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Mietkaution / 1.3.2 Kündigung

Alexander C. Blankenstein
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Sind die Voraussetzungen des § 569 Abs. 2a BGB erfüllt, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Nach vorerwähnter Bestimmung liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind auch hier bei der Berechnung der Monatsmiete nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung bedarf es vor der Kündigung nicht.

[1]

 

Keine Anwendung bei Gewerberaum!

Auf Gewerberaummietverhältnisse findet § 569 Abs. 2a BGB keine Anwendung. Allerdings ist auch hier anerkannt, dass die Nichtzahlung der Kaution bzw. ein entsprechender Zahlungsverzug die außerordentliche fristlose Kündigung begründen kann. Wenn auch kaum nachvollziehbar, soll im Bereich der Geschäftsraummiete eine vorherige Abmahnung des Mieters erforderlich sein.[2]

 
Wichtig

Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.

Lediglich der Verzug des Mieters mit der Leistung einer Barkaution beziehungsweise einer Geldsumme berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB. Ist eine andere Art von Mietsicherheit vereinbart, kann der Vermieter das Mietverhältnis lediglich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der jeweiligen weiteren Voraussetzungen fristlos nach § 543 Abs. 1 beziehungsweise ordentlich nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kündigen.

[3]

[1] AG Frankfurt a. M., Urte...

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