließungs- und Auswahlermessen: Nach § 32a Abs. 1 KStG kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die vGA zuzurechnen ist, aufgehoben oder geändert werden, soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Die Formulierung "kann" legt e...mehr

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Anwendung des § 32a Abs. 1 ... / 2. Steuerbescheid/Abgrenzung von anderen Bescheiden

Ebene der Körperschaft: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 32a Abs. 1 S. 1 KStG muss gegenüber einer Körperschaft ein "Steuerbescheid" erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Hierbei kann es sich dann nur um den Körperschaftsteuerbescheid (KSt-Bescheid) handeln. Ebene der Gesellschafter: Auf der Ebene der Gesellschafter wird dagegen neben dem Steuerbescheid auch d...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 23): Wann s... / 2. Grundsatz der Erhaltung des Stammkapitals

Rechtliche Begrenzungen für die Ausschüttung können sich zudem aus den Grundsätzen der Kapitalerhaltung ergeben. Kapitalgesellschaften haften gegenüber ihren Gläubigern grds. nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, diese Haftungsmasse im Mindestmaß zu sichern. Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anwendung des § 32a Abs. 1 ... / V. Fazit

§ 32a Abs. 1 S. 1 KStG beseitigt die verfahrensrechtlichen Hemmnisse, die einer zutreffenden materiellen Besteuerung von Körperschaft und Gesellschafter entgegenstehen können. Die Vorschrift schafft damit die formelle Möglichkeit, auch einen bestandskräftigen Steuer- oder Feststellungsbescheid eines Gesellschafters zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern. Dazu muss der Steuer...mehr

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Anwendung des § 32a Abs. 1 ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Wilfried Apitz, StB[*] Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die vGA zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgeho...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 23): Wann s... / [Ohne Titel]

Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Dr. Daniel Sommer, RA/StB[*] Immer wieder tragen GmbH-Gesellschafter die Frage an ihren Berater heran, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausschüttung im Fall der späteren Gesellschaftsinsolvenz vom Insolvenzverwalter angefochten werden kann. In dem Beitrag werden die Grundsätze zu dieser Fragestellung beleuchtet und an...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 23): Wann s... / III. Insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände

Das Insolvenzrecht dient der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO). Im Ausgangspunkt soll jeder Gläubiger quotal in gleicher Weise befriedigt werden. Aus diesem Grund hält die InsO verschiedenen Mechanismen bereit, Verstöße gegen die Gläubigergleichbehandlung zu vermeiden oder ggf. rückabzuwickeln. Anfechtungsrecht der §§ 129 ff. InsO: Dazu gehört insbesondere das An...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 23): Wann s... / 2. Lösung

Ausgangsfall: Die Ausschüttung begegnet keinen Bedenken. Eine bloß allgemeine Skepsis bzgl. einer möglichen nachteiligen Marktentwicklung ist unbeachtlich. Abwandlung 1: Gegenüber A greift die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, sofern die Gesellschaft mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausgezahlt hat und A diesen Vorsatz erkannt hat.[11] Regelmäßig besteht zugleich ein Erst...mehr

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Anwendung des § 32a Abs. 1 ... / 1. Verwaltungsauffassung

Verwaltungsauffassung: Zur Anwendung des § 32a KStG bei fehlender Auswirkung einer vGA auf die Körperschaftsteuer vertritt das FinMin. Schleswig-Holstein[15] folgende Rechtsauffassung: „Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid od...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 23): Wann s... / 1. Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO)

§ 133 InsO ermöglicht eine Anfechtung von Rechtshandlungen innerhalb von 10 Jahren vor Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft bzw. deren Vertreter vorsätzlich zum Nachteil der Gläubiger gehandelt hat und dem Anfechtungsgegner (also dem Begünstigten der Rechtshandlung) dies bekannt war. Das Gesetz vermutet dabei die Kenntnis des Gläubig...mehr

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Sauer, SGB III § 177 Fachku... / 2.2 Akkreditierung als fachkundige Stelle

Rz. 11 Bei der Prüfung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hat die Akkreditierungsstelle nach § 1 der AZAV insbesondere zu berücksichtigen, ob die bei der Zertifizierungsstelle mit der Zulassung von Trägern und Maßnahmen beauftragten Personenmehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Firmen-Pkw, Überlassung an ... / 3.9 Der Arbeitgeber untersagt dem Arbeitnehmer die private Nutzung

Der geldwerte Vorteil für eine private Nutzung ist sogar dann nach der 1 %- Regelung zu versteuern, wenn der Arbeitnehmer den Firmen-Pkw tatsächlich nicht privat nutzt, aber die Möglichkeit besteht, dass er ihn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses privat nutzen kann. Darf der Firmenwagen privat genutzt werden, kann das Gegenteil nur mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden. D...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 4.1.3 Notwendiges Betriebsvermögen bzw. wesentliche Betriebsgrundlagen

Rz. 37 Der Träger kann grundsätzlich frei entscheiden, ob die Wirtschaftsgüter, die der Betrieb gewerblicher Art benötigt, diesem als eigenes Vermögen zugeordnet oder an ihn vermietet oder verpachtet werden. Der BFH hat seine frühere Rspr., wonach alle für den Betrieb gewerblicher Art notwendigen Wirtschaftsgüter als "Bestandteile" des Betriebs gewerblicher Art anzusehen sin...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 2 Juristische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 6 Die wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand kann in verschiedenen Organisationsformen ausgeübt werden. Sie kann in einer Rechtsform des Zivilrechts (Kapitalgesellschaft) verselbstständigt sein und unterliegt dann den für Kapitalgesellschaften mit privaten Anteilseignern geltenden Besteuerungsregeln.[1] Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann aber a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 4.1.2 Dotationskapital

Rz. 36 Wie dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft steht es auch dem Träger grundsätzlich frei, das Ausmaß der Finanzierung des Betriebs gewerblicher Art mit Eigen- oder Fremdkapital zu bestimmen. Der Träger ist daher nicht verpflichtet, den langfristigen Geldbedarf des Betriebs gewerblicher Art mit Eigenkapital zu decken. Allerdings ist der Träger wegen der Möglichkeit...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 4.1.1 Allgemeines

Rz. 33 Die Gewinnermittlung des Betriebs gewerblicher Art ist angesichts der Definition des Gewinns als Vermögensmehrung dadurch bestimmt, dass rechtlich die Vermögenssphäre des Betriebs gewerblicher Art nicht abgegrenzt ist von der des Trägers. Bei der Besteuerung wird der Betrieb jedoch gedanklich verselbstständigt und als eigenständiges Gewinnermittlungssubjekt behandelt[...mehr