Fachbeiträge & Kommentare zu Fristlose Kündigung

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Fristlose Kündigung bei Dro... / 2 Normenkette

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Fristlose Kündigung bei Dro... / 5 Entscheidung

LG München I, Beschluss v. 3.7.2022, 14 T 7020/22mehr

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Fristlose Kündigung bei Dro... / 3 Das Problem

Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters, die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). Danach können vom Mieter begangene Straftaten eine fristlose Kündigung grundsätzlich nur dann begründen, ...mehr

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Fristlose Kündigung bei Dro... / 4 Die Entscheidung

In dem vom LG München I entschiedenen Fall wurde von der Polizei bei einer aufgrund eines konkreten Hinweises durchsuchten Mietwohnung 850 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10,9 % sowie eine Schreckschusspistole sichergestellt. Daraufhin kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos und erhoben Räumungsklage. Das LG München I, das über die sofortige Beschwerde d...mehr

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Nachlässigkeit ist nicht gl... / 3 Das Problem

Pflichtverletzungen des Mieters können den Vermieter zur ordentlichen fristgemäßen Kündigung berechtigen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Vermieter auch zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt sein.mehr

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Kündigung bei Zugriff des M... / 4 Die Entscheidung

In dem vom LG München I entschiedenen Fall hat der Mieter die Kaution auf ein auf seinen Namen lautendes Konto eingezahlt und ein Pfandrecht an dem Kautionsguthaben zugunsten des Vermieters bestellt. Aufgrund eines bankinternen Versehens wurde dabei jedoch kein diesbezüglicher Kontosperrvermerk eingetragen, sodass das Kautionskonto für die Mitarbeiter der Bank nicht als solc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fristlose Kündigung.

Rn 5 Die Möglichkeiten des Nutzers, auf ein ordnungsgemäßes Angebot zur Änderung des Rahmenvertrags zu reagieren, werden durch II 2 erweitert. Neben der Zustimmung, dem Schweigen mit Erklärungswert (II 1) und der Ablehnung sieht die Regelung für den Nutzer die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung vor. Voraussetzung ist die Vereinbarung eines Erklärungswerts für das Schweigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fristlose Kündigung, § 725 Abs 1 Hs 2.

Rn 5 Zur (fristlosen und nicht durch § 723 II beschränkten) Kündigung nach § 725 I Hs 2 ist der Privatgläubiger des Gesellschafters nach Pfändung des Anteils aufgrund eines rechtskräftigen Schuldtitels berechtigt, wenn nicht die Mitgesellschafter seinen Anspruch nach § 268 abgelöst haben. In den Grenzen der Treuepflicht besteht das Kündigungsrecht auch für den Mitgesellschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 627 BGB – Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung.

Gesetzestext (1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Für außerordentliche Kündigungen mit gesetzlicher Frist, § 584 II.

Rn 4 Ein solches Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist ergibt sich aus den §§ 544, 580 (iVm §§ 584a II, 1056 II, 2135; §§ 109, 111 InsO, 57a ZVG). Zur Kündigung nach § 111 InsO vgl Brandbg ZMR 07, 778. § 584 II gilt nicht für die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung.

Rn 2 Für die außerordentliche Kündigung durch den Dienstberechtigten/ArbG und den Dienstverpflichteten/ArbN gelten dieselben Grundsätze (BAG NZA 09, 840 [BAG 12.03.2009 - 2 AZR 894/07]). I. Wichtiger Grund. 1. Allgemeine Anforderungen. Rn 3 Entscheidend ist, ob dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Abl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung.

Gesetzestext 1Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) 1Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. 2Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Besch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 628 BGB – Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. 2Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 594e BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig. (2) 1Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Außerordentliche fristlose Kündigung.

Rn 14 Die Voraussetzungen folgen aus den §§ 581 II, 543 (Kobl MDR 20, 1240 [BGH 27.05.2020 - XII ZR 107/17]) und ggf § 569. Im Einzelfall kann bei langfristigem Pachtvertrag eine Abmahnung über § 242 erforderlich sein (Hamm ZMR 98, 493 = WuM 98, 485). Zur Kündigung des Hauptpachtvertrags durch den Zwischenpächter vgl BGH ZMR 18, 992. Bei corona-bedingter Gaststättenschließun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ 245 3 Zahlung eines Preises 312 5 Zahlungsanweisung 780 3 Zahlungsaufschub Tatbestand 506 4 Zahlungsauftrag 675f 27 Ablehnung 675o 1 Ausführungspflicht 675o 6 Entgelt 675y 18 Haftungsausschluss 675y 15 Nicht erfolgte Ausführung 675y 1 Regressansprüche 676a 2 Sonstige Ansprüche 675z 1 Terminaufträge 675n 6 Unwiderruflichkeit 675p 2 Verschuldensunabhängige Haftung 675y 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB F

