Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.2 Zustandekommen und Änderung des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 303 Der BGH[1] hat grundsätzlich zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags Stellung genommen. Steuerlich bedeutet dies, dass der Ergebnisabführungsvertrag nur anerkannt werden kann, wenn er diesen Voraussetzungen entspricht.[2] Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 14 KStG erfüllt sein, um einem zivilrechtlich wirksamen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.6 Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts (S. 7)

Rz. 141x § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 7 KStG konkretisiert die Voraussetzung, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inl. Betriebsstätte des Organträgers gehören muss, aus der Sicht des internationalen Steuerrechts. Danach liegt eine Betriebsstätte i. S. d. S. 4 nur dann vor, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem St...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 120 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG kann eine Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Organträger sein, wenn sie eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausübt.[1] Die Verweisung auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG stellt klar, dass alle Mitunternehmerschaften Organträger sein können. Es handelt sich insbesondere um OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.3 Steuerbarkeit und Steuerfreiheit der Mitunternehmer

Rz. 137 Für die Frage, ob eine gewerblich tätige Personengesellschaft Organträger sein kann, kommt es nur auf die Verhältnisse der Personengesellschaft an; die Ebene der Gesellschafter wird seit Vz 2003 grundsätzlich nicht mehr einbezogen. In der Regel werden die Gesellschafter einer inl. Personengesellschaft auch im Inland steuerpflichtig sein, und zwar entweder unbeschränk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.3 Beginn und Ende der Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags

Rz. 332 Die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrags erfordert, dass er handelsrechtlich wirksam geworden ist.[1] Ein handelsrechtlich unwirksamer, wenn auch tatsächlich durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag hat steuerrechtlich grds. keine Wirkung. Der Ergebnisabführungsvertrag muss spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam sein,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3.2.2 Beteiligung über eine Personengesellschaft

Rz. 249 Ist der Organträger mit 50 % oder weniger der Stimmrechte direkt an der Organgesellschaft beteiligt und wird eine weitere Beteiligung an der Organgesellschaft von einer Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen gehalten, an der der Organträger beteiligt ist, stellt sich die Frage, ob hierdurch eine für die Organschaft ausreichende finanzielle Eingliederung von mehr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.3 Zeitpunkt der Zurechnung des Organeinkommens

Rz. 656 Nach § 14 KStG wird das Organeinkommen bei dem Organträger nicht als betrieblicher Vorgang nach bilanzrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt, sondern auf dem Wege der Einkommenszurechnung. Das bedeutet, dass die jeweiligen Ergebnisse von Organträger und Organgesellschaft selbstständig nach bilanzrechtlichen Grundsätzen ermittelt und zur Bestimmung des einheitlichen E...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.4 Finanzielle Eingliederung in eine Personengesellschaft

Rz. 266 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG a. F. konnte bei einer Personengesellschaft als Organträger die finanzielle Eingliederung bis Vz 2002 sowohl im Verhältnis zum Organträger als auch im Verhältnis zu den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst bestehen. Sie musste im Verhältnis zu der Personengesellschaft selbst bestehen, wenn ein oder mehrere Gesellschafter de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.1 Abführung des ganzen Gewinns

Rz. 359 Der Ergebnisabführungsvertrag muss tatsächlich durchgeführt, d. h. der ganze Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt und der ganze Verlust der Organgesellschaft vom Organträger übernommen werden.[1] Damit stellt sich die Frage, was unter dem "ganzen Gewinn" zu verstehen ist. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss sich die Organgesellschaft verpflichten, du...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.2 Zurechnung der Beteiligung und der Stimmrechte

Rz. 215 Die Beteiligung und die Stimmrechte müssen dem Organträger zuzurechnen sein. Das bedeutet, dass die Anteile in seinem Eigentum stehen und die Stimmrechte ihm, als aus seinem Eigentum fließend, zuzurechnen sein müssen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG, wonach der Organträger in einer Weise an der Organgesellschaft "beteiligt" ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.1 Mehrheit der Stimmrechte

