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Grunderwerbsteuer: Ausnahmen von der Besteuerung / 3.3.5 Nach § 1a KStG optierende Gesamthandsgemeinschaften

Tanja Faust
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Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu § 1a KStG wird auf Tz. 3.2.5. verwiesen.

Grundsätzlich sind in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 GrEStG Grundstücksübertragungen von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand steuervergünstigt, soweit dieselben Gesamthänder beteiligt sind.[1] Diese Vergünstigung soll dann nicht gewährt werden, wenn eine "herkömmliche" Gesamthand ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, die nach § 1a KStG zur Besteuerung nach dem KStG optiert hat (Übertragung der ertragsteuerlichen Sichtweise), es sei denn, die Ausübung und die Wirksamkeit der Option liegen bereits länger als 5 bzw. 10 Jahre zurück und die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht bereits über 5 bzw. 10 Jahre, § 6 Abs. 3 Satz 4 2. HS GrEStG (zivilrechtliche Betrachtungsweise). Mit dieser Regelung sollen missbräuchliche Gestaltungen verhindert werden (Option nach § 1a KStG und anschließender Grundstückserwerb von einer ganz/teilweise personenidentischen Personengesellschaft).

 
Achtung

Anzeigepflicht im Fall der Option nach § 1a KStG

Da die ertragsteuerliche Sichtweise des Formwechsels übernommen wird, fällt die Option unter die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG, wenn zuvor eine Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG gewährt wurde.[2] Die Option gilt als Anteilsminderung und ist demzufolge anzeigepflichtig, wenn sie innerhalb der 10-jährigen Nachbehaltensfrist ausgeübt und wirksam wird.

 
Wichtig

Option als solche löst keine GrESt aus

Die Option selbst löst als reiner Formwechsel keine GrESt aus, da sich das Recht am Grundstück nicht ändert. Der Rechtsträger ändert nur sein Rechtskleid. Die sog. Identitätsfiktion des UmwG schlägt hier auf die GrESt durch.[3]

 
Praxis-Tipp

Grundstücksübertragung von optierender Gesellschaft auf den Gesellscha...

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