Fachkenntnisse 1987 4 Factoring 134 55; 398 24 Eigentumsvorbehalt 449 23 Facultas alternativa 257 5 Fahren automatisiertes 1 ProdHaftG 16 Fahrfunktionen Automatisierung 823 159 Fahrlässigkeit 275 26; 276 9, 13; 287 1 erforderliche Sorgfalt 276 9 grobe ~ 15 AGG 11 gruppentypische Maßstäbe 276 13 höhere Fähigkeiten 276 13 Mindeststandard 276 13 objektiviert 276 10 Übernahmeverschulden 276 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung des Vermieters.

Rn 15 Die – ggf nur faktische (Ddorf v 26.4.16, 10 U 3/16, Juris) – Gebrauchsüberlassung ohne Erlaubnis – oder nach deren wirksamem Widerruf (LG München I ZMR 16, 451) – des Vermieters an einen Dritten stellt grds (wenn kein Fall des § 565 gegeben ist, LG Berlin GE 16, 1579) ein vertragswidriges zur fristlosen Kündigung berechtigendes Verhalten dar (LG Berlin ZK 65 DWW 22, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Außerordentliche Kündigung.

Rn 22 Eine vorzeitige Vertragsauflösung durch außerordentliche Kündigung ist durch außerordentliche befristete Kündigung sowie durch außerordentliche fristlose Kündigung möglich. Rn 23 § 109 I InsO regelt einen derartigen Fall der außerordentlichen befristeten Kündigung (beachte für Wohnraummiete 109 2 InsO: An die Stelle der Kündigung tritt hier jetzt die Erklärung des Insol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschlusstatbestände, § 595 III.

Rn 6 Hierzu zählen unabhängig von einer Abwägung im Einzelfall die eigene Kündigung des Landpächters (Nr 1); die bloße Berechtigung (nicht Ausspruch!) des Landverpächters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist (Nr 2), die noch bestehen muss. Letzteres mag im Fall des § 593a der Fall sein, bei anderen fristlosen Künd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 I bestimmt die Vergütung des Dienstverpflichteten bei außerordentlicher Kündigung, II verhindert, dass der Vertragsteil, der die fristlose Kündigung verursacht hat, Vorteile daraus zieht (BAG NZA 89, 31). § 628 gilt nur für außerordentliche Kündigungen (§§ 626, 627) (ErfK/Müller-Glöge § 628 Rz 1) und nach Beginn der Dienstleistung. Wegen § 612 keine analoge Anwendung au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfälle.

Rn 12 Da der hypothetische Parteiwille aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln ist, dürfen die Fallbeispiele nicht ungeprüft verallgemeinert werden. Die Abtretung einer Forderung kann in eine Einziehungsermächtigung (BGHZ 68, 125; NJW 87, 3122; 07, 1957 Tz 34), die Abtretung eines Herausgabeanspruchs in die Abtretung eines Bereicherungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Umdeutung von Kündigungserklärungen.

Rn 14 Lediglich im Einzelfall kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden (vgl LG Berlin ZMR 00, 529, 530). Hierzu ist regelmäßig erforderlich, dass der Wille des Kündigenden ersichtlich wird, das Mietverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen (aA LG Hambg WuM 90, 19). Rn 15 Die Umdeutung einer unwirksamen ordentlichen be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 18 § 569 III Nr 2 fingiert, dass die durch die wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 II 1 Nr 3) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend ›als nicht eingetreten‹ gilt (BGH NJW 18, 3517 [BGH 19.09.2018 - VIII ZR 231/17] Rz 24), wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten (Schonfrist) nach Eintritt der Rechtshängigke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich der Vorschrift.