Rz. 208 Finanzielle Eingliederung liegt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft in einem solchen Umfang beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Die finanzielle Eingliederung soll gewährleisten, dass der Organträger in den im regelmäßigen Geschäftsverkehr auftretenden Fragen seinen Willen durchsetzen kann....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.3 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 500 Der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift hat sich durch das Gesetz v. 20.2.2013[1] geändert. Die bis dahin geltende Fassung der Vorschrift erfasste das negative Einkommen des Organträgers, dem Wortlaut nach also nur den Fall, dass der Organträger ein negatives Einkommen auswies. Das Gesetz enthielt keine besonderen Voraussetzungen zur Einkommensquelle. Der Geset...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.6 Zurechnung des Einkommens bei Personengesellschaften und natürlichen Personen als Organträger

Rz. 650 Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ergeben sich im Grundsatz keine Änderungen gegenüber den bisherigen Ausführungen. Das Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft ist an die Personengesellschaft als Organträger abgeführt worden und damit im Handelsbilanzergebnis der Personengesellschaft enthalten. Es ist daher zu eliminieren, um eine Doppelerfassung zu ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.2.1 Rechtslage bis Vz 2011

Rz. 39 Hatte die Muttergesellschaft weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland, war sie grundsätzlich als Organträger ausgeschlossen. Damit stellte sich die Frage, ob diese Rechtsfolge mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 5 OECD-MA vereinbar war. Diese Vorschrift schützt allerdings nicht den Organträger, der Gesellschafter der Organgesellschaft ist, sondern die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.1 Rechtsform der Organgesellschaft (Grundlagen)

Rz. 178 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss die Organgesellschaft eine Europäische Gesellschaft, eine AG oder KGaA sein. Die "Europäische Gesellschaft" wurde durch Gesetz v. 7.12.2006[1] in diese Aufzählung eingefügt. Dieser Begriff ist insoweit mehrdeutig, als auch die SCE eine Europäische Gesellschaft ist, als Genossenschaft aber nicht Organgesellschaft sein kann. Aus der Verw...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.1 Allgemeines und Systematik

Rz. 739 § 14 Abs. 3 KStG enthält eine besondere Regelung, falls Mehr- oder Minderabführungen aus Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit resultieren. Die Vorschrift soll verhindern, dass die steuerlichen Auswirkungen der vor Anwendbarkeit der Organschaftsregeln realisierten Geschäftsvorfälle in die organschaftliche Zeit verlagert werden.[1] Dabei ist auf den einzelne...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.4 Zuordnung bei zwischengeschalteten Personengesellschaften (S. 5)

Rz. 141r § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 5 KStG enthält eine dem S. 4 entsprechende Regelung, wenn der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt ist. Gemeint ist, dass die Personengesellschaft eine Mitunternehmerschaft ist, weil nur dann eine mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft besteht. Ist die zwischengescha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.2 Abführung des "ganzen Gewinns" bei Leistung von Ausgleichszahlungen (Abs. 2).

Rz. 365a Werden an außenstehende Gesellschafter Ausgleichszahlungen geleistet, stellt sich die Frage, ob dann noch der "ganze Gewinn" an den Organträger abgeführt wird, da durch die Ausgleichszahlungen ein Teil des Gewinns (vor Ergebnisabführung) an die außenstehenden Gesellschafter übertragen wird.[1] Unschädlich ist dabei jedenfalls eine Ausgleichszahlung, die dem Mindestb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.3 Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage

Rz. 579 Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch im Organschaftsverhältnis möglich, beeinträchtigt aber nicht die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags.[1] Bei der Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung ist von dem Grundsatz des § 8 Abs. 3 KStG auszugehen, wonach verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern dürfen. Die Organschaft birgt insoweit k...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.2 Minderabführungen als Einlagen (Abs. 4 S. 1)

Rz. 913 Nach § 14 Abs. 4 S. 1 KStG werden Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, als Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft behandelt. Der Grundfall für diese Regelung ist die Bildung einer zulässigen Gewinnrücklage in der Handels- und Steuerbilanz der Organgesellschaft.[1] In diesem Fall vermindert sich die handelsrechtliche Gewinnab...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.2.1 Kreis der als Organträger geeigneten Körperschaften

Rz. 77 Als Organträger geeignet sind alle in § 1 KStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; diese Rechtsträger werden im Folgenden aus Vereinfachungsgründen als "Körperschaften" bezeichnet. Neben Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit sind dies insbes. Vereine, Anstalten, Stif...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1.1 Allgemeines

