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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.24 Rauchen

Alexander C. Blankenstein
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Zunächst gehört das Rauchen im Allgemeinen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung[1] – allerdings nicht schrankenlos. Andere Mieter müssen auf den rauchenden Mieter nicht dergestalt Rücksicht nehmen, dass Rauchen als sozial adäquat hinzunehmen sei. Angesichts der Nichtrauchergesetze von Bund und Ländern kommt eher zum Ausdruck, dass Rauchen gerade nicht mehr als sozial adäquat einzustufen ist. Der Raucher hat deshalb auf die anderen Mieter Rücksicht zu nehmen.

Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann unter dem Aspekt einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens auch wegen Rauchens begründet sein. Eine derartige Hausfriedensstörung kann jedoch nicht bereits darin gesehen werden, dass ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus in seiner Wohnung täglich 15 Zigaretten raucht. Zwar kann sog. "exzessives Rauchen", das zu Verschlechterungen der Wohnung führt, die sich mit normalen Schönheitsreparaturen nicht mehr beseitigen lassen, den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten und eine Schadensersatzpflicht des Mieters zur Folge haben.[2] Weitere Konsequenzen hat es aber zunächst nicht. Ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht, ist allerdings aufgrund des mietvertraglichen Gebots der Rücksichtnahme gehalten, einfache und zumutbare Maßnahmen wie Lüften über die Fenster zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Mitmieter zu ergreifen. Eine durch Verletzung einer solchen Rücksichtnahmepflicht verursachte Geruchsbelästigung der Mitbewohner kann auch eine Störung des Hausfriedens darstellen, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Dies beurteilt sich stets nach den Maßgaben des Einzelfalls. Im Allgemeinen dürfte aber die außerordentliche fristlose Kündigung dann in Betracht kommen, wenn der Mieter im Treppenhaus raucht oder seine verrauchte Wohnung über die geöffnete Wohnungstür über das Treppenhaus entlüftet.[3] Hier muss jedoch zwingend vorher abgemahnt werden. Kommt es zur Geruchsbelästigung im Treppenhaus, weil die Wohnungstür des rauchenden Mieters nicht ausreichend abgedichtet ist, dann ist es Sache des Vermieters, für eine ausreichende Abdichtung der Wohnungstür zu sorgen. Ist die Abdichtung jedenfalls unzureichend, hat der Mieter das Abziehen von Rauch in das Treppenhaus nicht zu vertreten.

 

Mögliche Ansprüche anderer Mieter wegen Rauchens

Dringt Zigarettenrauch durch Decke und Wände in eine Nachbarwohnung des rauchenden Mieters, kann der betroffene Mieter vom Vermieter Abhilfe durch Abdichtung verlangen, sodass kein Zigarettenrauch in die Wohnung eindringt.[4]

Der rauchende Mieter kann auch Minderungsansprüche anderer Mieter begründen. Dringt in eine Wohnung in regelmäßigen Abständen kalter Zigarettenrauch, kann der Mieter die Miete um 5 bis 10 % mindern.[5]

Starkes Rauchen auf dem Balkon kann andere Mieter zur Minderung der Miete immerhin in einer Größenordnung von 5 % berechtigen.[6]

[1] BGH, Urteil v. 16.1.2015, V ZR 110/14, NJW 2015, 2023.
[2] BGH, Urteil v. 5.3.2008, VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439.
[3] LG Berlin, Urteil v. 10.8.2017, 65 S 362/16, GE 2017, 1470.
[4] AG Charlottenburg, Urteil v 17.3.2008, 211 C 3/07, GE 2008, 1061.
[5] AG Kerpen, Urteil v. 28.4.2010, 110 C 212/09, WuM 2010, 764; LG Berlin, Urteil v. 7.10.2008, 65 S 124/08.
[6] LG Hamburg, Urteil v. 15.6.2012, 311 S 92/10, NZM 2012, 806.

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