Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 290
Ein Gewinnabführungsvertrag ist nach § 291 Abs. 1 AktG ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine AG oder eine KGaA dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen, dessen Rechtsform nicht maßgeblich ist, abzuführen. Danach kann auch eine KGaA, trotz ihres "hybriden Charakters", einen Gewinnabführungsvertrag abschließen und sich dazu verpflichten, ihren ganzen Gewinn an das herrschende Unternehmen abzuführen. Einen Gewinnabführungsvertrag kann auch eine SE abschließen, wenn sie Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland hat. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c (ii) SE-VO gilt für solche Gesellschaften subsidiär das deutsche Aktienrecht. Da die SE-VO keine abweichenden Vorschriften enthält, ist § 291 AktG somit auch auf die SE anwendbar.
Rz. 291
Handelsrechtlich sind die Anforderungen an den herrschenden Gesellschafter als Partei des Unternehmensvertrags nach § 291 Abs. 1 AktG gering. Es muss sich lediglich um ein "Unternehmen" i. S. d. §§ 15ff. AktG handeln. Das setzt voraus, dass der Gesellschafter außerhalb des beherrschten Unternehmens wirtschaftliche Interessen verfolgt, die nach Art und Intensität die ernste Besorgnis begründen, der Gesellschafter könne seinen Einfluss zum Nachteil der beherrschten Gesellschaft ausüben. Ob dieser Unternehmensbegriff auch für andere Rechtsformen als die AG und KGaA gilt, ist bisher nicht entschieden. Da die Organschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG voraussetzt, dass die Gewinnabführung an ein "gewerbliches Unternehmen" erfolgt, sind handels- und steuerrechtliche Voraussetzungen insoweit gleich. Probleme kann die Voraussetzung des "Unternehmens" bei Holdinggesellschaften, bei einer Komplementär-Gesellschaft einer GmbH & Co. KG sowie bei Besitzunternehmen bei Betriebsaufspaltung verursachen. Handelsrechtlich ist ...