Rz. 559 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Damit wird ausgedrückt, dass Gegenstand der Zurechnung das Einkommen der Organgesellschaft ist. Da die Organgesellschaft i. d. R. kein eigenes Einkommen hat, ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass das Einkommen der Organgesellschaft so zu ermitteln ist, als bestünde ke...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.6 Besonderheiten bei Personengesellschaften als Organträger

Rz. 687 Grundsätzlich gelten für die Beendigung des Organschaftsverhältnisses zu einer Personengesellschaft als Organträger die gleichen Grundsätze wie in den Fällen, in denen eine natürliche oder juristische Person Organträger ist.[1] Da die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zu der Personengesellschaft selbst bestehen muss, die Beteiligung also im Gesamthandsvermögen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.5 Organschaftsgestaltungen mit Personengesellschaften

Rz. 141 Das "Organschaftsmodell" oder "Mittelstandsmodell" bietet im internationalen Steuerrecht besondere Vorteile. Bei diesem Modell, bei dem das Mutterunternehmen eine inländische Personengesellschaft ist, wird im Ausland eine Personengesellschaft gegründet und zwischen diese und die deutsche Personengesellschaft eine inländische Kapitalgesellschaft geschaltet.[1] Ist der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.3.2 Stille Gesellschaft sowie GmbH & Still

Rz. 197 Eine stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein. Sowohl typische als auch atypische stille Gesellschaft sind reine Innengesellschaften, die selbst keinen Gewerbebetrieb unterhalten. Die Organschaft als Außenbeziehung kann aber nicht zu einer reinen Innengesellschaft bestehen. Hinzu kommt, dass die atypische stille Gesellschaft, soweit sie überhaupt als sol...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 8 Auflösung einer Mehrmütterorganschaft

Rz. 1036 Das Merkmal der finanziellen Eingliederung in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG spricht an sich dafür, dass Organträger immer nur ein einziges Unternehmen sein kann; die Mehrheit der Stimmrechte kann regelmäßig nur einer einzigen Person zustehen. Trotzdem hatte die Praxis Gestaltungen entwickelt, bei denen organschaftsähnliche Verhältnisse zu 2 oder mehr Unternehmen unter...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.5 Vorzeitige Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags

Rz. 679 Der Ergebnisabführungsvertrag muss nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG für mindestens 5 Jahre (60 Monate) abgeschlossen und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Die Organschaft muss also mindestens 5 Jahre bestehen. Endet die Organschaft vor Ablauf dieses Zeitraums, kann der Ergebnisabführungsvertrag nicht mehr durchgeführt werden; die Wirkungen der Orga...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.2 Persönlicher Regelungsbereich

Rz. 497 Unklar ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, welcher Organträger bzw. welche Organgesellschaft von der Vorschrift betroffen ist. Der zeitliche Zusammenhang der Einführung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG durch das Gesetz v. 20.12.2001[1] mit der Zulassung der doppelt ansässigen Gesellschaft als Organträger könnte darauf hindeuten, dass die Vorschrift nur für doppelt a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.8 Ausgleichsposten bei Organträger-Personengesellschaft

Rz. 891a Da eine Personengesellschaft nur Organträger sein kann, wenn sie die Beteiligung an der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 KStG im Gesamthandsvermögen hält, sind bei Mehr- und Minderabführungen die Ausgleichsposten in der steuerlichen Gesamthandsbilanz nach den allgemeinen Regeln zu bilden. Ist Gesellschafter der Personengesellschaft wiederum eine Pe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.1 Begriff und Wesen des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 290 Ein Gewinnabführungsvertrag ist nach § 291 Abs. 1 AktG ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine AG oder eine KGaA dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen, dessen Rechtsform nicht maßgeblich ist, abzuführen. Danach kann auch eine KGaA, trotz ihres "hybriden Charakters"[1], einen Gewinnabführungsvertrag abschließen und sich dazu verpflicht...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.3 Beibehaltung oder Auflösung der Ausgleichsposten (bis Vz 2021) bzw. Auswirkungen auf den Beteiligungsansatz (ab Vz 2022)