Rn 3 § 573 gilt ausschl für die Vermieterkündigung von Haupt- und Untermietverhältnissen (LG Berlin GE 19, 1507) auf unbestimmte Zeit (§ 542) über Wohnraum (maßgeblich ist die Zweckbestimmung, Saarbrücken MDR 12, 1335; Celle ZMR 99, 469), der nicht unter § 549 II, III (zB Jugend-, Lehrlings- und Studentenwohnheime) fällt. Auch Dauernutzungsverträge von Genossenschaften falle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Bei Dauerschuldverhältnissen (u. Rn 4) wird der Umfang der (meist gegenseitigen) Leistungen vom Zeitablauf bestimmt; sie reichen daher in die Zukunft. Deren Entwicklung kann bei Vertragsschluss idR nur unsicher vorausgesehen werden; bei unveränderter Fortgeltung des Vertrages mag es also ein erhebliches Prognoserisiko geben. Dieses können die Parteien selbst durch Anpas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Inhalt der Kündigungserklärung.

Rn 5 Die Erklärung muss für den Erklärungsempfänger unzweifelhaft klarmachen, dass vom Erklärenden eine Beendigung des Mietverhältnisses gewollt ist. Die Angabe eines Beendigungs- oder Kündigungstermins ist sinnvoll, aber nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung. Dann wird die Kündigung zum nächstzulässigen Termin wirksam (Frankf NJW-RR 90, 337 [OLG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Verletzungshandlung.

Rn 10 Die Verletzungshandlung muss über das zu duldende Verhalten (BGH NZM 09, 658 [BGH 14.07.2009 - VIII ZR 165/08]) hinausgehen, aber nicht das Maß der Pflichtverletzung erreichen, das zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, sind deren Voraussetzungen (§ 543) aber erfüllt, kann auch – hilfsweise – eine fristgemäße ordentliche Kündigung erklärt werden; s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Kündigung durch den Dienstberechtigten.

Rn 7 Arbeitsleistung: beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung, selbst in der Annahme, rechtmäßig zu handeln (BAG NZA 18, 646), nicht bloße Schlechtleistung (LAG Schleswig-Holstein RzK I 6a Nr 208; LAG Düsseldorf LAGE Nr 2 zu § 626 BGB 2002), die aber zur ordentlichen Kündigung berechtigen kann (BAG NZA 04, 784 [BAG 11.12.2003 - 2 AZR 667/02]), Nichtbefolgen von (billige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umdeutung und Auslegung.

Rn 20 Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden, soweit dies, wie regelmäßig, dem für den Adressaten erkennbaren Willen des Kündigenden entspricht, sich in jedem Falle von dem Vertragsverhältnis zu lösen (BAG NZA 10, 1348 [BAG 12.05.2010 - 2 AZR 845/08]; NJW 02, 2972). Ein besonderer Antrag des Kündigenden oder d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich und Zweck.

Rn 26 § 569 IV gilt für sämtliche außerordentlichen fristlosen Kündigungen von Wohnraum (s § 557 Rn 3), einschließlich § 549 II, III; s ferner § 543 Rn 29. Die von § 569 IV geforderte Angabe soll es dem Kündigungsempfänger ermöglichen, zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten die fristlose Kündigung gestützt ist (BGH NJW 04, 850, 851 [BGH 22.12.2003 - VIII...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ende.

Rn 11 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit endet die str Zeit mit dem Ablauf; bei unbestimmter Laufzeit endet der Zeitraum mit dem Tag, auf den bei regulärem Verlauf frühestens hätte gekündigt werden können; außergewöhnliche Ereignisse wie eine nicht absehbare fristlose Kündigung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben außer Betracht; bei widerstreitendem Vortrag zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn und die v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Loyalitätspflichten, Abs 2.

Rn 4 Unverändert können Organisationen gem I erhöhte Loyalitätspflichten fordern, auch im verkündungsfernen Bereich (vgl BVerfGE 70, 138), sie sind umso eher zulässig, je mehr der Verkündigungsauftrag der Kirche durch die jeweilige Tätigkeit betroffen ist (EuGH NZA 18, 1187 – IR; BAG NZA 19, 901). Maßgeblich sind ›die von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäbe‹ (BVerfGE ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens, Abs 2.

Rn 5 II gilt bei Kündigung des Dienstverpflichteten oder des Dienstberechtigten und ist Spezialregelung ggü Schadensersatz aus Vertrag und unerlaubter Handlung (BAG DB 04, 1784). Rn 6 Das Dienstverhältnis muss wirksam beendet sein (BAG AP Nr 14 zu § 628), nicht unbedingt durch außerordentliche Kündigung (Rn 1). Die Beendigung muss in der Frist des § 626 II (§ 626 Rn 12 ff) er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Kontoumwandlung.

