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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.11 Drogenanbau

Alexander C. Blankenstein
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Maßgeblich ist stets die Menge bzw. das Ausmaß der Anpflanzungen. Zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt immer der Anbau in einer Größenordnung, die nicht geringe THC-Mengen gewinnen lassen.[1] Der Mieter darf straffrei Cannabis und Marihuana konsumieren – aber nur in den Mengen, die noch unter entsprechend strafbewehrten Grenzen liegen.[2]

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KCanG ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 3 lebenden Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort gestattet.

Innerhalb dieser Grenze ist der Anbau von Rauschgiftpflanzen sanktionslos. In einem solchen Fall ist auch keine ordentliche fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses möglich.[3]

  • Befinden sich in der Wohnung 17 ausgewachsene Marihuanapflanzen und 19 Blumentöpfe mit Reststängeln, darüber hinaus auf dem Balkon nochmals 3 ausgewachsene Marihuanapflanzen und 24 Töpfe mit Reststengeln, ist hingegen die außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung gerechtfertigt.[4]
  • Dies gilt erst recht, wenn die Polizei anlässlich einer Razzia Cannabispflanzen in einer Größenordnung von nahezu einem Kleintransporter beschlagnahmt.[5]
[1] LG Ravensburg, Urteil v. 6.9.2001, 4 S 127/01, WuM 2001, 608.
[2] Siehe Kap. 3.13 "Drogenkonsum".
[3] LG Lüneburg, Urteil v. 15.12.1994, 6 S 104/94, WuM 1995, 708.
[4] AG Köln, Urteil v. 25.3.2008, 219c 554/07, WuM 2008, 595.
[5] AG Linz, Urteil v. 11.3.1991, 2 C 992/90, NJW-RR 1991, 1225.

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