Rz. 1023 § 14 Abs. 4 S. 5 KStG a. F. bestimmte, dass die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person der Veräußerung der Beteiligung gleichgestellt wird und daher zur Auflösung des aktiven oder passiven Ausgleichspostens führte. Der aktive oder passive Ausgleichsposten war daher aufzulösen. Diese Auflösung erfolgte nach Abs. 4 S. 3 e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.4.2 Korrektur der "Bruttomethode"

Rz. 643 Hat die Organgesellschaft steuerlich nicht zu berücksichtigende Vermögensmehrungen oder -minderungen nach § 8b KStG, § 4 Abs. 7 UmwStG oder internationale Schachteldividenden bezogen, ist bei der Zusammenrechnung der Einkommen von Organträger und Organgesellschaft eine zusätzliche Korrektur vorzunehmen. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Organeinkommens die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.4 Eingliederung im Verhältnis zu der Personengesellschaft

Rz. 139 Ist eine Personengesellschaft Organträger, waren bis Vz 2002 zwei Formen der Organträgerschaft zu unterscheiden: Die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG konnte im Verhältnis zur Personengesellschaft, aber auch im Verhältnis zu den Gesellschaftern erfüllt sein. Seit Vz 2003 ist nur noch die finanzielle Eingliederung im Verhält...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.1 Zweck der Organschaft

Rz. 1 Das Institut der Organschaft ist das Herzstück des deutschen "Konzernsteuerrechts".[1] Allerdings kann man nicht von einem echten Konzernsteuerrecht sprechen. Bei den zu diesem Bereich zählenden Rechtsinstituten, insbes. der verdeckten Gewinnausschüttung, der verdeckten Einlage und der Organschaft, handelt es sich mehr um vereinzelte Sonderregelungen für die Besteuerun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.5 Rechtsfolge: Nichtabziehbarkeit der Verluste

Rz. 526 Rechtsfolge ist, dass die negativen Einkünfte im Rahmen der Besteuerung des Organträgers außer Betracht bleiben. Handelt es sich um negative Einkünfte der Organgesellschaft, ist das dem Organträger zuzurechnende Einkommen ohne Berücksichtigung dieser negativen Einkünfte zu ermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft wird also nicht negativ sein, sond...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.2 Tatbestand der Mehr- und Minderabführungen mit Ursache in vororganschaftlicher Zeit

Rz. 748 § 14 Abs. 3 KStG enthält keine Definition, was unter einer Mehrabführung zu verstehen ist, die "ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit" hat.[1] Für Minderabführungen gilt Entsprechendes. Zweifelhaft kann der Begriff der Verursachung in vororganschaftlicher Zeit sein, weil der BFH[2] entschieden hatte, bei einer Gewinnabführung könne nicht danach unterschieden werd...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.3 Rechtsfolgen

Rz. 764 Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die ab 1.1.2004 enden, also deren Ergebnisse steuerlich im Vz 2004 oder später zu erfassen sind, sind Mehrabführungen, die Folgewirkungen aus der vororganschaftlichen Zeit sind, nach dem durch Gesetz v. 9.12.2004[1] in § 14 KStG eingefügten Abs. 3 als (fiktive) Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.7 Ergebnisabführungsvertrag mit einer Personengesellschaft als Organträger

Rz. 463 Der Ergebnisabführungsvertrag ist in allen Fällen mit der Personengesellschaft selbst zu schließen, die Organträger ist. Es genügt nicht, wenn der Ergebnisabführungsvertrag im Verhältnis zu einem der Gesellschafter der Personengesellschaft besteht.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.2.1 Verschmelzung

Rz. 948 Wird ein Organträger nach den Vorschriften des UmwG auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, so tritt handelsrechtlich Gesamtrechtsnachfolge ein. Die Gesamtrechtsnachfolge, d. h. der kraft Gesetzes eintretende Übergang der Rechtsstellung der untergehenden auf die aufnehmende Gesellschaft, ist auch für die Organträgereigenschaft zu berücksichtigen. Das bedeutet, das...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.5.6 Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage

Rz. 440 Die Organgesellschaft bleibt trotz Bestehens der Organschaft zivilrechtlich selbstständiges Rechts- und Wirtschaftssubjekt und kann daher selbstständig am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Sie kann daher auch Geschäftsbeziehungen zum Organträger zu unterhalten. Damit ist es auch möglich, dass diese Beziehungen zu Bedingungen abgewickelt werden, die einem fremden D...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.1.1 Systematik der Minder- und Mehrabführungen