Rn 22 Nach Abs 7 S 2 kann der Kunde jederzeit verlangen, also auch länger als vier Wochen nach einer Pfändung (BVerfG NJW 14, 3771 Rz 9), dass sein Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Dabei handelt es sich um einen durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden (BGHZ 195, 298 Rz 28). Das Pfändungsschutzkonto kann auch vorsorglich eingerichtet werden, unabhängig davon, ob ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kündigung durch den Vermieter.

Rn 2 Der Mieter kann sich primär nur bei formgerechter (§ 568) ordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter gem §§ 573 ff auf die Sozialklausel berufen, aber auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist, nicht jedoch, wenn nach § 543 aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Es genügt, dass ein solcher Grund vorliegt; es muss nicht fristlo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundlagen des § 723.

Rn 4 § 723 I unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei einer GbR, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird dagegen nur relevant, wenn das ordentliche Kündigungsrecht entweder durch Bestimmung einer festen oder Mindestdauer der GbR (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Angabe des Kündigungsgrundes, Abs 2 S 3.

Rn 16 Die außerordentliche Kündigung bedarf (Ausn s §§ 22 II BBiG, 9 III 2 MuSchG) für ihre Wirksamkeit nicht der Angabe des Kündigungsgrundes (BGH NZA 04, 175 [BGH 01.12.2003 - II ZR 161/02]). Dem Gekündigten sind aber auf Verlangen die Kündigungsgründe schriftlich (§ 126 I) mitzuteilen, ein Verstoß kann Schadensersatzansprüche begründen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 675h regelt die ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag. Die ordentliche Kündigung durch den Zahlungsdienstnutzer ist in I geregelt und unabhängig von der Vertragslaufzeit grds jederzeit formlos möglich. Dagegen ist die ordentliche Kündigung durch den Zahlungsdienstleister formbedürftig und nur unter den besonderen Voraussetzungen b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigungserklärung.

Rn 11 Die Kündigung, die idR fristlos erfolgt, bedarf der Schriftform des § 623 (§ 623 Rn 4). Wird sie mit einer Auslauffrist erklärt (BAG NZA 21, 1252 [BAG 27.04.2021 - 2 AZR 357/20]; 15, 530), bedarf es der eindeutigen Erklärung, dass es sich (gleichwohl) um eine außerordentliche Kündigung handelt (BAG AP Nr 50 zu § 1 KSchG; Nr 31 zu § 626).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine Voraussetzungen.

Rn 10 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 723 I 2 verbleibt den Gesellschaftern, wenn die GbR auf bestimmte Zeit eingegangen, also die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist. Der wichtige Grund muss bereits bei Erklärung der außerordentlichen Kündigung vorliegen (BGH NJW 00, 3491, 3492 [BGH 24.07.2000 - II ZR 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Kündigungsgrund nach § 543 I.

Rn 4 Nach der Generalklausel in § 543 I 1 können beide Parteien das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist in 2 ausgeführt. Hiernach kommt es darauf an, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 68 Ein Mietverhältnis endet durch Aufhebungsvertrag (§ 144 Rn 64; BGH MDR 18, 856 [BGH 18.04.2018 - XII ZR 76/17] Rz 26) oder durch Zeitablauf, wenn es von vornherein befristet war; außerdem dann, wenn eine Partei kündigt oder – vor Übergabe – durch Rücktritt, § 346. Die Parteien können ihre zum Mietvertrag führende Willenserklärung außerdem nach § 123 mit Wirkung ex tunc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 569 ergänzt § 543 um Sonderbestimmungen für die Wohn- und Geschäftsraummiete (s daher auch § 543 Rn 1–3 sowie § 543 Rn 29–31). Ergänzend gilt, dass das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls treuwidrig oder verwirkt sein kann (BGH NZM 11, 32 [BGH 13.04.2010 - VIII ZR 206/09] Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 27 Da es um keine ›Erläuterung‹, sondern um eine bloße ›Angabe‹ geht, dürfen ›keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen‹ gestellt werden (BGH NJW 10, 3015 Rz 26; grundlegend 04, 850, 851; s.a. BayVerfGH NZM 13, 267, 268). Etwa zu einer Belehrung über die gesetzlichen Voraussetzungen ist der Kündigende nicht verpflichtet. Der Kündigende muss auch die Unz...mehr