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c) Verwendung gemäß § 272 Abs. 4

Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
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Rn. 25

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gemäß § 272 Abs. 4 ist für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN eine Rücklage zu bilden, die nach § 266 Abs. 3 A. III. 2. im EK unter den Gewinnrücklagen auszuweisen ist. Die Höhe der Rücklage hat dem auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzenden Betrag für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN zu entsprechen. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden bzw. auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Insofern besteht auch in Höhe der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN eine Ausschüttungssperre. Der gesonderte Ausweis von EK (freien Rücklagen), das den Anteilen an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN gegenübersteht, dient der besseren Klarheit und Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse.

 
Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN an Bank
Andere Gewinnrücklagen an Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN

In § 272 Abs. 4 wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Dotierung auch aus Kap.- und Gewinnrücklagen i. S. v. frei verfügbaren Rücklagen (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 139) vorgenommen werden darf. Dies bedeutet, dass eine solche Rücklagendotierung nicht ergebnisabhängig erfolgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 268 Abs. 1 wäre demnach auch im Fall der Dotierung einer solchen Rücklage i. R.d. EK-Bereichs das Jahresergebnis getrennt vom Gewinn-/Verlustvortrag zu zeigen.

Da gleichzeitig § 272 Abs. 4 vorschreibt, dass diese Rücklage bei der Bil...

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