Rz. 706 Die Folgen der Minder- und Mehrabführungen bei der Organschaft sind in § 14 Abs. 3 und 4 KStG geregelt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, und solchen, bei denen die Ursache in organschaftlicher Zeit liegt. Nach der in Rz. 713 vertretenen Ansicht sind beide Vorschriften hinsichtlic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.2 Organschaftliche oder vororganschaftliche Verursachung

Rz. 1001 Ist die Organgesellschaft übernehmender Rechtsträger einer Umwandlung und fällt der Umwandlungsstichtag auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, kann die Auffassung vertreten werden , dass der Übernahmegewinn steuerlich in dem Wirtschaftsjahr entsteht, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, während er sich in der Handelsbilanz erst in ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.10 Haftung der Organgesellschaft

Rz. 613 Die Organgesellschaft ist, abgesehen von der KSt auf das eigene Einkommen, nicht Schuldner der auf die bei ihr verwirklichten Besteuerungsgrundlagen entfallenden Steuer, für die die Organschaft von Bedeutung ist. Schuldner dieser Steuern ist der Organträger. Die Organgesellschaft haftet aber nach § 73 AO für die Steuern, für die die Organschaft von Bedeutung ist.[1] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.4 Stille Gesellschaft

Rz. 169 Die typische stille Gesellschaft ist keine Gesellschaft in dem Sinn, dass sie Träger steuerrechtlicher Beziehungen sein kann. Sie wird steuerlich als darlehensähnlich behandelt[1] und kann daher nicht Organträger sein. Rz. 170 Die atypische stille Gesellschaft ist steuerlich eine Mitunternehmerschaft und wird daher weitgehend wie eine Personengesellschaft, d. h. als M...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.1.2 Bilanzierung der Organbeteiligung

Rz. 615 Der Organträger hat die Beteiligung an der Organgesellschaft in der Handels- und Steuerbilanz nach den allgemeinen Vorschriften zu aktivieren. Damit stellt sich auch die Frage, ob eine Teilwertabschreibung zulässig ist und welche steuerlichen Folgen sie hat. Diese Frage hat für Körperschaften als Organträger keine Bedeutung, da eine Teilwertabschreibung bei diesen na...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.4 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 675 Die Organschaft endet auch, wenn über das Vermögen der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht steht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter der Organgesellschaft zu. Daher entfällt die finanzielle Eingliederung, da der Gesellschafter über seine Stimmrechte keinen Einfluss mehr auf die Organges...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 6.2.2 Feststellung des Einkommens und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen (Abs. 5 S. 1)

Rz. 926 Gesondert festgestellt werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Der Feststellungsbescheid enthält damit keine ausdrückliche Feststellung, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis vorliegt. Allerdings beruht die verfahrensrechtliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.4 Umfang der Ergebnisabführung nach Handelsrecht

Rz. 372 Das AktG geht davon aus, dass auch bei Ergebnisabführungsverträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Das bedeutet, dass die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags grds. die Möglichkeit haben, den Umfang der Gewinnabführung selbst zu bestimmen. Aus aktienrechtlichen Grundsätzen, insbes. wegen der Erhaltung des Grundkapitals und des Gläubigerschutzes bestimmt §...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.7 Entsprechende Anwendung auf den Auskunftsanspruch nach § 5 EBRG

Rz. 51 Die Maßstäbe des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG gelten nach Auffassung des BAG nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechend für den Auskunftsanspruch nach § 5 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG). Der Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang vom Arbeitgeber die Auskünfte verlangen, die er benötigt, um beu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.5 Mehrstufige Personengesellschaften als Organträger

Rz. 174 Es bestehen keine Bedenken, auch mehrstufige Personengesellschaften als Organträger anzuerkennen. Praxis-Beispiel An einer Personengesellschaft sind natürliche oder juristische Personen nicht unmittelbar beteiligt, sondern wiederum Personengesellschaften; erst an diesen sind natürliche oder juristische Personen beteiligt. Die Voraussetzungen für die Organträgereigensch...mehr